Beschlussvorlage - 0699/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft (MVG) in der dieser DS 0699/2017 als Anlage beigefügten Fassung einschließlich der damit verbundenen Stammkapitalerhöhung zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen bestätigt zudem seinen bereits am 22.09.2016 zu DS 0764/2016 gefassten Beschluss zur Veräußerung der MVG-Anteile der HST an die MKG-Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) mit der Maßgabe, dass dieser auch für die sich aus der mit dieser DS 0699/2017 zu beschließenden geringfügigen Stammkapitalerhöhung der MVG ergebenden Auswirkungen gilt.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, für die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss nach § 13 Absatz 3 des HVG-Gesellschaftsvertrages zu fassen:

 

Die Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) stimmt zu, dass die HVG als Aktionärin der Hagener Straßenbahn AG (HST) in der Hauptversammlung der HST beschließt,

 

  1. der Veräußerung der Beteiligung der HST an der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH (MVG) an die MKG-Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) mit den sich aus der geringfügigen Stammkapitalerhöhung der MVG ergebenden Auswirkungen zuzustimmen.

 

  1. dass die HST ihren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der MVG am 20.10.2017 anweist, dass dieser dort

 

  • der vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages der MVG einschließlich der dargestellten Stammkapitalerhöhung zustimmt, wobei diese Anweisung bzw. die Zustimmung auch für den Fall gilt, dass – insbesondere im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens  noch Änderungen im Gesellschaftsvertrag der MVG vorzunehmen sind, sofern diese nicht wesentlich sind und

 

  • der Veräußerung der Beteiligung der HST an der MVG an die MKG zustimmt und

 

  • der Ermächtigung des Geschäftsführers der MVG zur Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen zustimmt, die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlich sind.

 

Die HVG, die HST und der Vertreter der HST in der Gesellschafterversammlung der MVG sind zu allen Handlungen und Erklärungen zu ermächtigen, die zur Umsetzung der Ziff. I. bis Ziff. III des Beschlusses erforderlich sind.“

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, Herrn/Frau ___________________ als stimmberechtigten Vertreter bzw. als stimmberechtigte Vertreterin der Stadt Hagen in die noch anzuberaumende Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG zu entsenden.

 

Er/Sie wird beauftragt,

 

  1. der Veräußerung der Beteiligung der HST an der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH (MVG) an die MKG-Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) mit den sich aus der geringfügigen Stammkapitalerhöhung der MVG ergebenden Auswirkungen zuzustimmen.

 

  1. den Vertreter der HST in der Gesellschafterversammlung der MVG anzuweisen,

 

a)  der vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages der MVG einschließlich der dargestellten Stammkapitalerhöhung zuzustimmen, wobei diese Anweisung auch für den Fall gilt, dass –insbesondere im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens- noch Änderungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen sind, sofern diese nicht wesentlich sind und

 

b)  der Veräußerung der Beteiligung der HST an der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH (MVG) an die MKG-Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) zustimmt

 

c)   den Vorstand der MVG zu allen Handlungen zu ermächtigen, die zur Umsetzung der Beschlüsse rechtlich notwendig oder sachgerecht sind.

 

Er/Sie wird ferner beauftragt, den Vertreter der HST in der Gesellschafterversammlung der MVG zu allen Handlungen und Erklärungen zu ermächtigen, die zur Umsetzung der Beschlüsse rechtlich notwendig oder sachgerecht sind.

 

Ausschließlich für den Fall einer plötzlichen Verhinderung des unter IV. bestellten Vertreters/der unter IV. bestellten Vertreterin der Stadt Hagen bestellt der Rat Herrn / Frau __________________ mit einem gleichlautenden Auftrag als stimmberechtigten Vertreter / stimmberechtigte Vertreterin für die genannte, noch anzuberaumende Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung der Ziff. I. bis Ziff. IV. dieses Beschlusses rechtlich erforderlich oder sachgerecht sind.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Beschlusslage und Beschlussverfolgung:

Der Rat der Stadt Hagen hat am 22.09.2016 zu DS 0764/2016 folgenden Beschluss gefasst:

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen nimmt den avisierten Verkauf der Anteile an der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft (MVG) durch die der Hagener Straßenbahn AG (HST) zustimmend zur Kenntnis.

 

  1. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht im Zuge des noch durchzuführenden kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahrens zu dem Anteilsverkauf ermächtigt der Rat der Stadt Hagen den Oberbürgermeister, folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss nach § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH zu fassen:

 

 Die Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH stimmt zu, dass die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH als Aktionärin der Hagener Straßenbahn AG dem Verkauf der Anteile an der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft nach Maßgabe der Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrats der Hagener Straßenbahn AG am 12.09.2016 in der noch anzuberaumenden Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG zustimmt.“

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ferner zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung des Beschlusses rechtlich notwendig oder sachgerecht sind.“

 

Ebenfalls am 22.09.2016 war mit Beschluss zu DS 0765/2016 ein stimmberechtigter städtischer Vertreter in der Hauptversammlung der HST beauftragt worden, dem Verkauf der Anteile der HST an der MVG zuzustimmen.

 

Der Verkauf des 0,54%-Anteils der HVG ist bislang nicht erfolgt, weil der Gesellschaftsvertrag der MVG zuvor noch geändert werden soll (sh. nachfolgende Begründung). Für die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere der Glättung des Stammkapitals, und den anschließenden Anteilsverkauf sind entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der MVG erforderlich. In der Gesellschafterversammlung der MVG wird wegen des noch nicht vollzogenen Anteilsverkaufs auch noch ein Vertreter/eine Vertreterin der HST vertreten sein. Diese(r) ist über eine noch durchzuführende Hauptversammlung der HST entsprechend zu beauftragen. Die Anteile an der HST halten die Stadt Hagen zu 8,33 % und die HVG zu 91,67 %. Daraus folgt, dass durch den Rat für die Änderung des Gesellschaftsvertrages der MVG und dem Anteilsverkauf sowohl ein weisender Gesellschafterbeschluss für die HVG als auch eine Beauftragung für einen städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der HST erfolgen muss. Entsprechende Beschlüsse durch den Rat der Stadt Hagen für den Anteilsverkauf liegen bereits vor (vgl. Beschlüsse zu DS 0764/2016 und 0765/2016); vor dem Hintergrund der Stammkapitalglättung und den sich hieraus ergebenden Auswirkungen werden sie aber mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag aus Gründen der Rechtssicherheit bestätigt.

  1. Sachverhalt:

Der Märkische Kreis (nachfolgend MK) ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend ÖPNVG NRW) als Aufgabenträger zuständig für Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV im Märkischen Kreis. Die MVG ist die Verkehrsgesellschaft des MK, sie erbringt ihre Verkehrsleistungen im Wesentlichen im Gebiet des MK. Die MVG setzt zur Erbringung der Verkehrsleistung 145 eigene Fahrzeuge und 227 angemietete Fahrzeuge ein( Stand Mai 2017). Sie unterhält drei Betriebshöfe in Iserlohn, Lüdenscheid und Plettenberg.

 

Mehrheitsgesellschafter der MVG ist die MKG Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) mit 54,94 % der Gesellschaftsanteile. Die MKG ist eine hundertprozentige Tochter des MK, der selbst einen Gesellschafteranteil von 0,09 % an der MVG hält, so dass der MK direkt und indirekt mit 55,03 % an der MVG beteiligt ist. Daneben sind die 15 Kommunen des MK mit insgesamt 44,43 % an der MVG beteiligt. Der restliche Anteil von 0,54 % wird von der Hagener Straßenbahn AG gehalten.

 

Die MVG ist durch die Beschlüsse des Kreistages des MK vom 14.12.2006, 12.06.2008 und 19.11.2009 mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung von straßengebundenem öffentlichen Personennahverkehr im MK betraut (sog. Altmark –Trans - Betrauung). Diese Betrauung der MVG läuft am 31. Mai 2018 aus. Der MK beabsichtigt, die Nachfolgebetrauung an die MVG als internen Betreiber nach der Verordnung (EG) 1370 (nachfolgend VO) zu vergeben. Neben vergabe-, beihilfe- und steuerrechtlichen Aspekten sind dabei die gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen zu beachten. Hierbei wurde sich der Hilfe einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft bedient.

 

Nach der VO ist die Vergabe eines „öffentlichen Dienstleistungsauftrages“ (nachfolgend öDA) auch im Rahmen einer sog. Direktvergabe seitens der zuständigen Behörde an einen „internen Betreiber“, wozu auch kommunale Verkehrsunternehmen zählen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und der MK haben in der Bürgermeisterkonferenz am 04.12.2015 übereinstimmend signalisiert, dass ein gemeinsames Interesse am Erhalt der MVG besteht und sie daher gemeinsam dafür Sorge tragen werden, dass die MVG die Vorgaben für eine Direktvergabe an einen „internen Betreiber“ (Art. 5 Abs. 2 VO) erfüllt und diese – soweit sie noch nicht vorhanden sind – schaffen.

 

Zur Erreichung dieses gemeinsamen Zieles, bedarf es nun der Satzungsmodifikation der MVG, der Stammkapitalerhöhung, -glättung sowie dem Erwerb der Anteile der Hagener Straßenbahn AG an der MVG durch die MKG.

 

  1. Voraussetzungen einer Direktvergabe:

Die Direktvergabe an einen internen Betreiber ist eine von der VO statuierte Möglichkeit, die Finanzierung der MVG beihilferechtlich und vergaberechtlich abzusichern. Als Ausnahme von dem vergaberechtlichen Grundsatz der wettbewerblichen Ausschreibung steht die Direktvergabe unter einschränkenden Voraussetzungen, die vom MK und der MVG zu beachten sind. Zentrales Kriterium ist hierbei, dass der MK über die MVG eine “Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ausübt (Kontrollkriterium).

 

Das Kontrollkriterium nach den Vergaberichtlinien ist erfüllt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich des öDA nur der MK ist und dieser einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausübt. Es muss demnach der MK die MVG so kontrollieren, wie es nach den Vergaberichtlinien definiert ist. Der MK muss also einen ausschlaggebenden tatsächlichen Einfluss auf die strategischen und einzelnen Managemententscheidungen der MVG ausüben können. Der MK muss auf die MVG im Sinne eines gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs einwirken können. So werden einige Regelungen im Gesellschaftsvertrag der MVG obsolet, um eine Weisungskette auf Ebene der MKG noch deutlicher als bisher zu betonen. Neu aufgenommen in den Gesellschaftsvertrag der MVG wurde daher auch eine Berichtspflicht an die Obergesellschaft (MKG), welche dadurch wiederum ihre eigene Berichtspflicht gegenüber dem MK erfüllen kann.

  1. MVG-Stammkapitalerhöhung, -glättung:

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG muss der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf volle Euro lauten. Bei der “Stückelung“ des Stammkapitals muss mithin darauf geachtet werden, dass der Nennbetrag auf volle Euro lautet und keine Cent-Beträge umfasst. Die aktuelle Gesellschafterliste der MVG genügt mithin nicht den Anforderungen des § 5 GmbHG.

 

Die MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH stellte durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2003 ihr Stammkapital in Höhe eines Betrages von 10.582.100,00 DM in die europäische Währung Euro um. Das Stammkapital lautet seit-her auf den Betrag von 5.410.541,82 EUR. Auch die Geschäftsanteile der Gesellschafter der MVG lauten auf Nennbeträge mit “unrunden“ Euro-Cent-Beträgen. Anlässlich der nun anstehenden Satzungsmodifikationen und der geplanten Übertragung von Geschäftsanteilen (Erwerb der Anteile der Hagener Straßenbahn AG durch die MKG) an der MVG, soll dies nun zum Anlass genommen werden, die Gesellschafterliste entsprechend dem § 5 GmbHG durch eine (marginale) Stammkapitalerhöhung konform zu gestalten. Es ist vorgesehen, die Gesellschafteranteile auf den nächsten vollen Euro (Anlage) zu erhöhen. Die Anteile werden hierbei verhältniswahrend lediglich um einige Cent “geglättet“. Eine Veränderung der prozentualen Beteiligung ergibt sich hierbei nicht. Für die HST ist dies für die Kapitalerhöhung ein Übernahmebetrag von 0,36 EUR. Die Kapitalerhöhung ist der Kapitalherabsetzung vorzuziehen, da bei einer Kapitalherabsetzung den Gläubigern der Kapitalgesellschaft Haftungsmasse entzogen wird und daher der Gesetzgeber wesentlich strengere formale Voraussetzungen (Sperrjahr) für Kapitalherabsetzungen vorsieht.

  1. Erwerb der Anteile der Hagener Straßenbahn AG an der MVG durch die MKG:

In Zusammenhang mit der Satzungsmodifikation bietet (Empfehlung PWC) es sich an, den Zeitpunkt zu nutzten, die Gesellschafterstruktur zu verändern, indem dem einzigen Gesellschafter (Hagener Straßenbahn AG mit einem Anteil von 0,54 % entsprechend einen Nennbetrag am Stammkapital von 29 T€ und insgesamt incl. Rücklagen einen Anteil von 68 T€) außerhalb des Kreisgebietes ein Übernahmeangebot für seine Anteile an der MVG durch die MKG unterbreitet wird. Dieser Empfehlung des Beratungsunternehmens PWC will die MKG nachkommen und die obigen Anteile erwerben. Die Hagener Straßenbahn/Stadt Hagen hat ihre generelle Zustimmung signalisiert, so dass die Anteilsübertragung realisiert werden kann. Gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe des Gesellschaftsvertrages der MVG bedarf die Verfügung über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

  1. Zur Eilbedürftigkeit:

Aufgrund der Vorbereitungen der Nachfolgeregelung der Betrauung der MVG sind nun, (nach erfolgreicher Vorabveröffentlichung und Abschluss der Stimmbindungs- und Stimmrechtsübertragungsverträge der einzelnen Gesellschafter) noch vor der Kreistagssitzung des Märkischen Kreises am 19.10.2017 in welcher der Beschluss zur Erteilung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags des Märkischen Kreises an die MVG beschlossen werden soll, die noch abschließend notwendigen formalen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu sind seitens der Gesellschafter die dargestellten Satzungsmodifikationen zu beschließen. Diese sind zudem notariell zu beurkunden.

  1. Zur Umsetzung:

Zur Umsetzung auf MVG-Seite wird eine Gesellschafterversammlung der MVG einberufen. In der Gesellschafterversammlung wird ein notariell beurkundeter Beschluss gefasst, den Gesellschaftervertrag gemäß der beigefügten Anlage zu ändern. Es wird eine Vollmacht auf die Angestellten des Notars in der Urkunde aufgenommen, die Satzung darüber hinaus noch abzuändern, sollte dies auf Verlangen der Bezirksregierung erfolgen müssen, da der Vorgang anzeigepflichtig nach § 115 GONW ist. Bei der vorliegenden Satzung können sich noch durch die Kommunalaufsicht bedingte Änderungen ergeben, da nur eine kursorische Vorprüfung durch die Kommunalaufsicht erfolgte. Um das Anzeigeverfahren seitens der Kommunalaufsicht abschließen zu können, bedarf es eines Ratsbeschlusses der Stadt Hagen zu den Satzungsänderungen, der Stammkapitalerhöhung, -glättung sowie dem Erwerb von Anteile der Hagener Straßenbahn AG durch die MKG. Das Anzeigeverfahren wird – in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht - als Sammelanzeige durch den Märkischen Kreis durchgeführt werden.

 

Auf Hagener Seite wird der Aufsichtsrat der HST in seiner Sitzung am 11.09.2017, insb. Im Rahmen seiner Vorberatungsfunktion, zu den aufgezeigten Punkten die erforderlichen Beschlüsse fassen. Zudem wird der Rat der Stadt Hagen zu dieser Vorlage am 05.10.2017 Beschluss fassen. Im Anschluss hieran wird die dargestellte a. o. Hauptversammlung der HST stattfinden, in der die Stadt Hagen und die HVG auftreten. Hierfür erteilt der Rat mit dieser Drucksache entsprechende Zustimmungen zur Stimmabgabe.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.09.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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05.10.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen