Beschlussvorlage - 0659/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Einwohnerantrag gemäß § 25 GO NRW zur Zukunft der Fachklinik Deerth hier: Inhaltliche Beratung und Entscheidung gemäß § 25 Abs. 7 Satz 2 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Holger Klinkmann
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; VB5/P - Projektmanagement
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
31.08.2017
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Nachdem der Rat in der Sitzung am 06.07.2017 aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 7 Satz 1 GO NRW beschlossen hat, dass der Einwohnerantrag zum Thema „Zukunft Deerth“ vom 18.05.2017 formell zulässig ist, obliegt es dem Rat nach § 25 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nunmehr, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob dem Einwohner-antrag gefolgt wird oder nicht.
Nach § 25 Abs. 7 Satz 3 GO NRW soll den Vertretern des Einwohnerantrags in der Ratssitzung Gelegenheit gegeben werden, den Antrag zu erläutern.
Die inhaltliche Überprüfung des Einwohnerantrages „Zukunft Deerth“ hat bei zusammenfassender Betrachtung Folgendes ergeben:
- Die Verwaltung rät dazu, das Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren sowie das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8/14 (662) - Erweiterung Fachklinik Deerth - zunächst bis zur Entscheidung des Rates der Stadt über die Offenlage fortzuführen.
Das Bebauungsplanverfahren sowie das parallel hierzu betriebene Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in einem frühen Stadium, so dass derzeit noch keine zuverlässige und belastbare Prognose dazu möglich ist, wann und ob das Bebauungsplanverfahren mit einem für die AWO positiven Ergebnis abgeschlossen wird.
- Ein laufendes Bebauungsplanverfahren ist, wenn überhaupt, für einen Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zugänglich. Mit einem Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW kann der Rat nur gebeten werden, den mehrheitlich gefassten Einleitungsbeschluss noch einmal selbstkritisch zu überdenken und seine Entscheidung zu revidieren bzw. das Bebauungsplanverfahren abzubrechen. Eine abweichende Entscheidung des Rates kann mit dem Einwohnerantrag nicht erzwungen werden.
- Ein „vorzeitiger Abbruch“ der laufenden Bauleitplanverfahren wäre für die Stadt Hagen mit dem Risiko behaftet, dass von Seiten der AWO Schadens-ersatzansprüche geltend gemacht werden. Im ungünstigsten Fall kann auf die Stadt Hagen eine Schadensersatzklage zukommen, mit der die AWO einen finanziellen Ausgleich für „nutzlos erbrachte Aufwendungen“ wegen Fehlschlagens der Planung fordert.
- Wird das laufende Verfahren zur Aufstellung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans zügig und ordnungsgemäß weiter - zunächst bis zum Beschluss über die Offenlage - durchgeführt und lehnt der Rat diese aus planerischen Erwägungen ab, droht der Stadt aller Voraussicht nach keine Schadensersatzforderung von Seiten der AWO unter dem Gesichtspunkt einer fehlgeschlagenen Planung. Die Rechtsprechung sieht regelmäßig keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Beendigung eines Planungsverfahrens aus sachlichen Gründen erfolgt ist.
Die Vertretungsberechtigten sowie die Unterstützer des vorliegenden Einwohnerantrages haben in jedem Fall, wie jeder andere Bürger, die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen das Projekt entweder einzeln oder in organsierter Form im Rahmen des Offenlegungsverfahrens vorzutragen, so dass Verwaltung und Rat diese im Einzelnen prüfen und in die Entscheidung über den Erlass oder Nichterlass des Bebauungsplans einbeziehen können.
Begründung
Wie bereits in der Öffentlichen Beschlussvorlage vom 27.06.2017 (Drucksachen-nummer 0631/2017) dargestellt, ist das mit dem Einwohnerantrag vom 18.05.2017 verfolgte Begehren der Antragsteller dahingehend zu verstehen, dass der Rat aufgefordert wird, das mit dem Aufstellungsbeschluss des Rates vom 26.02.2015 (Drucksachennummer 0658/2014) eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8/14 (662) – Erweiterung Fachklinik Deerth – sowie das parallel eingeleitete Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren nicht weiter fortzuführen bzw. einzustellen. Gleichzeitig soll der Rat der AWO empfehlen, das von ihr geplante Vorhaben an einem alternativen Standort zu errichten.
I. Begründung des Einwohnerantrags
Der Einwohnerantrag vom 18.05.2017 wird wie folgt begründet:
„Die AWO verweist im Zuge ihres Antrags auf den bisherigen Therapieerfolg in der Deerth-Klinik. Hierfür sei insbesondere die Lage ein entscheidender Faktor, da sich die Patienten im Rahmen ihrer Therapie im umgebenden Wald frei bewegen könnten. Soweit, so gut. Nun soll aber auch die Eingangsstufe, in welcher drogensüchtige Straftäter zur klinischen Behandlung und zum Schutz der Bevölkerung eingesperrt sind, an gleicher Stelle errichtet werden – im Grunde also nichts anderes als ein Gefängnis! Dafür soll eine Fläche von 16.000 qm Landschaftsschutzgebiet mitten im Wald und neben dem Drei-Türme-Weg, dem einzigen Premium-Wanderweg in NRW im Bereich des Ruhrgebiets, mit den erforderlichen Gebäuden und Sicherheitseinrichtungen zugebaut werden. Die Argumentation für diese Planung ist allemal nicht nachvollziehbar, denn die vorgeblichen Patienten sind Häftlinge. Da kann das Argument, dass die Insassen sich im Wald frei bewegen können, für einen besseren Therapieerfolg nicht zählen. Es sind nicht therapeutische, sondern ganz offensichtlich wirtschaftliche Vorteile, die die Antragstellerin (AWO) dazu verleiten, diesen Antrag auf Umwidmung des Waldes in Bauland zur Errichtung eines Wirtschaftsbetriebes zu stellen. Dafür darf unser Stadtwald nicht missbraucht werden!“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die AWO hatte am 15.04.2014 einen Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Erweiterung des Standortes Deerth um eine geschlossene Einrichtung gestellt. Daraufhin hatte der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen, für dieses Vorhaben folgende Bauleitplanverfahren durchzuführen:
•Teiländerung Nr. 100 -Im Deerth- zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen
•Bebauungsplan Nr. 8/14 (662) Erweiterung Fachklinik Deerth
Eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung der von der AWO beabsichtigten Klinikerweiterung ist ein positiver Abschluss der beiden Bauleitplanverfahren. Sowohl das Bebauungsplanverfahren als auch das parallel hierzu betriebene Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren werden derzeit zur Offenlage vorbereitet. Hierzu sind Fachgutachten vergeben worden, deren Ergebnisse in die Sitzungsvorlagen zum Beschluss des Rates über die öffentlichen Auslegungen einfließen werden. Diese Ratsbeschlüsse sind nach derzeitigem Stand für die Sitzungsfolge bis zum Rat im Oktober 2017 vorgesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Fachgutachten noch nicht vollständig vor bzw. sind noch nicht ausgewertet, so dass eine vorgezogene inhaltliche Befassung mit sämtlichen bei Planungsentscheidungen zu berücksichtigenden Belangen und damit eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung über den Einwohnerantrag noch nicht möglich ist.
II. Verhältnis des Einwohnerantrags zum Bebauungsplanverfahren
Der Einwohnerantrag vom 18.05.2017 steht nach dem zuvor Gesagten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem laufenden Bebauungsplanverfahren zur Erweiterung der Fachklinik Deerth und dem parallel laufenden Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren. Dem Bebauungsplanverfahren liegt der vom Rat nach Vorberatung in den Bezirksvertretungen Hagen-Mitte und Haspe, im Landschaftsbeirat, im Umweltausschuss und im Stadtentwicklungsausschuss mehrheitlich gefasste Einleitungsbeschluss des Rates nach § 2 Abs. 1 BauGB vom 26.02.2015 (Drucksachennummer (0658/2014) zugrunde.
Das Bebauungsplanverfahren ist kraft Gesetzes ein geordnetes, formalisiertes Verfahren, das in diesem Fall von der AWO beantragt wurde, um im Bereich der bereits bestehenden Klinik Deerth eine Erweiterung der Therapieeinrichtung für ca. 40 – 48 Patienten / Patientinnen im sog. Maßregelvollzug realisieren zu können. Das von der AWO geplante Vorhaben bedarf einer Errichtung von Räumen für Patienten / Patientinnen, Räumen für Sport und Ergotherapie, Arbeitstherapie, Erwachsenenbildung mit den zugehörigen Nebenräumen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, d. h. in der aktuellen Phase des mehrgliedrigen Bebauungsplanverfahrens, ist noch völlig offen, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren zum Abschluss gebracht wird. Die AWO erhofft sich naturgemäß vor dem Hintergrund ihrer bisher getätigten Investitionen in das neue Projekt, dass das Bebauungsplanverfahren baldmöglichst mit einem für sie positiven Ergebnis in Form eines Satzungsbeschlusses des Rates nach § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen wird. Es gibt hierfür jedoch keinerlei Garantie. Auf die Grundsatzregelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Hiernach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Ein grundlegendes Wesensmerkmal für jedwedes Bebauungsplanverfahren besteht nach dem Gesetz darin, dass vor der abschließenden Beschlussfassung in Form der Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB vom Rat die maßgeblichen privaten und öffentlichen Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Geschieht dies nicht oder in unzureichender Weise, wäre der vom Rat beschlossene Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft und könnte vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – für unwirksam erklärt werden. Dies hätte zur Folge, dass die AWO das von ihr geplante Projekt an diesem Standort wegen fehlender planungsrechtlicher Grundlage nicht realisieren könnte.
Der vorliegende Einwohnerantrag greift zu einem relativ frühen Zeitpunkt in das schwebende Bebauungsplanverfahren ein. Ob die von Antragstellerseite erhobenen Einwände gegen das Vorhaben an diesem Standort berechtigt sind, ist im Einzelnen genau und rechtssicher zu prüfen. Dies setzt grundsätzlich eine weitere ordnungsgemäße Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit der Offenlage gem. § 3 BauGB und den folgenden Verfahrensschritten voraus.
Der Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW ist, wie auch das Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW, vom Gesetzgeber nicht bzw. nur in einem sehr eingeschränkten Umfang als Instrument konzipiert, um ein Bebauungsplanverfahren im Anfangsstadium oder im fortgeschrittenen Stadium zu stoppen.
Besonders deutlich wird dies beim Bürgerbegehren aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 BauGB. Hiernach ist ein Bürgerbegehren von vornherein unzulässig über „… die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“. Mit Ausnahme des Einleitungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Bebauungsplanverfahren hiernach der Einwirkungsmöglichkeit durch ein Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW entzogen.
Beim Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW ist es nach dem Gesetzeswortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser sich gegen die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen richtet. Auch ein vom Rat gefasster Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist für einen Einwohnerantrag grundsätzlich zugänglich. Im Unterschied zum Bürgerbegehren kann mit einem zulässigerweise gestellten Einwohnerantrag im Ergebnis aber nicht bewirkt werden, dass das Begehren der Bürgerschaft an die Stelle der Entscheidung des Rates tritt und dass ein vom Rat gefasster Aufstellungsbeschluss nachträglich aufgehoben wird. Mit dem Einwohnerantrag wird vielmehr der Rat nur gebeten, seine (mehrheitlich) getroffene Entscheidung noch einmal selbstkritisch zu überdenken und gegebenenfalls diese zu revidieren. Mit dem Einwohnerantrag kann eine abweichende Entscheidung des Rates nicht erzwungen werden. Die kraft Gesetzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Rates bleibt unberührt; er entscheidet über den Einwohnerantrag ausschließlich nach der freien durch das öffentliche Wohl geprägten Überzeugung seiner Mitglieder (vgl. Rehn/Cronauge/v.Lennep/Knirsch, Erl. I. zu § 25 GO NRW m. w. N.).
Um den Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW besser in den Gesamtkontext der Gemeindeordnung (GO NRW) einordnen und gewichten zu können, wird auf ein Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 19.02.2010 (Az. 1 K 756/09.NW) verwiesen. Dieses Urteil ist zwar nicht zur GO NRW, sondern zur GO von Rheinland-Pfalz ergangen. Die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind jedoch inhaltlich sehr ähnlich. Im Einzelnen führt das Gericht unter der Rdnr. 28 des vg. Urteils Folgendes aus:
„Der Einwohnerantrag stellt mit dem Bürgerbegehren und dem Bürgerentscheid das Kernstück direkter Demokratie auf gemeindlicher Ebene dar. Er hat nach der Ausgestaltung des § 17 Abs. 1 GemO <in NRW: § 25 Abs. 1 GO NRW> das Ziel, dass der Gemeinderat über eine bestimmte Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung berät und entscheidet, sich also in der Sache mit dem Begehren befasst. Ein weitergehender Einfluss auf die Entscheidung des Gemeinderats ist ihm allerdings nicht zuzubilligen, denn der Einwohnerantrag - wie zuvor die Bürgerinitiative - soll die repräsentative Form der Demokratie auf kommunaler Ebene nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzend wirken (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. April 1987, a. a. O.). Hinsichtlich seines Gegenstandes entspricht der Einwohnerantrag damit dem Initiativrecht etwa einer Fraktion (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1994, a. a. O.). Der Einwohnerantrag kann damit aber lediglich die Beachtung des „Substrats“ seines Anliegens verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1994, a. a. O.). Darüber hinaus hat der Kläger jedoch, trotz seiner Stellung als kommunales Quasi-Organ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1994, a. a. O.), keinen Anspruch auf eine Rechtskontrolle der vom Rat hinsichtlich des Einwohnerantrags gefassten Beschlüsse, beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob an der Beschlussfassung nach § 22 GemO auszuschließende Ratsmitglieder mitgewirkt haben. Dieses Recht steht dem Einwohnerantrag genauso wenig wie anderen kommunalen Organen und Mitgliedern dieser Organe zu (vgl. zu Ratsfraktionen und Ratsmitgliedern: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. März 2009, a. a. O. und Urteil vom 29. August 1984 – 7 A 19/84.OVG). Vielmehr hat die Gemeindeordnung klare Regelungen darüber getroffen, wie im Falle einer als rechtswidrig erachteten Beschlussfassung des Rates vorgegangen wird. Nach § 42 GemO besitzt der Bürgermeister die Möglichkeit der Aussetzung des Ratsbeschlusses. Gemäß § 121 GemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen solchen Beschluss beanstanden (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994, a. a. O. und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. April 1987, a. a. O.). Die Prüfung objektiver Rechtsverletzungen ist damit ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. März 2009, a. a. O.).“
Mit diesen Ausführungen wird noch einmal verdeutlicht, dass ein Einwohnerantrag zwar ein Kernstück der unmittelbaren Demokratie auf der kommunalen Ebene ist, welches jedoch lediglich ergänzend wirken und die repräsentative Form der Demokratie nicht ersetzen soll. Der Einwohnerantrag ist hiernach insbesondere nicht als ein „Kontrollinstrument“ in Bezug auf die vom Rat getroffenen Entscheidungen ausgestaltet. Der Rat kann nach seinem Ermessen dem Einwohnerantrag folgen, er muss es aber nicht. Für die hier geforderte Nichtfortführung bzw. den Abbruch des Bebauungsplanverfahrens bedeutet dies, dass der Rat unverändert an seinem Beschluss vom 26.02.2015 festhalten kann, sofern er dies in der Gesamtwürdigung und -abwägung der Argumente für und gegen die Klinikerweiterung Deerth für sach- und interessengerecht hält.
III. Risiko der Schadensersatzpflicht
Für den Fall, dass der Rat den Abbruch des Planungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt beschließen sollte und damit das Projekt endgültig beendet, besteht nach Einschätzung des Rechtsamtes ein - wenn auch relativ geringes - Risiko der Stadt, von der AWO auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Völlig auszuschließen ist eine Verpflichtung der Stadt zum Schadensersatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nur für den Fall, dass zunächst das Bebauungsplanverfahren in allen Verfahrensschritten ordnungsgemäß und ergebnisoffen durchgeführt wird.
Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, da seitens der Stadt keine rechtsverbindliche Zusage für einen erfolgreichen Abschluss des Planungsverfahrens getroffen worden ist.
In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Hagen und der AWO. Die Parteien haben im Jahr 2015 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages sind die städtebaulichen Planungsleistungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die einzelnen von der Stadt hierfür zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus § 2 des Vertrages. Im Gegenzug hat sich die AWO in § 3 des Vertrages verpflichtet, für die Planungsleistungen der Stadt Hagen ein Honorar in Höhe von insgesamt 42.000 € an die Stadt Hagen zu zahlen und bestimmte, für das Verfahren erforderliche Fachgutachten zu liefern (geschätzte Kosten ca. 48.000 €).
Der Abbruch des Planungsverfahrens im jetzigen Verfahrensstadium könnte eine Vertragspflichtverletzung gemäß § 280 BGB darstellen, die die Stadt Hagen dazu verpflichtet, den der AWO hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 2 des Vertrages ist die Stadt verpflichtet, einen Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung für die öffentliche Auslegung zu erstellen sowie weitere in das Aufgabengebiet der Stadt fallende Verfahrensschritte durchzuführen. Fraglich ist, ob die Beendigung des Planungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB führt. In diesem Zusammenhang muss § 4 des Vertrages beachtet werden. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der „erfolgreiche Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch einen entsprechenden Ratsbeschluss (…) nicht garantiert“ werden kann (§ 4 Ziff. 2). Auch in § 4 Ziff. 4 des Vertrages wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs des Verfahrens vorausgesetzt. Den Parteien ist somit bereits bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen, dass das Planungsverfahren unter Umständen nicht (erfolgreich) beendet werden könnte. Wenn nun der Rat der Stadt Hagen vorzeitig von seiner ursprünglichen Entscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes abrückt, kann darin keine Pflichtverletzung gesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn allein städtebauliche und damit sachliche Erwägungen der Entscheidung des Rates zugrunde liegen. Das kann gewährleistet werden, wenn der Rat der Stadt in Kenntnis der zur Offenlageentscheidung vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten seine Entscheidung trifft. Sofern die Stadt Hagen keine sachfremden Erwägungen für die Entscheidung heranzieht, dürfte eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB schon mangels Pflichtverletzung, jedenfalls aber mangels erforderlichen Verschuldens nach § 276 BGB ausscheiden.
Schließlich dürfte auch die nur im Einzelfall anzunehmende Haftung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hier nicht zum Tragen kommen. Zwar hat der BGH in einem von ihm entschiedenen Fall eine besondere Risikoübernahme der Gemeinde im Rahmen eines gemeinsamen Bauprojektes zwischen Gemeinde und privatem Investor angenommen und eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde bejaht (BGH, Az. III ZR 38/82 vom 1.12.1983). Dies kann aber nur für die Übernahme von Kosten gelten, die in der sog. Risikosphäre der Gemeinde liegen. Das sind insbesondere die Planungskosten sowie die Kosten für evtl. im Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes stehende Fachgutachten. Die übrigen dem Investor entstandenen Kosten (Architektenkosten etc.) sind auch über den Grundsatz von Treu und Glauben nicht von der Gemeinde zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall beinhaltet der städtebauliche Vertrag in § 4 Abs. 4 einen Haftungsausschluss in Bezug auf die Planungskosten der Gemeinde gerade für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Planungsverfahrens aus sachlichen Gründen. Die oben erwähnte Haftung der Gemeinde ist vorliegend vertraglich ausgeschlossen worden. Dieser Haftungsausschluss dürfte zulässig sein. Die Gemeinde ist daher auch nicht verpflichtet, die bereits gezahlten Planungskosten in Höhe von 25.200 € zu erstatten.
Allerdings unterliegt die vertragliche Ausschlussklausel einer gerichtlichen Einzelfallprüfung mit objektiven und subjektiven Elementen. Es kann daher nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob dieser vertragliche Haftungsausschluss einer derartigen Überprüfung standhalten würde.
IV. „Faktencheck“ in der Lokalpresse am 19.05.2017
Der Vollständigkeit halber und zur Abrundung der Gesamtdarstellung des Themas wird im Übrigen verwiesen auf den umfangreichen „Faktencheck“ aus der Lokalpresse (WP / WR) vom 19.05.2017. Von der Presse werden in diesem Artikel mit der Überschrift „Erweiterung der Drogenklinik: Was sind Fakten, was sind Bauchgefühle?“ Antworten der AWO, der Bürgerinitiative und der Stadt Hagen zu insgesamt 17 Fragen („Thesen“) abgedruckt. Der vg. Faktencheck war als Anlage 1 Bestandteil der öffentlichen Beschlussvorlage vom 27.06.2017 (Drucksachennummer 0631/2017).
In diesem Zusammenhang sei ebenfalls auf die weitere Berichterstattung in der WP / WR vom 08.07.2017 unter den Überschriften „Der Ort hilft, sich abzukapseln und neu zu beginnen“ und „Seit Monaten Streit um Erweiterung“ hingewiesen.
