Beschlussvorlage - 0214/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Vergabegrenzen auf alle Förderprogramme des Landes und des Bundes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB65 - Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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04.05.2017
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.05.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.05.2017
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 26.11.2013 vorgeschlagenen Schwellenwerte im Zeitraum bis zum 31.12.2018 wie folgt auf alle Förderprogramme anzuwenden:
Bei Bauleistungen nach VOB/A kann bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe durchgeführt werden; bei Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € kann eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die EU vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt (Kommunale Vergabegrundsätze).
Vielfach sind in den Bedingungen der Förderprogramme keine ausdrücklichen Hinweise zur Beachtung des Vergaberechts enthalten. Auch wenn dies nicht der Fall ist, so ist davon auszugehen, dass das Vergaberecht mit seinen Vergabegrenzen anzuwenden ist.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat am 26.11.2013 einen Runderlass veröffentlicht und unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Grundsätze zum Vergaberecht bekanntgegeben. Die Nr. 7 des Runderlasses beschreibt die Wahl der Vergabeart. Danach kann von der öffentlichen Ausschreibung unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden.
Für die Umsetzung von Vergaben sollen im o. g. Zeitraum die Schwellenwerte des Runderlasses wie nachstehend aufgeführt zur Anwendung kommen.
Die für den VOB-Bereich bisherigen festgelegten Vergabegrenzen werden befristet bis zum 31.12.2018 aufgehoben. Bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer kann eine freihändige Vergabe durchgeführt werden; bei Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € kann eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden.
Die politischen Beschlusswertgrenzen bleiben unberührt.
