Mitteilung - 0539/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Der Umweltausschuss wird hiermit über die aktuelle Rechtsentwicklung zur Haltung von Wildtieren im Zirkus wie folgt informiert:

 

In neuerer Zeit hat sich erstmals ein Oberverwaltungsgericht – und zwar das für Niedersachsen zuständige OVG Lüneburg – zu einem Zirkus-Wildtierverbot auf öffentlichen Flächen geäußert und damit zu einer abschließenden Klärung bislang offener Rechtsfragen wesentlich beigetragen.

 

Der Rat der Stadt Hameln hatte im Jahre 2016 einstimmig beschlossen, kommunale Flächen nur noch solchen Zirkusbetrieben zur Verfügung zu stellen, die keine wildlebenden Tiere (wie Bären, Elefanten und Raubkatzen) zur Schau stellen. Die auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses erfolgte Ablehnung der Überlassung eines öffentlichen Platzes wurde in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss des VG Hannover vom 12.01.2017  (Az. 1 B 7215/16) für rechtswidrig erachtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Hameln wurde durch Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.03.2017 (Az. 10 ME 4/17) zurückgewiesen. Das OVG Lüneburg ist damit im Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des VG Hannover gefolgt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine Gemeinde einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen nicht aus allgemeinen tierschutzrechtlichen Gründen versagen könne. Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen.

Nähere Einzelheiten zur Begründung der Entscheidung sind dem als Anlage zu dieser Mitteilung beigefügten Beschluss vom 02.03.2017 zu entnehmen.

 

Mit dem Beschluss des OVG Lüneburg verfestigt sich die bisherige Einschätzung der Verwaltung, dass die hier in Rede stehende Problematik auf der kommunalen Ebene letztendlich nicht zu lösen ist, wenn es darum geht, die Zurschaustellung von Wildtieren auf öffentlichen Flächen zu verbieten. Eine auf der einen Seite dem Gedanken des Tierschutzes und auf der anderen Seite den Interessen der Zirkusbetreiber gerecht werdende Lösung kann aufgrund der hier maßgeblichen Gesetzgebungszuständigkeiten nur auf der Ebene von Bund und Ländern erzielt werden. Soweit hier bekannt ist, wurde in der Vergangenheit seit dem Jahre 2003 von Seiten des Bundesrates mehrfach versucht, die Bundesregierung dazu zu bewegen, zeitnah eine Verordnung vorzulegen, die das Halten von Tieren bestimmter wildlebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet. Aufgrund eines entsprechenden Initiativantrags des Landes Hessen vom 05.02.2017 wurde am 18.03.2017 erneut ein diesbezüglicher  Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, der außer dem Land Hessen von den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen unterstützt worden ist (BR-Drucksache 78/16). Der Bundesrat hat diesem Entschließungsantrag in der Sitzung am 18.03.2016 mehrheitlich zugestimmt. Die Bundesregierung ist dem Entschließungsantrag des Bundesrates, soweit ersichtlich ist, bislang nicht gefolgt. Es bleibt die weitere Entwicklung auf der Ebene des Bundes abzuwarten.

 

Die Tierschutz-Organisationen haben in der Vergangenheit immer wieder eine bundesweite Lösung eingefordert und kritisiert, dass die Bundesregierung die Städte und Kommunen in Sachen Tierschutz im Zirkus im Stich lasse [http://www.focus.de/regional/gericht-kippt-wildtierverbot-fuer-zirkusse-in-hameln_id_6751435.html].

 

Wie sich aus der o.g. BR-Drucksache aus dem Jahre 2016 u.a. ergibt, steht die Bundesregierung einer Verschärfung des Tierschutzrechts nicht grundsätzlich kritisch oder gar ablehnend gegenüber. Dies wurde von der Bundesregierung in einer Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 29.08.2012 (BT-Drucksache 17/10572) wie folgt zum Ausdruck gebracht:

 

„Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass für einige der genannten Tierarten ein Verbot oder eine Beschränkung des Zurschaustellens an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sein könnte. Fortgesetzte Verstöße gegen die Haltungsvorschriften für manche Tierarten sowie die Häufigkeit von Verhaltensauffälligkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betreffenden Tiere in vielen Zirkusbetrieben weisen darauf hin, dass die Bestimmungen für deren tierschutzgerechte Haltung unter den Bedingungen des Zurschaustellens an wechselnden Orten nicht realisierbar sind. Auch nehmen die Erkenntnisse über die Bedürfnisse mancher Tierarten hinsichtlich einer tierschutzgerechten Haltung zu und erfordern zumeist ein erhöhtes Platzangebot und mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere.“

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und

Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.06.2017 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen