Berichtsvorlage - 0821/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Grillen in öffentlichen Park- und Grünanlagen, hier: Standortsuche für einen Grillplatz im Lennepark
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Stephanie Roth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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26.01.2017
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Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung im Lennepark und auf der gegenüberliegenden Uferseite im Bereich der Kanustrecke Hohenlimburg hat ergeben, dass es keinen geeigneten Standort für die Errichtung eines von der Stadt Hagen bewirtschafteten Grillplatzes gibt. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Begründung
Mit Beschluss vom 24.09.2014 zur Vorlage 0933/2014, auf Vorschlag der Fraktion Bürger für Hohenlimburg, hier: Einrichtung eines Grillplatzes im Lennepark, hatte die Bezirksvertretung Hohenlimburg die Verwaltung beauftragt, einen geeigneten Standort für einen Grillplatz im Lennepark zu benennen. In die Standortsuche sollte auch die gegenüber liegende Uferseite im Bereich der Kanustrecke mit einbezogen werden.
Ausgangslage für diesen Beschluss war die Feststellung, dass viele junge Menschen im Sommer das Lenneufer in Höhe des Lenneparks als Aufenthaltsort benutzen würden und zu beobachten sei, dass dort gegrillt wird. Ein Grillplatz im Lennepark würde den Grillfreunden eine legale Alternative bieten.
Grillen im Freien stellt unter vielerlei Gesichtspunkten eher eine konfliktträchtige Handlung dar und kann durch das Entstehen von Ruß- und Rauchentwicklung, Gerüchen, Lärm und Abfall etc. die öffentliche Ordnung erheblich stören. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung- GebietsO) vom 24. Oktober 1985, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 18. Januar 2012 trifft keine Aussagen zu dieser Art der Nutzung. Eine Entscheidung, ob das Grillen die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, läge somit im sog. Ermessensspielraum der ausführenden Organe.
Öffentlich eingerichtete und bewirtschaftete Grillplätze würde sowohl in öffentlichen Park- und Grünanlagen, wie auch in Landschaftsschutzgebieten das Grillen ermöglichen, im juristischen Sinne jedoch ‚legalisieren‘ aber noch nicht, da hier in jedem Fall die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) greifen. Diese besagt, dass Grillen im Freien nach § 7 LImschG zulässig ist, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Rauchentwicklungen und Gerüche nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn gelangen.
Die Nutzungsintensität und damit die immissionsschutzrechtliche Relevanz ist abhängig vom Betreibermodell (siehe Anlage). Ein von der Stadt Hagen errichteter und bewirtschafteter Grillplatz (Modell C und D) unterläge während der Saison mehr als nur einer ‚gelegentlichen‘ Nutzung. Ein solcher Grillplatz bedarf daher einer Nutzungsordnung, die die ordnungsgemäße Nutzung im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes regelt. Aufgrund der von einem solchen Grillplatz ausgehenden unvermeidbaren Immissionen, wie Ruß- und Rauchentwicklung, Gerüche, Lärm und Abfall sollte daher der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung mindestens 100 Meter Entfernung betragen. Darüber hinaus sind erhöhte funktionale Anforderungen an die Örtlichkeit (z.B. Anfahrbarkeit mit Rettungs- und Wirtschaftsfahrzeugen) zu stellen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich im Lennepark und auf der gegenüber liegende Uferseite im Bereich der Kanustrecke kein geeigneter Standort.
Ein einzelner Grillplatz (Modell C und D) im Lennepark würde auch der dem Antrag zugrunde gelegten Problematik nicht gerecht werden, da das Aufnahmevermögen eines solchen Grillplatzes für die in den vergangen Jahren gestiegenen Nachfrage nicht ausreichen würde. Zudem wären auch aus anderen Stadtbezirken Nutzer zu erwarten. Ein hoher Nutzungsdruck hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die wenigen in Hagen errichteten Grillplätze, wegen der zu hohen Unterhaltungskosten aufgrund von Vandalismus wieder zurück gebaut werden mussten.
Vielmehr sollte die Stadt Hagen, ähnlich wie alle anderen Großstädte im Ruhrgebiet, in NRW und darüber hinaus eine - auch juristisch - eindeutige Haltung zum ‚Grillen im Freien‘ einnehmen und regeln, wie mit dem sich wandelnden gesellschaftlichen Freizeitverhalten im öffentlichen Raum und in der freien Landschaft zukünftig umgegangen werden soll. Aus fachlicher Sicht der Freiraum- und Grünordnungsplanung ist die Betrachtung dieses Phänomens nicht auf eine einzelne Anlage oder Örtlichkeit zu beschränken.
Überschlägige investive Kosten:
Je nach Größe und Ausstattung sind für einen Grillplatz (hier Modell C und D) mindestens ca. 35.000 Euro, zuzüglich 7.000 Euro für Ingenieurleistungen des WBH (Leistungsphasen 5 bis 9) zu kalkulieren.
Eine Mittelanmeldung für den Ausbau eines Grillplatzes könnte je nach weiterer Beschlusslage erst für den Haushalt 2018/2019 erfolgen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Finanzierung des Ausbaus eines Grillplatzes nicht gesichert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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34,7 kB
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