Beschlussvorlage - 1114/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen, -gruppen und Einzelvertreter gemäß § 56 (3) GO NRW, wie sie Gegenstand dieser Vorlage sind.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

Gem. § 56 (3) GO NRW gewährt die Gemeinde den Ratsfraktionen und -gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

 

Die Verwendung dieser Fraktionszuwendungen ist im Runderlass Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 05.11.2015 neu geregelt worden.

 

Die Entscheidung über die Höhe und Struktur der Zuwendung hat der Rat zuletzt  mit Beschluss zur Vorlage DS 1059/2009 getroffen. Abweichend davon hat der Rat der Stadt mit dem Haushaltssanierungsplan 2016/2017 eine pauschale Kürzung der Sachkostenzuweisungen um 10 % beschlossen.

 

Bedingt durch den Konsolidierungsbeschluss des Rates und im Einklang mit dem aktuellen Runderlass des IM NRW schlägt die Verwaltung die folgenden Regelungen vor:

 

1)      Zuwendungen an Fraktionen/Gruppen

 

a)      Personal

Es werden Zuwendungen für die Beschäftigung einer Bürokraft nach Entgeltgruppe 8 TVöD und für die Beschäftigung einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers gewährt. Die Eingruppierung der Geschäftsführerin /des Geschäftsführers wird nach Fraktionsgröße gestaffelt:

  •    Fraktionen in Mindestgröße (3 Mitglieder): Entgeltgruppe 11 TVöD
  •    Fraktionen bis 10 Ratsmitgliedern: Entgeltgruppe 12 TVöD
  •    Fraktionen ab 11 Ratsmitgliedern:Entgeltgruppe 14 TVöD

 

Die Festlegung der jeweiligen Entgeltstufe bei Neueinstellungen erfolgt nach den Vorgaben des § 16 TVöD entsprechend den individuellen Voraussetzungen des/der Beschäftigten. Darüber hinaus werden Sonderzuwendungen und Leistungsentgelte gemäß der jeweils aktuellen Tarifbestimmungen gewährt. Gruppen erhalten 2/3 der Personalkosten, die die kleinste Fraktion mit drei Mitgliedern bekommen würde, wobei die Einstiegsstufen nach TVöD zugrunde gelegt werden.

 

b)     Geldwerte Leistungen

Den Fraktionen und Gruppen wird die für den Betrieb einer Fraktions- bzw. Gruppengeschäftsstelle notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt:

 

  •    Räume

I)     Gruppe  = 2 Büroräume

 

II)        Kleine und mittelgroße Fraktionen (bis 10 Ratsmitglieder)

2 Büroräume und 1 Besprechungsraum

 

III) Große Fraktionen (ab 11 Ratsmitglieder)

Drei Büroräume und 1 Besprechungsraum

zzgl. Archivraum, Teeküche und Nutzung eines reservierten Sitzungsraumes für die Fraktionssitzungen

 

  •    Mobiliar

Standardarbeitsplatzausstattung mit Schreibtisch, Schränken und Stühlen je Büroraum sowie Ausstattung der Besprechungsräume

 

  •    Technik

Telefone (je Büro-/Besprechungsraum), Fax- und Kopiergerät, Anrufbeantworter bzw. Nutzung Voice-Mail-Server, ein PC-Arbeitsplatz (PC und Monitor oder Laptop) und ein Drucker incl. Standardsoftware sowie die für die Nutzung des ALLRIS - Sitzungsdienstes erforderliche Software (z.B. eine Lizenz Adobe-Vollversion)

 

Außerdem werden alle damit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten aus dem städtischen Haushalt übernommen (insbesondere Reinigungs- und Energiekosten, Telefon- und Faxgebühren, Personalaufwand HABIT für Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung der technischen Anlagen). Ausgenommen hiervon sind Gebühren, die durch Internetnutzung entstehen. Die Bereitstellung von Mobiliar und Technik erfolgt als Grundausstattung, die im Bedarfsfall repariert bzw. ausgetauscht wird (wirtschaftliche Betrachtung). Ergänzende Ausstattung an Mobiliar, Technik und Software sowie interner und/oder externer Personalaufwand für zusätzliche Einrichtungs- oder Installationsarbeiten muss von den Fraktionen/Gruppen ggf. aus den Sachkostenzuweisungen bestritten werden.

 

c)      Sachkostenzuweisung

Um auch hier dem individuellen Bedarf unterschiedlich großer Fraktionen Rechnung zu tragen, setzt sich die Sachkostenzuweisung aus einem einheitlichen Sockelbetrag sowie aus Pauschalbeträgen je Rats- und Bezirksvertretungsmitglied zusammen. Gruppen erhalten 2/3 des Sockelbetrages:

Sockelbetrag

2.295,00 €

Pauschale je Ratsmitglied

292,50 €

Pauschale je BV-Mitglied (bei Fraktionsstatus)

45,00 €

 

Auch auswärtige Klausursitzungen aus besonderem Anlass, namentlich Haushaltsplanberatungen, Jahresplanung oder außergewöhnliche Anlässe von besonderer Bedeutung, sind aus den Sachkostenzuweisungen zu finanzieren. Unter Beachtung der Hinweise unter Pkt. 2.3.3 des Runderlasses über “Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“ werden pro Kalenderjahr als angemessen angesehen die anfallenden Kosten für

 

  • eine auswärtige Klausursitzung von max. zwei Tagen Dauer oder zwei auswärtige Klausursitzungen von eintägiger Dauer

 

und

 

  • einer Entfernung von max. 150 km vom Ort der Vertretung.

 

Unabhängig davon werden die Reisekosten der teilnehmenden Fraktionsmitglieder unmittelbar von der Stadt nach den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) getragen.

 

 

2)      Einzelvertreter

Gem. § 56 (3) GO NRW stellt die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Alternativ kann der Rat beschließen, dass ein Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Zurzeit erhalten Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, eine pauschale jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 292,50 . Dies entspricht der Pauschale, die die Fraktionen und Gruppen pro Ratsmitglied erhalten.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

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Beschlüsse

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30.03.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen