Beschlussvorlage - 0512/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauungsakt für die agentur mark GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.07.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der agentur mark GmbH (agentur mark) wurde seitens des beauftragten Wirtschaftsprüfers darauf hingewiesen, dass noch eine rechtliche Unsicherheit in der Frage der Vereinbarkeit der städtischen Zuschüsse mit dem EU-Beihilferecht bestehe. Dieser Hinweis wurde bereits bei früheren Jahresabschlüssen gegeben. Da die agentur mark Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringt, kann diese Unsicherheit durch einen Betrauungsakt behoben werden.
Begründung
Unternehmensgegenstand der agentur mark ist laut § 2 des Gesellschaftsvertrages die Förderung und Verbesserung der beschäftigungspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur in der Region.
Hierfür leistet die Stadt Hagen jährlich eine Ausgleichszahlung in Form eines Betriebskostenzuschusses, über dessen Höhe der Rat der Stadt Hagen im Rahmen der Wirtschaftsplanberatung entscheidet.
Die Ausgleichsleistung der Stadt Hagen an die agentur mark beträgt jährlich 260.000°€ und dient der Finanzierung der unterschiedlichen Aufgaben und Projekte zur Erfüllung des o.g. Unternehmenszweck der agentur mark.
Beihilfenrechtliche Aspekte der Finanzierung
Nach den Vorgaben des europäischen Rechts sind Beihilfen staatlicher Stellen – hierzu zählen auch Städte und Kommunen – aus staatlichen Mitteln zugunsten von Unternehmen grundsätzlich untersagt (Art. 107 AEUV).
Ausgleichszahlungen für die Erbringung von DAWI stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV dar. Bei DAWI handelt es sich um Leistungen, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommen und typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden können. Die Verluste aus solchen Tätigkeiten darf die öffentliche Hand auch ohne Genehmigung der EU-Kommission ausgleichen. Voraussetzung ist jedoch die schriftliche Betrauung durch einen Betrauungsakt nach Maßgabe des „ EU-Freistellungsbeschlusses“ der Kommission vom 20.12.2011.
Ein Betrauungsakt unterliegt den Vorgaben des EU-Beihilferechts und muss die Mindestanforderungen gem. Art. 4 EU-Freistellungsbeschlusses erfüllen. Danach muss ein Betrauungsakt folgende Regelungen enthalten:
- Gegenstand der Betrauung
- Dauer der Betrauung (max. 10 Jahre)
- Parameter für die Berechnung der Ausgleichszahlung
- Vermeidung von Überkompensationen
Die Geschäftsführung der agentur mark hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) ermittelt, dass lediglich ein Teil der Dienstleistungen der agentur mark Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) sind.
Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen und Projekte innerhalb des o.g. Aufgabenspekrums erhält die agentur mark auch Fördermittel von anderen Stellen. Diese Förderbereiche sind lt. Auskunft des MAIS keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 AEUV. Für diese Leistungen und Projekte wird ein Teil der Ausgleichsleistungen der Stadt Hagen als Eigenanteil der agentur mark eingesetzt und gelten daher ebenfalls nicht als Beihilfen.
- Regionalagentur ist lt. MAIS eine staatliche Aufgabe und unterliegt nicht den Beihilfevorschriften (deswegen auch keine Betrauung durch das MAIS nötig).
- Kommunale Koordinierung Hagen ist lt. MAIS Teil der staatlichen Bildung und unterliegt ebenfalls nicht den Beihilfevorschriften (deswegen keine Betrauung durch das MAIS nötig).
- Projekt Startbahn Zukunft, Ausbildungsmesse, Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration (KAUSA Servicestelle) sind keine staatlichen Beihilfen, da das Kriterium der Selektivität fehlt.
Darüber hinaus sind die Aufgabenbereiche des Kompetenzzentrums Frau und Beruf und die Programme Bildungsscheck und Beratung zur Beruflichen Entwicklung, inkl. der Eigenanteile der agentur mark, bereits durch Betrauungsakte der Bezirksregierung bzw. dem MAIS nach dem DAWI-Beschluss beihilfekonform abgedeckt.
Aus der als Anlage beigefügten Trennungsrechnung der agentur mark ist ersichtlich, dass von der jährlichen Ausgleichszahlung der Stadt Hagen lediglich ein Betrag i.H.v. rund 43.000 € auf DAWI entfallen, für die seitens der Stadt Hagen eine Betrauung in Form eines Betrauungsaktes erforderlich ist.
Aufgrund der geringen Höhe der Ausgleichszahlung für DAWI findet die sog. De-minimis-Verordnung für DAWI (EU) Nr. 360/2012 vom 25.04.2012 Anwendung. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Zuwendenungen für Erbringer von DAWI wegen der geringen Höhe nicht als staatliche Beihilfen i.S.v. Art. 107 AEUV gelten. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichsleistung für DAWI 500.000 € in drei Jahren nicht übersteigen.
Abweichend von den o.g. Mindestanforderungen für einen Betrauungsakt enthält die De-minimis-Verordnung für DAWI Vereinfachungen. Erstens sind die Anforderungen an den Betrauuungakt weniger stringent und zweitens erfordert die De-minimis-Verordnung für DAWI keine Überprüfung der durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten, dementsprechend ist keine Überkompensationprüfung nötig.
In Abstimmung mit der Geschäftsführung der agentur mark wurde daher auf eine Überkompensationsregelung in dem Betrauungsakt verzichtet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Beratung über den Jahresabschluss gesondert über die Verwendung möglicher Überschüsse entschieden wird.
Der Betrauungsakt, wie er als Anlage Teil dieser Vorlage ist, erfüllt alle Erfordernisse des EU-Beihilferechts und schafft die seitens des Wirtschaftsprüfers angemahnte Rechtssicherheit in der Frage der Vereinbarkeit der städtischen Zuschüsse mit dem EU-Beihilferecht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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66,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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320,9 kB
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