Beschlussvorlage - 0872/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Am 25.04.2005 hat die Fa. Rheinkalk Hagen-Halden GmbH & Co. KG bei der Stadt Hagen den Antrag zur Erweiterung ihres Dolomit-Steinbruchs “Donnerkuhle” durch Flächenausdehnung und Vertiefung gestellt.

 

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Nassabgrabung handelt, bei der nach Einstellung des Steinbruchbetriebes ein See in Teilflächen des ehemaligen Abgrabungsbereichs entsteht, ist für das Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) u.a. in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 3 Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG) durchzuführen. Gem. Zuständigkeitsverordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde, hier als untere Landschaftsbehörde, zuständig für die Durchführung des Verfahrens.

 

Insgesamt soll der Steinbruch um ca. 21 ha, davon ca. 17 ha temporäres Naturschutzgebiet und ca. 19 ha Natura 2000 Gebiet (im Folgenden FFH-Gebiet), erweitert werden. Für die Inanspruchnahme des FFH-Gebietes sollen neben zwei Flächenaufforstungen in Hagen ca. 75 ha Maßnahmen zu Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen Netzes Natura 2000 (in Folgenden FFH-Ausgleich) in den Gemeinden Hemer und Balve durchgeführt. Der Kompensationsbedarf nach Landschaftsrecht NRW (LG NRW) von ca. 54 ha soll in einer Größenordnung von ca. 27 ha in Iserlohn/Letmathe – “Auf dem Ahm” durch Maßnahmen gedeckt werden. Für das verbleibende Defizit von 27 ha soll gem. den Vorgaben des LG NRW ein Ersatzgeld von ca. 1,06 Mio € an das Forstamt Schwerte gezahlt werden.

 

Nachdem seitens der Antragsstellerin zunächst Teile der eingereichten Unterlagen nachgebessert wurden, sind die gem. § 72 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW) notwendigen Schritte, wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen durch die uLB eingeleitet worden. Während bereits Stellungnahmen von Fachbehörden und Einwendungen aus der Bürgerschaft bei der uLB eingegangen sind, liegen Anträge von Trägern öffentlicher Belange auf Fristverlängerung für ihre Stellungnahme vor.

 

 


Antragsstellung/-gegenstand

 

 
Am 25.04.2005 hat die Fa. Rheinkalk Hagen Halden GmbH & Co. KG den Antrag zur Erweiterung ihres Steinbruchs “Donnerkuhle” durch Flächenausdehnung und Vertiefung in ihrem Werk Hagen-Halden bei der Stadt Hagen eingereicht.

 

Folgende Vorhaben umfasst der Antrag:

 

·        Erweiterung des Dolomitsteinbruchs “ Donnerkuhle” in den Gemarkungen Herbeck, Flur 3 und Holthausen, Flur 3 der Stadt Hagen auf verschiedenen Grundstücken.

 

·        Die Sümpfung von Grundwasser aus dem Bereich des Tiefenabbaus des Steinbruchs “Donnerkuhle” in den Gemarkungen Herbeck und Holthausen der Stadt Hagen und die Ableitung desselben in die Vorflut “Lenne” über den “Ölmühlenbach”, im Endausbau in einer Höhe bis zu 6.000.00 m³/Jahr

 

·        Die Herstellung eines Grundwassersees als Folgenutzung des aufgelassenen Steinbruchs.

 

·        Aufhebung, Einziehung und Neubau von Wanderwegen in den Gemarkungen Herbeck und Holthausen der Stadt Hagen.

 

Rechtsgrundlagen/Verfahren

 

Folgende Rechtsbereiche werden u.a. durch das Vorhaben berührt:

 

·        §§ 31 und 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gewässerausbau, Entnahme von Grundwasser sowie Einleitung in ein Gewässer

 

·        § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – wesentliche Änderung einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage

 

·        §§ 3, 4, 7 Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG) – Genehmigungspflicht von Abgrabungen

 

·        §§ 3 und 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) – Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die im Gesetz benannten Schutzgüter

 

·        §§ 18 und 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Eingriffe in Natur und Landschaft und Zulässigkeit von Projekten aufgrund ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)

 

·        §§ 4 ff und 48 ff Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) – Eingriffe in Natur und Landschaft und Regelungen zu FFH-Gebieten

 

·        §§ 72 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VerVfG NRW) – Regelungen zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

 

Bei dem Vorhaben ist geplant, Gestein unterhalb des Grundwasserniveaus abzubauen (Nassabgrabung). Während der Abbauphase soll das anfallende Grundwasser mittels Pumpen gehoben werden (Sümpfung) und über den “Ölmühlenbach” der “Lenne” zugeführt werden. Da nach Beendigung der Abgrabungstätigkeit die Sümpfung eingestellt wird, bildet sich in Teilbereichen der ehemaligen Abgrabungsfläche ein See. Diese Herstellung eines Gewässers bedarf einer Genehmigung gem. § 31 WHG wofür ein Planfeststellungsverfahren gem. den Vorgaben der §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW) durchzuführen ist.

 

Das Planfeststellungsverfahren hat von den o.g. Genehmigungsverfahren die größte Bündelungswirkung, sämtliche o.g. Genehmigungstatbestände werden in ihm abgearbeitet. Gem. der Zuständigkeitsverordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde, hier als untere Landschaftsbehörde, zuständig für die Durchführung des Verfahrens.

 

Eckdaten zum Vorhaben

 

Insgesamt soll der Dolomit-Steinbruch “Donnerkuhle” um ca. 21 ha lateral in Richtung Norden, Osten und Süden erweitert werden und gleichzeitig bis zu einem einheitlichen Endniveau von + 42 m NN vertieft werden.

 

Ca. 17 ha der Erweiterungsfläche sind im Landschaftsplan Hagen als Naturschutzgebiet Nr. 1.1.2.15a “Temporäres Naturschutzgebiet Mastberg (Teilgebiet)” festgesetzt.

 

Von der Erweiterung sind insgesamt ca. 19 ha des gemeldeten FFH-Gebietes “Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg” (DE-4611-301) unmittelbar betroffen. Davon entfallen ca. 10,7 ha auf den Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald im Erhaltungszustand B (guter Erhaltungszustand), ca. 0,5 ha auf den Lebensraumtyp Orchideen-Kalkbuchenwald im Erhaltungszustand C (durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand) und der Rest auf sogenannte Pufferflächen (keine volle Ausprägung eines Lebensraumtypes, jedoch mit dem Standortpotential).

 

Aufgrund der o.g. Eingriffe ergeben sich Kompensationsbedarfe gem. der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), dem Landschaftsgesetz NRW und dem Landesforstgesetz NRW (LFoG).

 

Als FFH-Ausgleich sollen insgesamt ca. 75 ha Maßnahmen (z.B. Entwicklung von Kalkbuchenwäldern auf geeigneten Ackerstandorten oder durch Umbau von Fichtenwald) durchgeführt werden. Neben der Erstaufforstung zweier landwirtschaftlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Erweiterungsvorhabens, soll der Großteil des FFH-Ausgleichs im Bereich des “Hönnetals” in den Gemeinden Hemer und Balve auf Eigentumsflächen der Antragsstellerin realisiert werden.

 

Für den Eingriff in Natur und Landschaft gem. LG NW und den Eingriff in Wald gem. LFoG NRW wird ein Kompensationsbedarf von insgesamt ca. 54 ha berechnet. Ca. 27 ha dieses Kompensationsbedarfs soll durch Maßnahmen in Iserlohn/Letmathe – Bereich “Ahm” an der Stadtgrenze zu Hagen realisiert werden. Das verbleibende Kompensationsdefizit von ca. 27 ha soll durch die Zahlung eines Ersatzgeldes in einer Höhe von ca. 1,06 Mio € beglichen werden. Da es sich um einen Eingriff in Wald handelt, erhält gem. § 5 LG NRW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Schwerte, ein solches Ersatzgeld, um damit waldbauliche Maßnahmen im Benehmen mit der uLB Hagen durchzuführen.

 

Verfahrensstand

 

Das Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff VwVfG. NRW umfasst im Wesentlichen die Schritte

 

·        Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit

 

·        Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

·        Veranlassung der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden, in denen das Vorhaben Auswirkungen hat mittels ortsüblicher Bekanntmachung – hier neben Hagen auch Iserlohn, Hemer und Balve aufgrund der geplanten Kompensationsmaßnahmen in den Nachbargemeinden

 

·        Nach Ablauf der Fristen zur Stellungnahme und der Einspruchsfristen, Aufbereitung der Einwendungen zur Vorbereitung des Erörterungstermins

 

·        Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der v.g. Fristen Durchführung eines Erörterungstermins nach ortsüblicher Bekanntmachung unter Beteiligung sämtlicher Einwender

 

·        Aufbereitung der Ergebnisse des Erörterungstermins zur Gremienberatung und zur abschließenden Entscheidung. - Im vorliegenden Fall ist derzeit noch nicht klar ob nach diesem Schritt eine Beteiligung der Europäischen Kommission notwendig ist. Hierzu sind die Stellungnahmen der entsprechenden Fachbehörden abzuwarten

 

Im Folgenden werden die im laufenden Verfahren bereits durchgeführten und noch ausstehenden Schritte chronologisch aufgeführt:.

 

25.04.2005    Eingang der Antragsunterlagen bei der Stadt Hagen

 

27.05.2005    Aufforderung zur Nachbesserung der Antragsunterlagen nach Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

 

27.07.2005    Ergänzung der Antragsunterlagen durch die Fa. Rheinkalk

 

10.08.2005    Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen

 

31.08.2005    Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahmen bis zum 04.11.2005

 

06.09.2005    Übersendung der Antragsunterlagen an die Gemeinden Iserlohn, Hemer und Balve zur dortigen öffentlichen Auslegung – die Gemeinden haben 3 Wochen Zeit zur ortsüblichen Bekanntmachung)

 

10.09.2005    Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ab dem 19.09.2005 für die Dauer eines Monats in Hagen

 

19.09.2005    Beginn der öffentlichen Auslegung in der Stadt Hagen

 

04.10.2005    Beginn der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer

 

19.10.2005    Ende der öffentlichen Auslegung in der Stadt Hagen

 

04.11.2005    Fristende zur Stellungnahme der Träger öffentliche Belange.

Ende der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer

 

16.11.2005    Ende der Einwendungsfrist im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Hagen um 24:00 Uhr

 

02.12.2005    Ende der Einwendungsfristen im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer um 24:00 Uhr

 

Bis

02.03.2006    Vorbereitung des Erörterungstermins - ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins eine Woche vorher - Erörterungstermin - gem. § 73 Abs. 6 VwVfG-NRW soll die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen sein

 

Danach         Aufbereitung der Ergebnisse zur Gremienberatung mit abschließender politischer Entscheidung. - Gem. § 6 LG NRW ist bei den Eingriffen in Natur und Landschaft der vorliegenden Art das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Das Einvernehmen mit der Gemeinde gem. § 36 BauGB muss im vorliegenden Fall nicht eingeholt werden, es greift § 38 BauGB, wonach bei Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird

 

Wie zu ersehen ist, ist die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen in Hagen abgeschlossen und läuft derzeit noch in den Gemeinden Iserlohn, Hemer und Balve. Ferner läuft die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Während einige Fachbehörde bereits Stellungnahmen zum Vorhaben abgegeben haben und Einwendungen aus der Bürgerschaft vorliegen, liegen der uLB bereits Anträge von Trägern öffentlicher Belange auf Fristverlängerung vor, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gewährt werden soll. Es ist somit abzusehen, dass die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht am 04.11.2005 abgeschlossen sein wird, sondern voraussichtlich Ende November/Anfang Dezember 2005.

 

Eine Beteiligung der politischen Gremien erfolgt nach der Auswertung der Ergebnisse des Erörterungstermins (s.o.).

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

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Beschlüsse

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08.11.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und meldet für die kommende Sitzung Beratungsbedarf zu den Inhalten des Planvorhabens an.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        12

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          0

 

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10.11.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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16.11.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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17.11.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen

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06.12.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen