Beschlussvorlage - 0631/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW zur Zukunft der Fachklinik Deerth hier: Feststellung der Zulässigkeit des Antrags
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.07.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
In der Ratssitzung am 18. Mai 2017 wurde dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen der Einwohnerantrag zur „Zukunft Deerth“ nebst den zugehörigen Unterschriftslisten der Personen überreicht, welche diesen Einwohnerantrag unterstützen. Bevor der Rat der Stadt inhaltlich über diesen Antrag entscheidet, ist vom Rat gem. § 25 Abs. 7 Satz 1 GO NRW unverzüglich festzustellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Bei der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags handelt es sich nicht um eine politische Zweckmäßigkeitsentscheidung, sondern um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
Begründung
Am 18. Mai 2017 haben Herr Dr. Jörg Liese, Frau Dr. Anne Figge-Schoetzau und Herr Andreas Darda als Vertretungsberechtigte des Einwohnerantrags zur „Zukunft Deerth“ dem Oberbürgermeister einen Einwohnerantrag im Sinne des § 25 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) übergeben (Anlage 1). Diesem Antrag waren die nach § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebenen Unterschriftslisten beigefügt (Muster ohne persönliche Daten – Anlage 2). Die Vertretungsberechtigten gaben eine ermittelte Zahl von 11.500 Unterschriften an.
Auf den Formularbögen zur Sammlung von Unterschriften ist folgender Antrag formuliert:
„In den Wald darf keine Haftanstalt! Der Rat weist den Antrag der AWO auf eine geschlossene Maßregelvollzugsanstalt im Hagener Stadtwald zurück und empfiehlt, diese an einem alternativen Standort zu errichten.“
Die Überprüfung des Einwohnerantrags hat ergeben, dass dieser formell zulässig ist.
Nach § 25 Abs. 1 GO NRW können Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW hat der Rat unverzüglich festzustellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Bei dieser förmlichen Feststellungsentscheidung hat der Rat weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum; er hat ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Einwohnerantrages zu befinden.
Der vorliegende Einwohnerantrag ist nach diesen Maßstäben zulässig.
Das Begehren der Einwohnerinnen und Einwohner richtet sich darauf, dass der Rat den Antrag der AWO auf eine geschlossene Maßregelvollzugsanstalt im Hagener Stadtwald zurückweist und empfiehlt, diese an einem alternativen Standort zu errichten.
Nach § 25 Abs. 4 GO muss auf jeder Liste der volle Wortlaut des Antrages abgedruckt sein. Die Eintragungen müssen die Person des Unterzeichners/der Unterzeichnerin nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennen lassen. Die Überprüfung der Unterschriften hat ergeben, dass das erforderliche Quorum von 4 % der Einwohner, höchstens jedoch 8.000 gültigen Unterschriften erreicht bzw. sogar deutlich überschritten wurde. Die Prüfung von 10.489 Unterschriften ergab bereits 8.739 gültige Unterstützungsunterschriften
Sowohl das Begehren als auch die Begründung begegnen bei näherer Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken.
(1) Das Begehren muss – anders als beim Bürgerbegehren/Bürgerentscheid – keinen Beschlussvorschlag mit einer mit ‚ja‘ oder ‚nein‘ zu beantwortenden Frage enthalten. Hier ist das Begehren der Antragsteller dahingehend zu verstehen bzw. auszulegen, dass der Rat aufgefordert wird, das mit dem Aufstellungsbeschluss des Rates vom 26.02.2015 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8/14 (662) – Erweiterung Fachklinik Deerth – sowie das parallel eingeleitete FNP-Teiländerungsverfahren nicht weiter fortzuführen bzw. einzustellen. Gleichzeitig soll der Rat der AWO empfehlen, das Vorhaben an einem alternativen Standort zu errichten.
Die Regelung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW, wonach ein Bürgerbegehren unzulässig ist über „die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“ kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese (Sonder-) Regelung nicht den Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW, sondern nur das Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW betrifft.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW keine Bindungswirkung hat wie das Bürgerbegehren, sondern „nur“ eine bestimmte Aufforderung an den Rat enthält. Es steht letztendlich im Ermessen und in der Entscheidungsmacht des Rates, ob und ggf. in welchem Umfang er dem Einwohnerantrag letztendlich folgt. Grundlegend anders verhält es sich bei dem Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW, bei dem die Entscheidung der Bürger an die Stelle der Entscheidung des Rates tritt.
(2) Nach § 25 Abs. S. 2 GO NRW muss der Einwohnerantrag zudem eine Begründung enthalten. Besondere Anforderungen an die Begründung stellt das Gesetz nicht. Aus der schriftlichen Begründung muss sich nur ergeben, warum sich der Rat mit der Angelegenheit befassen und in dem von den Antragstellern gewünschten Sinn beschließen soll. Der Wortlaut der Begründung in dem Einwohnerantrag vom 18.05.2017 wird diesen Anforderungen zweifelsfrei gerecht.
Nach alledem ist daher von der formellen Zulässigkeit des Einwohnerantrags auszugehen.
Die inhaltliche Befassung des Rates mit dem Einwohnerantrag wird zurückgestellt bis zur nächsten Ratssitzung am 31.08.2017, da insoweit noch interner Abstimmungsbedarf sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Fraktionen besteht. Die 4-Monatsfrist nach § 25 Abs. 7 Satz 2 GO NRW wird hierdurch in jedem Fall gewahrt.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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622,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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106,2 kB
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