Beschlussvorlage - 0830/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines Fitnesszentrums mit einer Physiotherapiepraxis und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Berliner Allee 46
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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21.09.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.10.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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10.11.2016
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Sachverhalt
Begründung
Dem Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung liegt folgender Bauantrag vor:
Errichtung eines Fitnesszentrums mit einer Physiotherapiepraxis und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Berliner Allee 46.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 Im Kirchenberg u.a. mit den Festsetzungen:
- Baugrundstück für Gemeinbedarf –Sportanlagen-
- Grundstück für Gemeinbedarf –Trinkwasserspeicher-.
Das Bauvorhaben entspricht nicht diesen Festsetzungen.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Grundsätzlich werden durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt.
Nur durch eine Bebauungsplanänderung könnte dieses Vorhaben positiv beurteilt werden. Da die Änderung eines Bebauungsplanes sehr zeit-, kosten- und personalintensiv ist und aufgrund der Priorisierung der Bebauungsplanverfahren im Fachbereich kurzfristig die Durchführung eines Änderungsverfahrens nicht möglich ist, wird seitens der Verwaltung mit Zustimmung der Bezirksvertretung Hohenlimburg und des Stadtentwicklungsausschusses eine Befreiung vorgeschlagen. Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar:
- Die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wurde seitens der Stadt Hagen aufgegeben und das Grundstück an den Bauherrn des o.g. Vorhabens veräußert.
- Die Festsetzung Grundstück für Gemeinbedarf –Sportanlagen- wird insofern eingehalten, da die Zweckbestimmung Sportanlagen eingehalten wird.
- Ein Trinkwasserspeicher wurde hier festgesetzt. Die Festsetzung ist jedoch hinfällig, da sie bis heute nicht verwirklicht wurde.
Auf die Vorlage 0456/2015 Nachnutzung des Freibadgeländes Kirchenberg wird noch verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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254,9 kB
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