Beschlussvorlage - 0736-3/2016

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der 21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-3/2016 ist.

 

  1. Der 5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. Dezember 2012 wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-3/2016 ist.

 

  1. Der 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736-3/2016  ist.


 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit dieser weiteren Ergänzungsvorlage zu der Ursprungsvorlage der Verwaltung vom 06.09.2016 (Drucksachen-Nr. 0736/2016) erfolgen im Hinblick auf die abschließende Beratung im HFA am 01.12.2016 und im Rat am 15.12.2016 einige Änderungen und Aktualisierungen, die sich zum einen aus dem bisherigen Beratungsgang ergeben und zum anderen auf einer Novellierung von Vorschriften der GO NRW durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beruhen, welches der Landtag NRW am 10.11.2016 beschlossen hat. Gleichzeitig berichtet die Verwaltung über die wichtigsten Änderungen der GO NRW, die in Kürze in Kraft treten werden. Zum Stand der Gesetzesveröffentlichung wird die Verwaltung im Rat mündlich berichten.

 

 

Begründung

 

Die Überarbeitung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung des Rates und der Zuständigkeitsordnung ist Gegenstand der umfangreichen Verwaltungsvorlage vom 06.09.2016 mit der Drucksachen-Nr. 0736/2016. Auf den Inhalt dieser Vorlage wird Bezug genommen.

 

Ebenso wird Bezug genommen, auf die Öffentlichen Ergänzungsvorlagen vom 05.10.2016 (Drucksachen-Nr. 0736-1/2016) und vom 10.11.2016 (Drucksachen-Nr. 0736-2/2016), in denen nach Vorberatung der Ursprungsvorlage 0736/2016 in den Bezirksvertretungen sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 27.10.2016 diverse Änderungen bzw. Ergänzungen an den Texten von Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung vorgenommen wurden.

 

Mit der Ergänzungsvorlage vom 05.10.2016 wurde dem Ratsbeschluss vom 22.09.2016 (Drucksachen-Nr. 0613/2016) zum Thema Inklusion Rechnung getragen, wonach künftig jeweils ein Vertreter des Beirates für Menschen mit Behinderungen als beratendes Mitglieder in verschiedene Ausschüsse entsandt werden soll. Demensprechend soll eine Ergänzung der Regelung in § 1 Abs. 1 Ziff. 4., 5., 7. und 8. der Zuständigkeitsordnung erfolgen.

 

In der Ergänzungsvorlage vom 10.11.2016 hat die Verwaltung ihre Position zu den Änderungsanträgen der Ratsfraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP gemäß Schreiben vom 25.10.2016 dargelegt und zu den in der Sitzung des HFA am 27.10.2016 diskutierten Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen im Einzelnen Stellung genommen.

 

Mit dieser weiteren Vorlage der Verwaltung werden die nochmals überarbeiteten und aktualisierten Textfassungen von Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates und Zuständigkeitsordnung zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung im HFA und im Rat vorgelegt. Eine Aktualisierung war im Detail u.a. deshalb erforderlich, weil durch das neue Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung die GO NRW in einigen Punkten novelliert worden ist.

 

 

Zwischen der Verwaltung und Vertretern der Fraktionen und der Gruppe fand am 22.11.2016 ein intensiver Klärungs- und Informationsaustausch statt.

 

Neben einigen redaktionellen Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich für die endgültige Fassung von Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates und Zuständigkeitsordnung im Einzelnen noch folgende Veränderungen:

 

  1. Hauptsatzung

 

Der Text der Präambel wird im Hinblick auf die o.a. Novellierung der GO NRW aktualisiert. Was den Inhalt einzelner Bestimmungen angeht, ergeben sich die weiteren Änderungen/Ergänzungen des Satzungstextes aus folgenden synoptischen Darstellungen von alter und neuer Regelung und den jeweiligen Anmerkungen:

 

Hauptsatzung - alt

Hauptsatzung - neu

§ 10 Abs. 2 Buchst. k)

Planung und Förderung der Schlossspiele Hohenlimburg durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg

§ 10 Abs. 6 Nr. 4

Förderung der Schlossspiele Hohenlimburg durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg

 

Es wurde insoweit der Änderungsantrag aus dem o.a. Schreiben der Ratsfraktionen vom 25.10.2016 aufgegriffen. Dem weitergehenden Vorschlag in Bezug auf die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3, wonach das Wort „Pflege“ der Partnerschaften zu den Städten Liévin und Bruck an der Mur durch das Wort „Begleitung“ ersetzt werden sollte, wird verwaltungsseitig nicht gefolgt, da sich die Bezirksvertretung Hohenlimburg in der Sitzung am 16.11.2016 mehrheitlich dafür ausgesprochen hat, dass es bei dem Wort „Pflege“ und damit bei der bisherigen Regelung wie in § 10 Abs. 2 Buchst. i) der Hauptsatzung verbleiben soll.

 

  1. Geschäftsordnung des Rates

 

Bzgl. der Geschäftsordnung des Rates ergeben sich aktuell keine weiteren Änderungen bzw. Ergänzungen. Die Änderungsvorschläge der Ratsfraktionen aus dem o.a. Schreiben vom 25.10.2016 und aus der HFA-Sitzung vom 27.10.2016 wurden in der öffentlichen Ergänzungsvorlage vom 10.11.2016 und in der Fortschreibung der Normtexte (Anlagen 1 bis 3) berücksichtigt, soweit diese aus der Sicht der Verwaltung sinnvoll bzw. konsensfähig sind.

 

  1. Zuständigkeitsordnung

 

Zuständigkeitsordnung  - alt

Zuständigkeitsordnung - neu

§ 1 Abs. 1

 

Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet

:

  1. Haupt- und Finanzausschuss

 

 

19 Mitglieder (Ratsmitglieder; §§ 58 Abs. 3, 59 GO NRW) zuzüglich Oberbürgermeister

 

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

 

17 Mitglieder (Ratsmitglieder, § 58 Abs. 3, 59 GO NRW)

§ 1 Abs. 1

 

Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet:

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss

 

 

19 Mitglieder (Ratsmitglieder; § 58 Abs. 3 GO NRW) zuzüglich Oberbürgermeister

 

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

 

17 Mitglieder

 

Der Grund für diese Änderung ist darin zu sehen, dass die Vorschriften der §§ 58, 59 GO NRW durch die eingangs angesprochene und unter Punkt IV. der Begründung dieser Vorlage näher erläuterte Novellierung der GO NRW modifiziert worden sind.

 

Zuständigkeitsordnung – alt

Zuständigkeitsordnung - neu

§ 1 Abs. 1

 

 

4. Kultur- und Weiterbildungsausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat mit beratender Stimme

 

 

 

 

5.Schulausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

je 1 von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher als beratende Mitglieder gem. § 12 Abs. 2 SchVG

und

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat mit beratender Stimme

 

 

 

 

 

 

 

7. Sport- und Freizeitausschuss

 

17 Mitglieder

Dazu

 

- 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

 

 

- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner,

jeweils mit beratender Stimme

 

8. Stadtentwicklungsausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

1 sachkundiger Einwohner aus dem Landschaftsbeirat und

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

 

 

 

 

jeweils mit beratender Stimme

 

§ 1 Abs. 1

 

 

4. Kultur- und Weiterbildungsausschuss

 

17 Mitglieder 

dazu

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen

jeweils mit beratender Stimme

 

5.Schulausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

je 1 von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher als beratende Mitglieder gem. § 12 Abs. 2 SchVG

und

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen

jeweils mit beratender Stimme

 

 

 

 

7. Sport- und Freizeitausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

 

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen

1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner

jeweils mit beratender Stimme

 

8. Stadtentwicklungsausschuss

 

17 Mitglieder

dazu

1 sachkundiger Einwohner aus dem Landschaftsbeirat

1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat

1 sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen

1 sachkundiger Einwohner aus dem Seniorenbeirat

jeweils mit beratender Stimme

 

 

Mit den vorstehenden Änderungen wird zum einen dem Ratsbeschluss vom 22.09.2016 (Drucksachen-Nr. 0613/2016) zum Thema Inklusion Rechnung getragen, wonach künftig jeweils ein Vertreter des Beirates für Menschen mit Behinderungen als beratendes Mitglied in die vg. Ausschüsse entsandt werden soll. Zum anderen folgt die Verwaltung dem Vorschlag einem Beschluss des Seniorenbeirats vom 10.11.2016, wonach künftig ein Vertreter des Seniorenbeirates in den Stadtentwicklungsausschuss entsandt werden soll. Abweichend von dem Vorschlag des Seniorenbeirates sieht die Verwaltung aber nur eine Teilnahme mit beratender Stimme vor.

Die vom Rat im Übrigen gewünschte Entsendung eines Vertreters des Beirates für Menschen mit Behinderungen in den Jugendhilfeausschuss wird im Rahmen einer zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Neufassung der Jugendamtssatzung erfolgen.

 

 

Zuständigkeitsordnung – alt

Zuständigkeitsordnung – neu

§ 1 Abs. 3

 

Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen

 

können mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu sieben sachkundige Bürger angehören.

 

§ 1 Abs. 3

 

Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen

 

mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses können bis zu sieben sachkundige Bürger angehören.

§ 1 Abs. 4

 

Darüber hinaus hat der Rat eine Kommission für Beteiligungen und Personal unter Vorsitz des Oberbürgermeisters gebildet, Die Beteiligungskommission bereitet Beschlüsse des Haupt und Finanzausschusses vor. Sie setzt sich zusammen aus der Mitte des Haupt- und Finanzausschusses und sachkundigen Bürgern, Pro Fraktion über 15 Mitglieder nehmen jeweils drei Vertreter, für kleinere Fraktionen und Gruppen nimmt jeweils ein Vertreter an den Sitzungen teil, Für die Besetzung der Kommission werden auch Vertreter benannt.

 

 

§ 1 Abs. 4

 

Darüber hinaus hat der Rat eine Kommission für Beteiligungen und Personal gebildet. Für diese Kommission gelten im Einzelnen folgende Sonderregelungen:

a) Die Kommission für Beteiligungen und Personal befasst sich nach näherer Bestimmung durch den Rat der Stadt Hagen mit Themen und Aufgabenfeldern, welche das Beteiligungsportfolio der Stadt Hagen sowie Personalangelegenheiten betreffen. Die Kommission berät Themen für den Haupt- und Finanzausschuss vor und erarbeitet Lösungsvorschläge.

b) Sie besteht aus 11 Mitgliedern.

Der Oberbürgermeister gehört der Kommission als „geborenes Mitglied“ an. Die Sitzverteilung im Übrigen erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die Mitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden von den Fraktionen/der Ratsgruppe benannt. Die Besetzung wird vom Rat beschlossen.

c) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz der Kommission. Aus den Reihen der Kommission wird der stellvertretende Vorsitzende benannt.

d) Der Kämmerer nimmt an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.

 

 

Die Änderung zu Abs. 3 setzt die Änderung der Gemeindeordnung um.

Die vorgeschlagene Änderung zu Abs. 4 vollzieht weitestgehend einen Sachantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP vom 16.11.2016 für die HFA-Sitzung am 17.11.2016 nach und zwar unter entsprechender

 

Überarbeitung des Verwaltungsvorschlages zur Neufassung des § 1 Abs. 4 ZustO, der in der Vorlage vom 06.09.2016 (Drucksachen-Nr. 0736/2016) enthalten war (siehe S. 32 f.).

 

 

  1. Änderungen der GO NRW

 

Abschließend berichtet die Verwaltung zum „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“. Mit diesem am 10.11.2016 beschlossenen Gesetz werden u.a. Vorschriften der Gemeindeordnung geändert.

Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

§ 45 GO NRW wird dahingehend geändert, dass der Regelstundensatz für den Verdienstausfall künftig nicht mehr generell in der Hauptsatzung zu regeln ist, sondern durch eine Rechtsverordnung des Landes – und damit landeseinheitlich – festgelegt wird. Den Kommunen wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, den Stundensatz in der Hauptsatzung höher festzusetzen. Auch der Höchstbetrag, den der Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschreiten darf, wird zukünftig in dieser Rechtsverordnung geregelt.

§ 46 GO NRW sieht zukünftig vor, dass auch Ausschussvorsitzende grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Kraft Gesetzes ist lediglich der Wahlprüfungsausschuss ausgenommen. Die Gemeinde kann durch Regelung in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

In § 50 GO NRW wird die Mindestgröße von Fraktionen in Räten mit bis zu 50 oder ab 74 Mitgliedern neu geregelt. Weiter werden die Fraktionsgrößen, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, gesenkt. Während dies bislang für den 1. Stellvertreter 10 Fraktionsmitglieder, für den 2. Vertreter 20 Mitglieder und für den 3. Vertreter 30 Mitglieder voraussetzte, sinken die notwendigen Mitgliederzahlen nun auf 8, 16 bzw. 24. Schließlich wird festgelegt, dass die Mindestausstattung von Ratsgruppen 90% einer proportionalen Ausstattung erhält, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der Mindestgröße einer Fraktion entspricht.

Die Bestimmung in § 58 GO NRW, dass bestimmten Ausschüssen (bislang Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss) ausschließlich Ratsmitglieder angehören dürfen, gilt künftig nur noch für den Hauptausschuss.

Das Verbot des Bestehens eines Angehörigenverhältnisses (§ 72 GO NRW) gilt künftig nur noch zwischen Beigeordneten. Der (Ober-)Bürgermeister ist - aufgrund seiner Direktwahl - nunmehr von dieser Regelung nicht mehr betroffen.

Für die Neufassung der ortsrechtlichen Regelungen in Hagen ist die Änderung des § 45 GO NRW von Bedeutung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes und der zugehörigen Rechtsverordnung besteht nämlich kein zwingender Bedarf an der Regelung des § 7 Hauptsatzung mehr. Ob von der Ermächtigungsklausel des Landesgesetzes

 

Gebrauch gemacht werden soll, kann erst entschieden werden, sobald Details über die Regelungen durch den Landesgesetzgeber bekannt sind.

Eine nicht zwingende Änderungsmöglichkeit besteht hinsichtlich der Einführung eventueller Ausnahmen zur Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende.

Eine rein redaktionelle Änderung ist der Wegfall des Hinweises in § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich Ratsmitglieder angehören dürfen. Diese ist im Zuge der aktuell anstehenden Entscheidung bereits umgesetzt.

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach der Verkündung im GVBl. in Kraft; die Änderungen des § 56 GO NRW (Fraktionsgröße, Finanzausstattung von Ratsgruppen) tritt mit Beginn der Wahlperiode der im Jahre 2020 gewählten Räte in Kraft.

Die Verwaltung hält es für geboten, trotz eventueller Folgeänderungen im Ortsrecht die derzeit laufende Beratung nicht anzuhalten. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren sich bereits sehr lange hinzieht, und des dringenden politischen Wunsches auf Aktualisierung der Hagener Regelungen sollte der Abschluss des Verfahrens auf Landesebene und eine sich eventuell kommunale Diskussion über das weitere Vorgehen nicht abgewartet werden.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

01.12.2016 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

Erweitern

15.12.2016 - Rat der Stadt Hagen