Mitteilung - 0511/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Erweiterung des Bauteils A am evangelischen Krankenhaus "Mops" in Hagen-Haspe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Britta Wimpelberg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.09.2017
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Sachverhalt
Begründung
Das evangelische Krankenhaus „Mops“ an der Brusebrinkstraße 20 in 58135 Hagen (Gemarkung Haspe, Flur 17, Flurstücke 85, 167, 168, 173) beabsichtigt im Zuge von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen den Bauteil A um einen dreigeschossigen Südflügel zu erweitern. Der Neubau dient als Ersatzbau für das bestehende dreigeschossige Nebengebäude aus den 1970er Jahren. Durch die Erweiterung entsteht im 1. und 2. OG je eine Komfortstation mit ca. 25-30 Betten. Im Erdgeschoss werden neue Flächen mit noch genau zu definierenden Nutzungen, voraussichtlich im Bereich Untersuchungen und Behandlung geschaffen. Hierzu wurde eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit gestellt.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nach den Vorschriften der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB.
Der Flächennutzungsplan weist für den Planungsbereich Flächen für Gemeinbedarf mit dem Planzeichen für gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aus.
Da es sich um Innenbereich nach § 34 BauGB handelt, liegt kein Eingriff nach § 14 BNatSchG vor und es werden keine Kompensationspflanzungen gefordert.
Der positive Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurde unter folgenden Bedingungen und Hinweisen erteilt:
Das für die Bebauung vorgesehene (Teil-) Grundstück ist mit Forstpflanzen bestockt und somit „Wald“ i.S. des § 2 Bundeswald- bzw. des § 1 Landesforstgesetz NRW.
Die Erteilung einer Baugenehmigung kann erst in Aussicht gestellt werden, wenn eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald gem. § 75 Abs. 1, Satz 1 BauO NRW, vorliegt. Weiterhin ist nachzuweisen, dass in den zu fällenden Bäumen und in ihrem Nahbereich keine Lebensstätten geschützter Tierarten (insbesondere höhlenbewohnende Vogelarten, Greifvögel, Fledermäuse) zerstört oder durch die Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt werden. Durch eine überschlägige Prognose ist sowohl für den Neubau, als auch für den Abriss des Bestandsgebäudes zu klären, ob und ggf. bei welche Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Alle übrigen bauordnungsrechtlich relevanten Fragen (z.B. Stellplätze) werden im Baugenehmigungsverfahren geklärt.
gez. Thomas Grothe
Technischer Beigeordneter
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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198,1 kB
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