Mitteilung - 1106/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der 11. Änderung des FNP „Vorrangzonen für Windkraftanlagen“ der Gemeinde Schalksmühle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.12.2016
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.12.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.12.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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13.12.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.01.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Gemeinde Schalksmühle hebt die Darstellung einer Windenergieanlagen (WEA)-Konzentrationszone (ca. 2 ha) in ihrem FNP auf, um der Windenergie durch die dann mögliche Genehmigung von WEA im gesamten Gemeindegebiet, im Rahmen von Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mehr Raum zu gewähren.
Die Stadt Hagen wurde im Rahmen der TÖB-Beteiligung um Stellungnahme gebeten.
Begründung
Der Gemeinderat Schalksmühle hat am 22.06.2015 beschlossen, die Aufhebung der „Vorrangzone für Windkraftanlagen“ (11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schalksmühle, 03.09.2004) durchzuführen.
Die bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Schalksmühle zielte darauf ab, unter Berücksichtigung bestehender planungs- und umweltrechtlicher Restriktionen mitsamt einzuhaltenden Abständen zu verschiedenen Schutzgütern (harte Ausschlusskriterien) sowie landschaftsästhetischer, gesellschaftlicher und sonstiger Belange (weiche Ausschlusskriterien) ein geeignetes Gebiet für die Ansiedlung von WEA zu definieren. Hiermit war gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit einem flächendeckenden Untersuchungskonzept eine Ausschlusswirkung für das sonstige Gemeindegebiet verbunden. Es wurden mitunter Mindestabstände zu Verkehrsstraßen sowie Siedlungsbereichen definiert, welche wiederum nach Siedlungstypologien differenziert wurden. Bei der infrage stehenden Fläche wurden die Kriterien als erfüllt angesehen.
Die Gemeinde Schalksmühle sieht die Größe des bisherigen Vorranggebiets (ca. 2 ha) jedoch als zu gering an, um dem grundsätzlichen Ziel der Bundesrepublik Deutschland, ausreichenden Raum für Windenergie zu schaffen, gerecht werden zu können. Anlass dieses veränderten Anspruchs ist der hohe Bedarf an WEA im Zuge der Energiewende, welche mitunter in einer planungsrelevanten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Ausdruck findet. Obgleich laut BauGB keine Mindestgröße für Konzentrationszonen vorgeschrieben ist, erachtet es die Gemeinde Schalksmühle angesichts vorausgehender Gerichtsurteile als unwahrscheinlich, dass die bislang ausgewiesene Fläche im Fall einer Klage als ausreichend groß beurteilt würde. Um das Risiko auszuräumen, dem Vorwurf einer Verhinderungsplanung ausgesetzt zu werden, soll künftig auf die Ausweisung von Konzentrationszonen verzichtet werden. Somit ist insgesamt damit zu rechnen, dass dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energien mit der tragenden Säule der Windenergienutzung zukünftig in höherem Maß Rechnung getragen werden kann.
Mit der Aufhebung der 11. Flächennutzungsplanänderung entfallen sowohl die innergebietliche Standortzuweisung, als auch die außergebietliche Ausschlusswirkung. Somit steht nach der Aufhebung der Darstellung der Vorrangzone für Windkraftanlagen grundsätzlich wieder das gesamte Gemeindegebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung. Die Beurteilung der Zulässigkeit derartiger Vorhaben erfolgt dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Dadurch wird sichergestellt, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt wird.
Der Planentwurf wurde einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) unterzogen. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung.
Konkrete Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Aufhebung der Vorrangzone für Windkraftanlagen aber noch nicht einschätzbar. Diese können erst bei Kenntnis von konkreten Anlagenstandorten im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz im Einzelfall geprüft werden.
Die Stadt Hagen wurde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Die Stellungnahme lautete wie folgt:
Die Belange der Stadt Hagen werden in Bereich der Aufhebung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schalksmühle nicht berührt.
Wir bitten jedoch um Benachrichtigung/Beteiligung bei evtl. zukünftigen Planungen von Windenergieanlagen (WEA) nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Grenzbereich Hagen/Schalksmühle, die die Belange der Stadt Hagen betreffen könnten.

13.12.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Belange der Stadt Hagen werden im Bereich der Aufhebung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schalksmühle nicht berührt.
Wir bitten jedoch um Benachrichtigung/Beteiligung bei evtl. zukünftigen Planungen von Windenergieanlagen (WEA) nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Grenzbereich Hagen/Schalksmühle, die die Belange der Stadt Hagen betreffen könnten.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 4 |
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CDU | 5 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | - |
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AfD | - |
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FDP | 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 14 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||