Beschlussvorlage - 0095/2017

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen (Gebührenordnung) wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksache 0095/2017) ist. Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

Realisierungstermin: 01.06.2017

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

Die Stadt Hagen ist nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zur Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge verpflichtet. Neben der Benutzungsordnung ist zu regeln, in welcher Höhe für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung Gebühren zu leisten sind. Die bisherige Regelung durch die Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen in der Fassung vom 1.1.2001 gilt bei der Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern sowie für  ausländische Flüchtlinge.

 

 

Begründung

Durch die große Anzahl der in den Jahren 2015 und 2016 nach Hagen zugewiesenen Flüchtlinge/Asylbewerber war es für ihre Unterbringung notwendig, in großem Umfang Unterkünfte  zu beschaffen. Dazu wurden auf dem freien Wohnungsmarkt durch die Stadt Wohnungen angemietet, in die dann unterzubringende Personen eingewiesen werden. Solche Wohnungen werden ohne besondere Festlegung bei der Unterbringung von Flüchtlingen zu öffentlichen Einrichtungen.

Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung hat die Stadt Hagen  die Aufwendungen für die Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizung zu übernehmen und an den Vermieter zu leisten. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Energielieferung (Gas und Strom) zu übernehmen und oft an den Versorger zu entrichten.

Diese Aufwendungen werden bei dem Bezug sozialer Leistungen (insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) von der Hilfe gewährenden Stelle der Stadt übernommen. Besteht aber ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch II oder III, finanzieren diese zuständigen Stellen die Unterbringung; sind derartige Ansprüche aufgrund ausreichender eigener finanzieller Mittel nicht gegeben, sind die Nutzer/innen zur Zahlung an die Stadt Hagen verpflichtet.

 

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist nach den allgemeinen Grundsätzen im Gebührenrecht festzulegen:

  1. Für die Ermittlung der konkreten Belastung für die Stadt gibt es tabellarische Darstellungen. Daraus lässt sich erkennen, welche Aufwendungen gegeben sind.
  2. Diese Aufwendungen liegen deutlich über den angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII. Es ist daher nicht opportun, die tatsächlich möglichen Gebühren geltend zu machen. Von den je Quadratmeter Wohnfläche durchschnittlich ermittelten Kosten werden deshalb in die Gebühr nur übernommen:

a)       Kaltmiete,

b)       kalte Nebenkosten,

c)        40% der Personalaufwendungen und

d)       40% der Sachaufwendungen.

Die darüber hinausgehenden Belastungen durch die tatsächlichen Kosten für die Stadt sind aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen.

  1. Für eine einfache Handhabung bietet sich an, Durchschnittsbeträge festzulegen, die nachweislich die Obergrenze einer Benutzungsgebühr nicht überschreiten. Damit lässt sich auch eine permanente (sogar monatliche) Fixierung der Gebühr durch einen Ratsbeschluss bei Veränderungen bestimmter Kostenfaktoren (z.B. Gas und Strom) vermeiden.
  2. Aus Gründen der Praktikabilität, des Datenschutzes und Sicherheitsgesichtspunkten muss darauf verzichtet werden, jedes einzelne Objekt im Rahmen der Veröffentlichungen von Ratsentscheidungen allgemein als Information zur Verfügung zu stellen. Die Benennung von Objekten/Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen muss daher dem Oberbürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung zugestanden werden.
  3. Bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen keine genaue Definition der Wohnraumgröße für jeden Benutzer möglich ist, bietet sich die Gebühr als personenbezogene Größe an, weil bei Veränderungen der tatsächlichen Auslastung (Verhältnis Benutzer - Quadratmeter der Einrichtung) ständig neue Gebührenbescheide zu erstellen wären; die Berechnung der Gebühr je Person ergibt sich aus dem Verhältnis der gesamten Wohnfläche zu einer möglichen maximalen Belegungsanzahl.

Somit ergibt sich für Wohnungen eine monatliche Gebühr i.H. v. 7,31 Euro je Quadratmeter und für Gemeinschaftsunterkünfte eine monatliche Gebühr i.H. v. 212,43 Euro je Benutzer/in.

 

Insgesamt stehen 493 Wohnungen mit insgesamt 31.234,03 Quadratmeter zur Verfügung. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind für maximal 702 Personen ausgelegt. Ausgehend von einer vollen Auslastung aller Unterkunftsmöglichkeiten entsteht ein jährlicher Ertrag i.H. v. 4.529.359,44 Euro.

 

Dem gegenüber stehen Aufwendungen im Bereich Energie, d.h. Strom, Gas und Heizung, Aufwendungen für Ausstattungen, Reparaturen, Wachdienst etc. (Sachkosten) sowie Mietaufwendungen. Nachfolgend sind die monatlichen und jährlichen  Aufwendungen in tabellarischer Form abgebildet:

 

Aufwand

Wohnungen

Gemeinschaftsunterkünfte

Energie

71.464,38 €

19.356,18 €

Sachkosten

18.379,25 €

*177.900,00 €

Miete

201.952,03 €

44.566,00 €

Summe/Monat

291.795,66 €

241.822,18 €

Summe/Jahr

3.501.547,92 €

2.901.866,16 €

*Die hohen Sachkosten bei den Gemeinschaftsunterkünften sind in erster Linie dadurch bedingt, dass dort Wachdienste eingesetzt werden müssen.

 

 

Bei den Aufwendungen für die Wohnungen handelt es sich um dezentrale und zentrale und bei denen für die Gemeinschaftsunterkünfte um zentrale Bewirtschaftung (außer Miet- und Pachtaufwendungen und etwa 40 % der Sachkosten). Zum Beispiel wickelt der Fachbereich Gebäudewirtschaft für die Gemeinschaftsunterkünfte zentral sämtliche Aufwendungen für den Wachdienst, die Reinigung etc. ab und das Rechtsamt zentral die Gebäude- und Sachversicherungen.

Der dezentrale Aufwand beläuft sich jährlich auf ca. 4,89 Mio. Euro, der zentrale auf etwa 1,513 Mio. Euro

 

Da die neue Gebührenordnung unterjährig zum 01.06.2017 realisiert werden soll, ist für das Jahr 2017 eine anteilige Finanzierung für sieben Monate anzusetzen.

 

Gemäß § 4 FlüAG gibt es – außer für Flüchtlinge mit ausreichenden finanziellen Eigenmitteln – seit Januar 2017 für jede Person eine monatlich pauschalierte Landeszuweisung in Höhe von 866 Euro, also jährlich 10.392 Euro je anrechenbare Person. Da noch keine ausreichend valide Daten zu den Abrechnungen vorliegen, kann keine Angabe gemacht werden, inwieweit diese Zuweisungen die Aufwendungen kompensieren.

 

Gemäß der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist für den Erlass einer Satzung der Rat der Stadt zuständig.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Maßnahme

x

konsumtive Maßnahme

 

Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1.                Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

3115

Bezeichnung:

Soziale Einrichtungen

Produkt:

1.31.15.01

Bezeichnung:

Unterb. Betreu. V. Asylbew/sonst.Ausländ

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

432100

-2.642.125,34€

-4.529.359,44

-4.529.359,44

-4.529.359,44

Aufwand (+)

Diverse*

2.852.651,62

4.890.259,92

4.890.259,92

4.890.259,92

Aufwand

Diverse*

882.673,26€

1.513.154,16€

1.513.154,16€

1.513.154,16€

Eigenanteil**

 

1.093.198,61

1.874.054,64

1.874.054,64

1.874.054,64

* Es fallen Aufwendungen auf insgesamt 14 verschiedenen Kostenarten an ( 521500, 524100, 524101, 524109, 527901, 529100, 529104, 529105, 542201, 542951, 544400 und 544405); Aufteilung in dezentraler und zentraler Aufwand.

**Der Eigenanteil wird durch die Zuweisungen gemäß § 4 FlüAG i.H.v. 10.392 Euro pro Person gedeckt.

 

Kurzbegründung:

x

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

 

gez.

 

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister)

 

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

26.04.2017 - Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.05.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.05.2017 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.05.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen