Beschlussvorlage - 0473/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Stärkung der Inhousefähigkeit beim HEB hier: Gesellschaftsvertrag der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.07.2017
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Gesellschaftsvertrag der neu zu gründenden Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH in der dieser DS 0473/2017 anhängenden Fassung zu. Diese Zustimmung gilt ausdrücklich auch für im Zuge des kommunalaufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahrens ggfs. noch erforderlich werdende Änderungen, soweit diese nicht wesentlich sind.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 16.02.2016 der Gründung der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH zugestimmt (vgl. DS 1010/2016) und den der DS 1010/2016 als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH zustimmend zur Kenntnis genommen.
Im Kontext des daraufhin eröffneten kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens hat die Kommunalaufsicht zu dem Gesellschaftsvertrag allerdings noch einige Anmerkungen vorgebracht. Die Gesellschafter von HEB und HUI sowie die Stadt Hagen (Verhandlungspartner) haben sich daraufhin auf die dieser DS 0473/2017 als Anlage beigefügten Fassung des Gesellschaftsvertrages verständigt. Die Anmerkungen der Kommunalaufsicht wurden dabei im Wesentlichen aufgegriffen; in der dieser DS 0473/2017 anhängenden Fassung des Gesellschaftsvertrages der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH sind die beiden Ergänzungen in § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 fett gedruckt. Der Dialog mit der Kommunalaufsicht im Zuge des Anzeigeverfahrens ist allerdings noch nicht beendet. Es können sich noch Anpassungsbedarfe ergeben. Dem wird im Beschlussvorschlag Rechnung getragen, indem nicht wesentliche Anpassungsnotwendigkeiten von dem zustimmenden Beschluss ebenfalls erfasst sind.
Die Verhandlungspartner gehen davon aus, dass die Betätigung der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH als nicht wirtschaftlich im Sinne der GO NRW einzustufen ist. Nach § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
Gegenstand des Unternehmens der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH wird gemäß § 2 Abs. 1 des im Zusammenhang mit der Gründung zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags “der Erwerb, das Halten und Verwalten von Anteilen an der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb“ sein. Im Ergebnis dient die Gründung der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH ausschließlich der Stärkung der Inhousefähigkeit der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb zu Gunsten der Städte Hagen und Dortmund.
Die Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH ist als reine Zweckgesellschaft ohne jeden Außenbezug konzipiert. Sie wird also kein Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen sein, wie § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW dies für eine wirtschaftliche Betätigung zwingend fordert. Sie wird auch nicht am Markt tätig. In der Vergangenheit wurden die Anteile von der Mark-E Aktiengesellschaft gehalten; lediglich zur Stärkung der Inhousefähigkeit sollen die Anteile auf eine Tochtergesellschaft übergehen. Ein Privater könnte die Funktion der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH schon deshalb nicht erfüllen, da hierdurch die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb ihre Inhousefähigkeit in Bezug auf die Städte Hagen und Dortmund unwiederbringlich verlieren würde.
Im Ergebnis erfüllt der Betrieb der zu gründenden Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH nach Ansicht der Vertragspartner demnach keine der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Daher handelt es sich schon nach der Legaldefinition nicht um eine wirtschaftliche Einrichtung. Aus diesem Grund ist auch keine Marktanalyse nach § 107 Abs. 5 GO NRW durchzuführen.
Weiter gehende Informationen sind der oben angesprochenen DS 1010/2016 zu entnehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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69,9 kB
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