Beschlussvorlage - 0917/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
- Beteiligt:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR; FB30 - Rechtsamt; VB4 Vorstandsbereich für Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste und Umwelt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
27.10.2016
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.11.2016
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Begründung
Der Verwaltungsrat der WBH hat am 05.10.2016 wie folgt beschlossen:
„Der IV. Nachtrag der Satzung des Wirtschaftsbetriebs Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts – wird dem Rat der Stadt Hagen zur Beschlussfassung vorgelegt.“
Die in Rede stehende Satzungsänderung bezieht sich auf den in § 2 der Satzung verankerten Anstaltszweck. Als neuer Passus 5 soll in Absatz 1 der Text:
“Entwicklung, Sanierung und Erschließung von Baugebieten, Gewerbe- und Industrieflächen, dies beinhaltet auch den An- und Verkauf von Grundstücken“
eingefügt werden. In Abs. 3 wird ferner der 4. Spiegelstrich “- Erschließung von Baugebieten“ gestrichen.
Damit lautet der avisierte neue § 2 der Anstaltssatzung:
================================================================
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)
(1)Das Kommunalunternehmen nimmt im Gebiet der Stadt Hagen folgende Tätigkeiten als eigene Aufgaben wahr:
1.öffentliche Abwasserbeseitigung;
2. Friedhofsträger in der Stadt Hagen;
3.Pflege, Erhalt, Weiterentwicklung sowie Bewirtschaftung unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der ihr von der Stadt Hagen zu Eigentum übertragenen Forste; mit dem Ziel der Beibehaltung der Bruttoforstfläche;
4.Betrieb der Grünabfallkompostierungsanlage Hohenlimburg;
5.Entwicklung, Sanierung und Erschließung von Baugebieten, Gewerbe- und Industrieflächen, dies beinhaltet auch den An- und Verkauf von Grundstücken
Die Tätigkeiten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nachstehender Bestimmungen zur Erfüllung der öffentlichen Pflicht erbracht.
(2)Die Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere Planung, Bau und Betrieb der Anlagen für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des Inhalts aus abflusslosen Gruben.
(3)Das Kommunalunternehmen hat folgende weitere Aufgaben, die es im öffentlich rechtlichen Auftrag der Stadt Hagen erledigt:
-Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Transport und Entsorgung des Sinkkastengutes,
-Durchführung der Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung der Gewässerufer von Unrat,
-Ausbau und Renaturierung von Gewässern,
- Erschließung von Baugebieten,
-Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, Fußgängerzonen, Verkehrsschildern, von Begrenzungspfosten, Pollern und Bügeln sowie von Straßenmarkierungen,
-Koordinierung und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,
-Pflege von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten, Straßenbegleitgrün, von städtischen Bäumen (an Straßenrändern und in Parkanlagen), von Außenanlagen öffentlicher Gebäude der Stadt Hagen sowie von Brunnenanlagen,
-Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen in der Stadt Hagen (Verkehrs- und Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad- und Gehwege sowie Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische Ausgleich- und Ersatzflächen etc.),
-Bau, Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und Sonderbauwerke in der Stadt Hagen,
-Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem, Verkehrsmanagementsystem) im Rahmen der Bedienung der Einrichtungen auf Anordnung der Stadt Hagen als gem. § 44 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Die übertragenen Aufgaben sind gem. § 56 Abs. 3 StrWG in Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.
Weiter unterstützt das Kommunalunternehmen in technischer Hinsicht die Stadt Hagen bei der Erfüllung der dieser nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH obliegenden Aufgaben.
(4)Das Kommunalunternehmen ist weiterhin zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert werden kann. Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten oder für sie die Betriebsführung übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(5)Die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 Gemeindeordnung NRW sind zu beachten.
(6)Unter Wahrung der kommunalrechtlichen Voraussetzungen kann das Kommunalunternehmen Aufgaben nach den Abs. 1 – 4 auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
================================================================
Die Satzungsänderung erfolgt vor dem Hintergrund der Gründung der Wirtschaftsflächenentwicklungsgesellschaft mbH. Die Beteiligung des WBH an der Gesellschaft ist nach § 114a GO NRW kommunalrechtlich zulässig, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Bislang gehörte die Erschließung und Revitalisierung von Gewerbe- und Industriegrundstücken nicht zum Aufgabenbereich des WBH. Vor einem Beschluss über die Beteiligung an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft durch den WBH ist daher der Anstaltszweck wie beschrieben zu erweitern.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
6 kB
|
