Beschlussvorlage - 0736-2/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der 21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-2/2016 ist.

 

  1. Der 5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. Dezember 2012 wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-2/2016 ist.

 

  1. Der 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-2/2016 ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt.

 

Begründung

 

  1. Zu den Änderungsanträgen gemäß Schreiben der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP vom 25.10.2016 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Hauptsatzung:

 

Den Änderungsanträgen zu § 10 Abs. 6 Nr. 3. und zu § 10 Abs. 6 Nr. 4. kann aus der Sicht der Verwaltung aus den angeführten Begründungen  gefolgt werden. Dementsprechend werden die vg. Regelungen wie folgt neu gefasst:

 

§ 10 Abs. 6 Nr. 3:

 

Begleitung der Städtepartnerschaften zu Liévin und Bruck an der Mur durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg“

 

§ 10 Abs. 6 Nr. 4:

 

„Förderung  der Schlossspiele Hohenlimburg durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg“.

 

Geschäftsordnung:

 

(1)   Die Regelung in § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird nach erfolgter interfraktioneller Abstimmung auf Vorschlag der Verwaltung wie folgt neu gefasst:

 

„Der Oberbürgermeister setzt Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die Sitzung des Rates fest. Die Einberufung zu einer Sitzung des Rates erfolgt grundsätzlich durch eine elektronische Mitteilung (E-Mail), dass die Tagesordnung nebst Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem zur Verfügung steht. Die Sitzungsunterlagen für die zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte sind grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Einladung im Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einstellung statthaft. Die Ratsmitglieder können alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen im datengeschützten Bereich des Ratsinformationssystems ALLRIS unter Verwendung der persönlichen Zugangsdaten einsehen. Auf schriftlichen Antrag werden die Ratsunterlagen an ein Ratsmitglied in schriftlicher Form übermittelt. Der Antrag wirkt für die Zeit der Wahlperiode des Rates, sofern er nicht vor deren Ablauf zurückgenommen wird.“

 

(2)   Die Regelung in § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird dem Änderungsantrag entsprechend wie folgt neu gefasst:

 

„Nach Unterzeichnung der Niederschrift wird diese in das Ratsinformationssystem eingestellt. Hierüber ist durch elektronische Mitteilung zu informieren.“

(3)   Der Vorschlag zur Ergänzung des § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung wird von der Verwaltung aufgegriffen. Aus systematischen Gründen ist die vorgeschlagene Ergänzung jedoch nicht in 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung vorzunehmen, sondern in § 26 der Geschäftsordnung (Gemeinsame Bestimmungen). Die Verwaltung schlägt vor, den § 26 der Geschäftsordnung um einen Abs. 5 wie folgt zu ergänzen:

 

„Ein Mitglied erhält nicht mehr als dreimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort. Anträge zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen bleiben unberührt.“

  1. Zu den in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.10.2016 im Übrigen diskutierten Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen wird von Seiten der Verwaltung im Einzelnen Folgendes angemerkt:

 

(1)  Die von einem Ausschussmitglied der SPD-Ratsfraktion vorgeschlagene Ergänzung des Zuständigkeitskataloges des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit und Mobilität ist nach Ansicht der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig, da für die Zuständigkeit des Ausschusses aufgrund  der heutigen Bezeichnung als „Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit und Mobilität“ die allgemeinen „Grundsatzregelungen “ in § 2 Abs. 1  und in § 2 Abs. 2 ZustO zum Tragen kommen, insbesondere die Regelung in § 2 Abs. 2: „Weiterhin haben sie die Aufgabe, in dem Geschäftsbereich, der sich aus ihrer  Bezeichnung, ...... ergibt, alle Angelegenheiten zu beraten und bis zur Entscheidungsreife zu klären, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind.“

Der Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 4 Nr. 7 ZustO unter den Buchstaben a) bis l) enthält nur eine Spezifizierung von Aufgaben. Es besteht erkennbar derzeit kein Grund bzw. kein konkreter Anlass  für eine Ergänzung dieses Aufgabenkataloges. Soweit ersichtlich ist, haben sich zu den Themenfeldern Stadtsauberkeit und Mobilität  bislang noch keine Aufgabenzuständigkeiten herauskristallisiert, die in den Aufgabenkatalog zusätzlich neu aufzunehmen sind.

 

(2)  Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht für notwendig erachtet, die dem Stadtentwicklungsausschuss unter § 2 Abs. 4  Nr.6 Buchst. i) zugewiesene Entscheidungszuständigkeit  - „verkehrsregelnde Maßnahmen von überbezirklicher Bedeutung und Beschleunigung des Nahverkehrs“ – zusätzlich in den Aufgabenkatalog des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit und Mobilität zu übernehmen. Denn es dürfte nach wie vor dem Willen des Rates entsprechen, dass für diese Aufgabe letztendlich der Stadtentwicklungsausschuss wegen der besonderen städtebaulichen Bedeutung entscheidungszuständig sein soll. Dies schließt natürlich nicht aus, dass der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit und Mobilität in die Vorberatung künftig mit eingebunden wird. Es ist Sache der Verwaltung, darauf zu achten, dass dies im Einzelfall geschieht und die Beratungsfolge in der jeweiligen Beschlussvorlage entsprechend ausgestaltet wird.

 

(3)  Zu dem von dem og. Ausschussmitglied geäußerten Wunsch, es solle sichergestellt werden, dass die Formulierungen hinsichtlich der Erklärung zur weiteren Zusendung schriftlicher Unterlagen auch für alle Ausschüsse gelten, ist anzumerken, dass eine Ergänzung des Textes in § 1 Abs. 1 GeschO insoweit nicht vonnöten ist, da über die Verweisungsregelung in § 25 Abs. 1 GeschO gewährleistet ist, dass die vg. Bestimmung auch auf die Ausschüsse und Bezirksvertretungen entsprechende Anwendung findet.

 

(4)  Bezüglich der Begrenzung der Redezeit bzw. Wortbeiträge von Rats- und Ausschussmitgliedern verbleibt es bei dem Verwaltungsvorschlag, der dahin geht, dass die Anzahl der Wortbeiträge pro Tagesordnungspunkt  in Ratssitzungen auf jeweils zwei und in Sitzungen der Ausschüsse, der  Bezirksvertretungen und sonstigen Gremien auf jeweils drei beschränkt wird. Die diesbezügliche Neuregelung erfolgt für den Rat in § 14 Abs. 4 S. 1 GeschO und für die Ausschüsse, Bezirksvertretungen und sonstigen Gremien in dem neuen § 26 Abs. 5 GeschO (siehe oben).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.11.2016 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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24.11.2016 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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01.12.2016 - Haupt- und Finanzausschuss

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15.12.2016 - Rat der Stadt Hagen