Beschlussvorlage - 0905/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Bestandsregulierung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und 1.1.2.4 „Lenne-steilhang Garenfeld“ für den Zeitraum bis zum 31.03.2019 zu.

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Die für das Jagdrevier „Garenfeld“ zuständigen Jagdausübungsberechtigten beantragen die Bekämpfung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ im Geltungsbereich des Jagdrevieres „Garenfeld“. Am 14.07.2016 fand mit Vertretern des Landschaftsbeirates und dem Antragsteller eine gemeinsame Ortsbesichtigung in der Ruhraue Syburg statt, die Besichtigung entlang des Buschmühlengrabens im Naturschutzgebiet 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ erfolgte später mit der Landschaftsbehörde und dem Antragsteller. Ein Einsatz mittels Fallen wird nicht durchgeführt. Bei guten Umfeldbedingungen und einwandfreier Ansprache wird ebenfalls auf die Tiere im Wasser geschossen. Zur Bestandslenkung von Nutria und Bisam gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und die Bestimmungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. So dürfen erwachsene Tiere lediglich in der Zeit vom 01.09. bis zum 28.02. geschossen werden, Jungtiere jeweils vom 01.05. bis zum 28.02.

 

Nutria (Myocastor coypus) und Bisam (Ondrata zibethicus) unterliegen nicht dem Jagdrecht, so dass für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderlich ist. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 2 für alle Naturschutzgebiete ist es verboten „wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige  Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen.“

 

Bei diesen Arten handelt es sich um invasive Arten. Sie zählen nicht zu den besonders geschützten Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zur Bestandslenkung von Nutria und Bisam gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und die Bestimmungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. Der Nutria steht auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung der Europäischen Kommission, die am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht wurde. 

 

Beidseitig der Ruhr im Naturschutzgebiet 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.2 „Lennhofsweide“ werden etwa 60 – 70 Bauten der Nutrias geschätzt. Seitens der Jagdausübungsberechtigen werden täglich 2 – 3 Nutrias und Bisams gesichtet. Die Tiere führen in dem Schutzgebiet zu einer starken Unterspülung des Ufers. Anders als im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“ geht es hier bislang noch nicht hauptsächlich um den Schutz der heimischen Pflanzenbestände. Entlang des Buschmühlengrabens im NSG 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ konnten ebenfalls bereits bei einer ersten Begehung mehrere Bauten gesichtet werden. Die beantragte letale Vergrämung dient der grundsätzlichen Bestandsregulierung.

 

In diesem Zusammenhang werden auch Nutrias und Bisams seitens der Antragsteller außerhalb des Naturschutzgebietes entlang der Lenne geschossen. Hierfür wird eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

 

Um die beabsichtigte Wirkung zu überprüfen, wird die landschaftsrechtliche Befreiung und Ausnahmegenehmigung erstmal bis zum 31.03.2019 befristet. Die Abschusszahlen sind jährlich der unteren Landschaftsbehörde zu melden. Die Entwicklung an den Ufern wird im Rahmen eines Monitorings begleitet.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

02.11.2016 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.11.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen