Beschlussvorlage - 0736-5/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der vom Rat am 15.12.2016 beschlossene 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 (Anlage 3 zur Vorlage vom 06.12.2016, Drucksachennummer 0736-4/2016) wird hiermit unter der Drucksachennummer 0736-5/2016 in berichtigter Form mit Rückwirkung zum 15.12.2016 beschlossen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

 

Begründung:

 

Der vom Rat am 15.12.2016 im Rahmen der Öffentlichen Ergänzungsvorlage vom 06.12.2016 (Drucksachennummer 0736-4/2016) als Anlage 3 dieser Vorlage beschlossene 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 ist in einigen Punkten nachträglich und mit Rückwirkung zum 15.12.2016 zu berichtigen. Durch mehrfaches Hin- und Herschieben von einzelnen Wörtern, Textzeilen und Textbausteinen bei der Erstellung der einzelnen Beschlussvorlagen zur Ergänzung der Ursprungsvorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 haben sich bis zum Zeitpunkt der Drucklegung und Beschlussfassung unbemerkt einige Fehler  eingeschlichen, die der Ordnung halber mit dieser weiteren Ergänzungsvorlage ausgeräumt werden sollen.

 

Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, bzgl. der Regelung über die Zusammensetzung der Kommission für Beteiligungen und Personal in § 1 Abs. 4 Buchst. b)  Satz 1 der Zuständigkeitsordnung eine Änderung vorzunehmen. Nach interfraktionellen Gesprächen haben sich die Fraktionen und die Ratsgruppe in der Ratssitzung am 16.02.2017 darauf verständigt, dass die Anzahl der Mitglieder dieser Kommission von bisher 10 (plus OB als geborenes Mitglied) auf 12 (plus OB als geborenes Mitglied) erhöht wird. Auf diese Weise wird es ermöglicht, dass künftig jede Ratsfraktion/Ratsgruppe mit mindestens 1 Mitglied in der Kommission für Beteiligungen und Personal vertreten ist. Der dieser Übereinkunft entsprechende Ratsbeschluss vom 16.02.2017 wird nun beim Text der Zuständigkeitsordnung berücksichtigt.

 

Des Weiteren ist In § 1 Satz 1 Ziff. 5 der Hinweis auf die nicht mehr gültige gesetzliche Vorschrift des § 12 Abs. 2 SchVG zu ersetzen durch die aktuell gültige Nachfolgebestimmung  des § 85 Abs. 2 SchulG NRW.

 

Im Einzelnen sind hiernach folgende Korrekturen/Änderungen erforderlich:

 

  1. Die Zuständigkeitsregelungen betreffend den Kultur- und Weiterbildungsausschuss sowie den Schulausschuss (§ 1 Abs. 4 Ziff. 4. und Ziff. 5.) sind dahingehend zu ergänzen, dass diesen Gremien künftig ebenfalls 1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen mit beratender Stimme angehört. Mit dieser Ergänzung wird ausweislich der Öffentlichen Ergänzungsvorlage 0736-1/2016 vom 05.10.2016 dem Ratsbeschluss vom 22.09.2016 (Drucks.-Nr. 0613/2016) zum Thema Inklusion in Hagen Rechnung getragen. In Bezug auf den Sozialausschuss, den Sport- und Freizeitausschuss sowie den Stadtentwicklungsausschuss ist die notwendige Ergänzung der diesbezüglichen Regelungen in § 1 Abs. 4 Ziff. 6.,

 

7. und 8. der Zuständigkeitsordnung bereits mit dem Beschluss über die Öffentliche Ergänzungsvorlage vom 0736-4/2016 erfolgt.

 

  1. In § 1 Abs. 1 Ziff. 4. betreffend die Zusammensetzung des Kultur- und Weiterbildungsausschusses muss es nach

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

richtig heißen:

1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen und nicht

1 sachkundiger Einwohner aus dem Seniorenbeirat

 

  1. In § 1 Abs. 1 Ziff. 5., in der die Zusammensetzung des Schulausschusses geregelt ist, ist die dort genannte nicht mehr gültige Vorschrift des § 12 Abs. 2 SchVG zu ersetzen durch die aktuelle Vorschrift des § 85 Abs. 2 SchulG NRW.

 

  1. Die Regelungen  betreffend die Zuständigkeit des Stadtentwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in § 1 Abs. 1 Ziff. 8. und 9. sind dahingehend abzuändern, dass das Wort „Landschaftsbeirat“ jeweils ersetzt wird durch das Wort „Naturschutzbeirat“. Diese Korrektur ist deshalb erforderlich, weil der Landschaftsbeirat im Zuge des an die Stelle des Landschaftsgesetzes NRW getretenen neuen Landesnaturschutzgesetzes NRW von Landschaftsbeirat in Naturschutzbeirat umbenannt worden ist.

 

In § 1 Abs. 1 Ziff. 8 ist unter  einem weiteren Spiegelstrich aufzunehmen:

 

„- 1 sachkundiger Einwohner aus dem Seniorenbeirat“.

 

Mit dieser Ergänzung wird einer Empfehlung des Seniorenbeirats gem. Beschluss vom 10.11.2016 gefolgt.

 

  1. Die Regelung in § 1 Abs. 4 Buchst. b)  Satz 1 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

„Sie besteht aus 13 Mitgliedern.“

 

In der „neuen“ Anlage 3 sind die Korrekturen/Änderungen jeweils durch Fettdruck hervorgehoben.

 

Die Berichtigung/Änderung der vg. Regelungen erfolgt rückwirkend zum 15.12.2016.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.03.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen