Beschlussvorlage - 0114/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII in Sportvereinen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Bettina Thiede
- Beteiligt:
- SZS - Servicezentrum Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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15.02.2017
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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15.03.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Jahr 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) in Kraft.
Das Gesetz ist in Teilbereichen auch für Jugendverbände und die Arbeit in Vereinen, Einrichtungen und Organisationen von Relevanz. So ist im § 72 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zum Schutz von Kindern und Jugendlichen der Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen festgeschrieben.
Von den oben genannten Institutionen ist sicherzustellen, dass nur hauptamtliche wie auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter_innen Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausüben dürfen, wenn gegen sie keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Es kann dabei gegebenenfalls notwendig sein, dass sich die oben aufgezeigten Institutionen und Vereine ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregister (BZRG) vorlegen lassen.
Die Stadt Hagen als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ist deshalb gem. § 72a SGB VIII verpflichtet, dazu mit den betroffenen Institutionen und Vereinen Vereinbarungen zu entwickeln und abzuschließen. Die gesetzliche Verpflichtung betrifft auch die Hagener Sportvereine, in denen Kinder- und Jugendarbeit stattfindet.
Am 29.08.2016 fand eine Infoveranstaltung statt, zu der alle Hagener Sportvereine mit Kinder- und Jugendarbeit eingeladen wurden.
Nach der Veranstaltung gründete sich ein Arbeitskreis aus Vertreter_innen der Sportvereine, der Sportjugend NRW, dem Stadtsportbund, dem Servicezentrum Sport, der Polizei und dem Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hagen.
In diesem Arbeitskreis wurde die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den dazu erforderlichen Anlagen erörtert.
Die Vertreter_innen im Arbeitskreis verständigten sich auf die weitere Vorgehensweise und die der Vorlage beigefügten Anlagen, wie die Vereinbarung, die Verpflichtungs- und Einwilligungserklärung sowie dem Einschätzungsbogen zum Gefährdungspotenzial. Als weiteres Vorgehen wurde vereinbart, im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Sportvereine am 26.04.2017 das Thema auf die Tagesordnung zu nehmen und die Vereine zu informieren, dass Ihnen die Vereinbarungen von der Stadt Hagen in den nächsten Wochen zur Unterschrift zugesendet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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117,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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93,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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6,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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5,9 kB
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