Beschlussvorlage - 0986/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Entsprechend dem Beschluss des Sozialausschusses vom 26.10.2005 wird über die Möglichkeiten der Hilfegewährungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Energiekosten berichtet.

Wegen der unterschiedlichen Energiearten und deren Nutzung ist eine differenzierte Darstellung vorzunehmen.


 
Entsprechend dem Beschluss des Sozialausschusses vom 26.10.2005 wird über die Möglichkeit der Hilfegewährungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Energiekosten berichtet.

Wegen der unterschiedlichen Energiearten und deren Nutzung ist eine differenzierte Darstellung vorzunehmen.

 

 

1. Heizkosten

 

Rechtsgrundlagen

Bis zum 31.12.2004 wurden bei den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gem. § 12 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zu § 22 BSHG Heizkosten beim monatlichen Bedarf berücksichtigt. Diese Regelungen sahen grundsätzlich die Berücksichtigung der angemessenen Aufwendungen vor, außer in den Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten/Vorauszahlungen niedriger waren als die angemessen. Zur Ermittlung der angemessenen Kosten wurde bei den am Ort handelnden Energielieferanten eine Abfrage zu den aktuellen Beträgen vorgenommen. Dabei wurden die Heizwerte für durchschnittlichen Wärmebedarf je Quadratmeter zu Grunde gelegt. Der Preis je Quadratmeter wurde mit der tatsächlichen bzw. maximal der angemessenen Wohnungsgröße multipliziert. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag wurde in monatlichen Teilen (1/12) laufend gezahlt.

Individuelle Gründe für eine Abweichung, z.B. aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse (ungünstige Lage) oder persönlicher Besonderheiten (Krankheit, Alter) wurden berücksichtigt und eine Anpassung auf den veränderten Wärmebedarf vorgenommen.

 

Ab 01.01.2005 haben sich die Rechtsgrundlagen für  Gewährung von Hilfen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes geändert:

 

Ø      Für  erwerbsfähige Bedürftige und ihre Angehörigen werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) als Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erbracht und

Ø      für Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind sowie die auf Dauer erwerbsgeminderte Personen oder Hilfebedürftige ab 65 Jahre gibt es Hilfen nach dem SGB XII.

 

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Heizkosten sind in § 22 Abs. 1 SGB II bzw.

§ 29 Abs. 3 / § 42 Satz 1 Ziffer 2 SGB XII enthalten.

Auch in diesen Bestimmungen ist die Berücksichtigung der angemessenen Kosten für die Heizung vorgesehen. Insoweit hat sich gegenüber der Situation bis zum 31.12.2004 keine Änderung ergeben; lediglich die für die Bewilligung der Hilfe zuständigen Stellen sind nunmehr die ARGE Hagen bzw. der Fachbereich Jugend und Soziales (in den jeweiligen Regionalen Sozialen Diensten).

 

Höhe der Heizkosten

Die letzte Anpassung der angemessenen Heizkosten erfolgte zum 01.07.2005. Danach werden je nach Heizungsart und genutzter Energie folgende Höchstwerte berücksichtigt:

 

 

Heizungsart

Energie

 

Tarif pro qm Euro (jährl.)

Zentralheizung

Heizöl

 

14,54

Zentralheizung

Koks

 

10,17

Zentralheizung

Erdgas (BW)*

 

11,76

Zentralheizung

Erdgas

 

13,73

Etagenheizung

Erdgas

 

12,42

Etagenheizung

Nachtstrom

 

14,06

Fernheizung

Heizkraftwerk Emst

 

7,61

Fernheizung

Heizkraftwerk Helfe**

 

10,11

Einzelöfen

 

 

10,56

*Brennwerttechnik

 

 

 

**Tarif 2004

 

 

 

Diese Kosten sind bisher in Streitverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund vom Gericht nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Berechnung durch die Multiplikation des Quadratmeterwertes mit der zu berücksichtigenden Wohnfläche.

 

Daraus ergibt sich, dass die angewendete Ermittlung zu berücksichtigender Heizkosten der gesetzmäßigen Auslegung des Begriffs “angemessene Heizkosten” entspricht.

 

Verfahrensweise

Die als angemessen angesehenen Heizkosten werden bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs entsprechend berücksichtigt und neben weiteren Bestandteilen des Bedarfs (Regelbetrag/-satz, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf) dem anzurechnenden Einkommen gegenübergestellt; fehlende eigene Mittel zur Finanzierung dieses Gesamtbedarfs werden als Hilfe ausgezahlt. Die Verwendung der Leistungen obliegt dann regelmäßig der unterstützten Person oder Bedarfsgemeinschaft.

 

Da es sich bei den berücksichtigten Beträgen jeweils um Heizkosten zu einem konkreten Zeitpunkt handelt, kommt es häufig dazu, dass sich bei Abrechnungen, die Vermieter oder Energielieferanten vornehmen, Differenzen zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen ergeben. Sofern sich Guthaben aus dieser Abrechnung ergeben, stehen diese Beträge der ARGE (die sie an die Stadt weiterleitet) bzw. der Stadt Hagen zu, weil die Heizkosten unter Vorbehalt berücksichtigt werden.

 

Sollte aber aus der Abrechnung eine Nachforderung des Vermieters oder Energielieferanten resultieren, wird bei der Hilfe gewährenden Sachbearbeitung der ARGE Hagen oder des RSD geprüft, ob sich die Möglichkeit ergibt, den Nachforderungsbetrag ganz oder teilweise zu übernehmen. Dies kann dann für den zurückliegenden Zeitraum dadurch bedingt sein, dass die bisher berücksichtigten Beträge zwischenzeitlich nicht mehr den aktuellen angemessenen Werten entsprechen. Die Hilfe wird dann als Beihilfe gewährt und ist nicht zurückzuzahlen.

 

Sind die nach der Abrechnung tatsächlich entstandenen Heizkosten höher, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verbrauch nicht angemessen und damit unwirtschaftlich war. In diesen Fällen erfolgt eine Finanzierung des offenen Betrages in der Regel durch die Stelle, die die laufenden Zahlungen erbringt. Bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetz II prüft die ARGE eine mögliche Übernahme des Rückstandes, wenn eine Sperrung der Lieferung durch den Energielieferanten noch nicht vorgenommen wurde. Ist eine Liefersperre bereits vollzogen, kommt eine Unterstützung im Rahmen des § 34 Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen) durch die Abteilung “Hilfen für Migranten und Wohnungsnotfälle” (55/5) innerhalb des Fachbereichs in Betracht. Voraussetzung für die Übernahme der geschuldeten Energiekosten ist dann, dass eine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage vorliegt; die Gewährung einer Hilfe muss gerechtfertigt sein. Die Entscheidung über eine Unterstützung ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen, da es sich um eine sog. “Kann-Leistung” handelt.  In beiden Fällen kommt eine Übernahme der rückständigen Energiekosten  (Strom und ggfls. Heizkosten) in der Regel nur im Rahmen eines Darlehens in Betracht. Diese Form der Hilfegewährung ist deshalb gerechtfertigt, weil bei Überschreiten der dargestellten Werte für angemessen Heizkosten unwirtschaftliches Verhalten unterstellt werden kann.

 

Handelt es sich um Forderungen gegenüber einem Verbraucher, der keine laufenden öffentliche Leistungen erhält, wird die Prüfung der Übernahme im Rahmen des § 34 SGB XII ebenfalls durch die Abteilung “Hilfen für Migranten und Wohnungsnotfälle” vorgenommen.

 

Seit Beginn des Jahres 2005 sind die Anträge auf Übernahme rückständiger Energiekosten deutlich angestiegen. Bis Ende des III. Quartals wurden bereits in ca. 100 Fällen rund 55.000,00 € (Gesamtausgaben 2004: 19.288,00 €) für die Übernahmen der Kosten bei Jahresendabrechnungen verausgabt.

 

Aussicht

Um auf die sich derzeit offensichtlich stärker als bisher verändernden Kosten kurzfristiger zu reagieren als dies in der Vergangenheit notwendig war, wird zum Ende dieses Jahres erneut eine Ermittlung der aktuell zu berücksichtigenden Kosten für angemessenen Wärmebedarf vorgenommen. Die Berücksichtigung evtl. erhöhter Werte bei laufenden Leistungen wird dann vorgenommen, wenn sich zwischen den bis dahin angerechneten Beträgen und den tatsächlich zu zahlenden Vorauszahlungen noch eine Differenz ergibt, zum Beispiel, weil nach der letzten Abrechnung eine Anpassung durch den Vermieter/Energielieferanten vorgenommen wurde; sollte dies im jeweiligen Einzelfall nicht gegeben sein, werden die erhöhten Beträge im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung berücksichtigt.

 

2. Stromkosten

 

Rechtsgrundlagen

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Strom sind sowohl bei den Hilfen nach SGB II als auch bei denen nach SGB XII durch die Regelbeträge/-sätze als berücksichtigt anzusehen. Dies ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Festlegung zum Umfang der Regelsätze (§ 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 28 SGB XII). Die Höhe der Regelsätze, die nach Haushaltsvorstand und den Haushaltsangehörigen ab 14 Jahren, sowie bei Kindern bis zum Alter von einschl. 13 Jahren differenziert werden, sind durch das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt; die Höhe der Regelbeträge beim Bezug von Hilfen nach dem SGB II bestimmt der Bund.

 

Diese pauschale Berücksichtigung von Stromkosten erfolgt somit unabhängig vom tatsächlichen individuellen Verbrauchsaufkommen. Anpassungen der Regelleistungen sind Bund und Land vorbehalten.

 

In Ausnahmesituationen sind über die durch Regelleistungen bereits gewährten Hilfen hinaus weitere Unterstützungen im Rahmen der §§ 23 SGB II bzw. § 37 SGB XII möglich. Ist die Aufbringung der Mittel nicht auf andere Weise (z. B. aus dem geschützten Vermögen) möglich und der Bedarf unabweisbar im Sinne der Sicherung des Lebensunterhaltes, kommt eine Übernahme nicht gedeckter Kosten nur als Darlehen in Betracht. Die Erstattung eines solchen Darlehens erfolgt dann durch Aufrechnung mit den laufenden Unterstützungszahlungen.

 

Für Personen, die keine laufenden Leistungen erhalten, wird die Prüfung im Fachbereich in der Abteilung 55/5 und wie zuvor dargestellt vorgenommen.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

30.11.2005 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen