Berichtsvorlage - 0288/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt gem. § 22 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) die in der Anlage dargestellten Übertragungen von Auszahlungsermächtigungen und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2017 zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Aufwendungen und Auszahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, im Haushaltsjahr 2016 nicht in Anspruch genommene Auszahlungsermächtigungen für Investitionen zur Verstärkung der Haushaltsansätze 2017 zu übertragen. Gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Begründung

 

Nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Übertragungen. Die Dienstanweisung der Stadt Hagen über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen vom 28.11.2013 wurden dem Rat mit Vorlage 1137/2013 am 12.12.2013 zur Kenntnis gegeben. Die Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 GemHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres.

 

Für den Ergebnisplan ist keine Ermächtigungsübertragung vorgesehen. Für den Finanzplan werden zur Durchführung und Fortsetzung investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen in notwendigem Umfang in das Folgejahr 2017 übertragen.

 

In der Anlage sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Auszahlungsermächtigungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Auszahlungsermächtigungen aus Pauschalansätzen, die jährlich wiederkehrend eingeplant sind, werden nicht weiter bereitgestellt. Die Zusammenstellung enthält nur die absolut zwingend erforderlichen Übertragungen. Jede Einzelmaßnahme ist in der Anlage hinreichend begründet.

 

In der Summe handelt es sich um insgesamt 6.231.873 Euro bisher nicht verfügter Auszahlungsermächtigungen, die in das Haushaltsjahr 2017 übernommen werden. Zur Finanzierung dieser Auszahlungsermächtigungen stehen zu erwartende Zuwendungen in 2017 in Höhe von 4.467.026 Euro zur Verfügung. Es verbleibt eine für die Bildung der Ermächtigungsübertragungen erforderliche Kreditaufnahme in Höhe von 1.764.847 Euro.

 

Da in 2016 die Kreditermächtigungen für den Allgemeinen Haushalt in Höhe von insgesamt 11.268.494 Euro nicht verbraucht worden sind, können Kreditermächtigungen in Höhe von 1.764.847 Euro zur Deckung der zu übertragenen Auszahlungsermächtigungen eingesetzt werden. Daher werden Kreditermächtigungen in Höhe von 1.764.847 Euro nach 2017 übertragen.

 

Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnisplan 2017 ff., da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.05.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.05.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen