Beschlussvorlage - 0626/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat stimmt der Verlängerung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes und der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 45 BNatSchG  für die letale Vergrämung der Kormorane (Abschuss) bis zum 15.02.2018 zu.  .

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Entfällt

 

 

Begründung

 

Die Ruhrfischereigenossenschaft hat beantragt, die mit Datum vom 23.02.2015 erteilte Ausnahmegenehmigung auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2017 – III-6-765.21.10 - bis zum 30.04.2018 zu verlängern mit dem unveränderten Antrag,

 

Kormorane jeweils in der Zeit vom 16. September bis 15. Februar durch Abschuss zu töten. Der Abschuss soll beschränkt werden

a)     auf die Tageszeiten ab 0,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 0,5 Stunden nach Sonnenuntergang und

b)     auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 200 m an dem vorgenannten Gewässerabschnitt befinden.

 

Mit diesem Erlass vom 10.02.2017 ist das Äschenhilfsprogramm, Erlass vom 09.05.2014, bis zum 30.04.2018 verlängert worden.

 

Die ehemalige Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde vom 23.02.2015 war bis zum 30.04.2017 befristet und gemäß Landschaftsbeirat auf 15 Kormorane beschränkt. Der Vorgang ist seinerzeit unter der Drucksachennummer 1241/2014 im Landschaftsbeirat beraten worden.

 

Aufgrund der Lage in den Landschaftsschutzgebieten 1.2.2.2 „Lennhofsweide“ und 1.2.2.13 „Lenne-Niederung“ bedarf das Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung von dem allgemeinen Verbot Nr. 4 des Landschaftsplanes für alle Landschaftsschutzgebiete. Der betroffene Bereich liegt entlang der Lenne von der Mündung in die Ruhr bis zur Stadtgrenze Hagen/Iserlohn-Letmathe. Gemäß dem Verbot Nr. 4 ist es nicht erlaubt. „wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen.

 

Weiterhin bedarf es einer naturschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Auf Grundlage des o.g. Runderlasses kann in Äschenschutzgebieten, wie hier an der Lenne, außerhalb von Naturschutzgebieten, die letale Vergrämung ohne weitere gutachterliche fischereibiologische Untersuchung unter Auflagen zugelassen werden.

 

 

Die letzte Ausnahmegenehmigung ist mit der zeitlichen Beschränkung und der Beschränkung auf 15 Tiere erteilt worden. Bleischrot darf nicht eingesetzt werden.

 

Die untere Naturschutzbehörde hat keine Bedenken, die erteilte Ausnahmegenehmigung bis zum 15.02.2018 zu verlängern. Da der Bestand der Äsche sich nach Angaben des LANUV nicht wesentlich erholt hat, ist eine Vergrämung des Kormorans weiterhin erforderlich.  

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

26.09.2017 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

28.09.2017 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen