Beschlussvorlage - 0460/2017

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die geplante Bebauung auf dem Grundstück Feithstraße 137 (Gemarkung Halden, Flur 1, Flurstück 572) wird zur Kenntnis genommen und den Befreiungen nach

§ 31(2) BauGB zugestimmt.

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

 

Begründung:

 

Dem  Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung liegt folgende Bauvoranfrage vor:

Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit überwiegend gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Feithstraße 137

Gemarkung Halden, Flur 1, Flurstück 572 vor.

 

Geplant ist ein dreigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss.

 

Dabei ist folgende Flächenaufteilung vorgesehen:

  • mindestens 30% Büros für wirtschaftsberatende Berufe
  • bis zu 10% Büroservice / kollaboriertes Arbeiten
  • bis zu 17,5% Mikrowohnen auf Zeit (ev. mit Hotelanbindung)
  • bis zu 17,5% altengerechtes Wohnen, zuzüglich Hausmeister-WHG, ev. Durchmischung
  • bis zu 25% Arztpraxen / Physiotherapie.

 

Der Grundbesitz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10/01 Feithstraße/Bredelle mit  folgenden Fesetzungen:

Baugrenzen, SO-Gebiet, GRZ 0,5, GFZ 1,4, III-Geschossigkeit und den textlichen Festsetzungen:

Nr.1 Schallschutzmnaßnahmen und

Nr. 5a Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung wissenschaftliche Einrichtungen und Verwaltung sowie technologieorientiertes Dienstleistungsgewerbe.

 

Das Bauvorhaben überschreitet die Baugrenzen an zwei Stellen(im Plan Abweichung 1 und 2) und  widerspricht der Festetzung Nr. 5a.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

 

 

 

 

 

Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Baugrenzenüberschreitung:

 

Um die gewünschte Symmetrie, die durch die Form des Baufensters festgelegt ist (Hauptkörper mit zwei gleichgroßen Kopfbauten), beizubehalten, wird das Gebäude um 2,71m über die Baugrenze nach Westen verschoben geplant. Auf die mögliche östliche Grenzbebauung wird dabei zugunsten des östlichen Nachbarn verzichtet. Die Abstandflächen zu den Nachbargrenzen liegen auf dem Grundstück. In Richtung Westen bleibt das Gebäude innerhalb der Bauflucht der Nachbarbebauung an der

Fahrenbecke 40. Die Überschreitung betrifft eine Fläche von 111 qm. Die maximale Ausnutzung des Baufensters wird um 110 qm unterschritten.

 

Durch die Überschreitung der Baugrenzen werden die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

 

Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Festsetzung SO:

 

Die Grundzüge der Planung, festgesetzt in der Festsetzung SO, werden berührt.

Die Aussicht auf Verwirklichung dieser Festsetzung wird in der nahen Zukunft nicht gegeben sein.  Da eine Änderung des Bebauungsplanes sehr zeit- und kostenintensiv ist, wird seitens der Verwaltung mit Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Mitte eine Befreiung befürwortet. Die Abweichung ist städtebaulich  vertretbar. Angrenzende Nachbarn sind noch zu hören. Das Wohnen lt. o.g. Beschreibung ist untergeordnet.

Es wurden bereits mehrfach Befreiungen von der Art der Nutzung im Plangebiet erteilt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

Thomas Grothe

Tech.Beigeordneter

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.06.2017 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.07.2017 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen