Beschlussvorlage - 0460/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit überwiegend gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Feithstraße 137 (Gemarkung Halden, Flur 1, Flurstück 572)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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27.06.2017
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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04.07.2017
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Sachverhalt
Begründung:
Dem Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung liegt folgende Bauvoranfrage vor:
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit überwiegend gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Feithstraße 137
Gemarkung Halden, Flur 1, Flurstück 572 vor.
Geplant ist ein dreigeschossiges Gebäude mit einem Staffelgeschoss.
Dabei ist folgende Flächenaufteilung vorgesehen:
- mindestens 30% Büros für wirtschaftsberatende Berufe
- bis zu 10% Büroservice / kollaboriertes Arbeiten
- bis zu 17,5% Mikrowohnen auf Zeit (ev. mit Hotelanbindung)
- bis zu 17,5% altengerechtes Wohnen, zuzüglich Hausmeister-WHG, ev. Durchmischung
- bis zu 25% Arztpraxen / Physiotherapie.
Der Grundbesitz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10/01 Feithstraße/Bredelle mit folgenden Fesetzungen:
Baugrenzen, SO-Gebiet, GRZ 0,5, GFZ 1,4, III-Geschossigkeit und den textlichen Festsetzungen:
Nr.1 Schallschutzmnaßnahmen und
Nr. 5a Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung wissenschaftliche Einrichtungen und Verwaltung sowie technologieorientiertes Dienstleistungsgewerbe.
Das Bauvorhaben überschreitet die Baugrenzen an zwei Stellen(im Plan Abweichung 1 und 2) und widerspricht der Festetzung Nr. 5a.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Baugrenzenüberschreitung:
Um die gewünschte Symmetrie, die durch die Form des Baufensters festgelegt ist (Hauptkörper mit zwei gleichgroßen Kopfbauten), beizubehalten, wird das Gebäude um 2,71m über die Baugrenze nach Westen verschoben geplant. Auf die mögliche östliche Grenzbebauung wird dabei zugunsten des östlichen Nachbarn verzichtet. Die Abstandflächen zu den Nachbargrenzen liegen auf dem Grundstück. In Richtung Westen bleibt das Gebäude innerhalb der Bauflucht der Nachbarbebauung an der
Fahrenbecke 40. Die Überschreitung betrifft eine Fläche von 111 qm. Die maximale Ausnutzung des Baufensters wird um 110 qm unterschritten.
Durch die Überschreitung der Baugrenzen werden die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Festsetzung SO:
Die Grundzüge der Planung, festgesetzt in der Festsetzung SO, werden berührt.
Die Aussicht auf Verwirklichung dieser Festsetzung wird in der nahen Zukunft nicht gegeben sein. Da eine Änderung des Bebauungsplanes sehr zeit- und kostenintensiv ist, wird seitens der Verwaltung mit Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Mitte eine Befreiung befürwortet. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Angrenzende Nachbarn sind noch zu hören. Das Wohnen lt. o.g. Beschreibung ist untergeordnet.
Es wurden bereits mehrfach Befreiungen von der Art der Nutzung im Plangebiet erteilt
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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561 kB
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