Beschlussvorlage - 0543/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für den Hagener Betrieb für Informationstechnologie, HABIT, Jahresabschluss 2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- HABIT Hagener Betrieb für Informationstechnologie
- Bearbeitung:
- Michael Diehl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Fachausschuss für Informationstechnologie und Digitalisierung
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Entscheidung
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05.07.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
- Eigenbetriebe haben nach §§ 21 und 25 der Eigenbetriebsverordnung einen Jahresabschluss nach bestimmten Formvorschriften zu erstellen.
- Nach § 106 Gemeindeordnung NRW ist der Jahresabschluss zu prüfen. Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt, die sich eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient.
- Die Gemeinde kann dazu einen Vorschlag unterbreiten. § 5 der Betriebssatzung HABIT sieht vor, dass der Betriebsausschuss darüber entscheidet.
Begründung
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung und des Rechnungswesens ist nach den §§ 21
und 25 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht zu fertigen. Nach §106 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).
Gemäß §106 Abs. 2 der GO NRW obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt, die sich dabei eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Gemeinde kann einen Vorschlag unterbreiten, dem die Gemeindeprüfungsanstalt folgen soll. § 5 Abs. 3 Buchstabe g der Betriebssatzung des HABIT führt aus, dass der Betriebsausschuss über die Benennung des Prüfers entscheidet.
Gemäß Beschluss des Betriebsausschusses HABIT wurde für die Jahresabschlussprüfung 2015 erstmalig der Wirtschaftsprüfer Dr. Reiner Deussen/DHE Revision, Hagen, beauftragt. Die städtischen Beteiligungsrichtlinien lassen eine fünfjährige Prüfzeit zu. § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sieht i.V. mit § 319 a Abs. 1 Nr. 4 HGB eine siebenjährige Prüfzeit vor. Die städtischen Beteiligungsrichtlinien setzen insoweit einen engeren Rahmen und sind deshalb anzuwenden. Da der 5-Jahres-Zeitraum aber noch nicht erreicht ist, ist vorgesehen, der GPA den vg. Wirtschaftsprüfer auch für die Jahresabschlussprüfung 2017 vorzuschlagen.
