Beschlussvorlage - 0872/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fa. Rheinkalk Hagen-Halden GmbH & Co. KG zur Erweiterung des Steinbruchs "Donnerkuhle" durch Flächenausdehnung und Vertiefung im Werk Hagen-Halden.hier: Sachstandsbericht zum Verfahrensstand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 63 Baurodnungsamt; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.11.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.11.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.11.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.11.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.12.2005
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Sachverhalt
Am 25.04.2005 hat die Fa. Rheinkalk Hagen-Halden GmbH & Co. KG bei
der Stadt Hagen den Antrag zur Erweiterung ihres Dolomit-Steinbruchs
“Donnerkuhle” durch Flächenausdehnung und Vertiefung gestellt.
Da es sich bei dem Vorhaben um eine Nassabgrabung handelt, bei der nach
Einstellung des Steinbruchbetriebes ein See in Teilflächen des ehemaligen
Abgrabungsbereichs entsteht, ist für das Vorhaben die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) u.a. in
Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 3
Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG) durchzuführen. Gem. Zuständigkeitsverordnung ist
der Oberbürgermeister der Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde, hier als untere
Landschaftsbehörde, zuständig für die Durchführung des Verfahrens.
Insgesamt soll der Steinbruch um ca. 21 ha, davon ca. 17 ha temporäres
Naturschutzgebiet und ca. 19 ha Natura 2000 Gebiet (im Folgenden FFH-Gebiet),
erweitert werden. Für die Inanspruchnahme des FFH-Gebietes sollen neben zwei
Flächenaufforstungen in Hagen ca. 75 ha Maßnahmen zu Sicherung des
Zusammenhangs des Europäischen Netzes Natura 2000 (in Folgenden FFH-Ausgleich)
in den Gemeinden Hemer und Balve durchgeführt. Der Kompensationsbedarf nach
Landschaftsrecht NRW (LG NRW) von ca. 54 ha soll in einer Größenordnung von ca.
27 ha in Iserlohn/Letmathe – “Auf dem Ahm” durch Maßnahmen
gedeckt werden. Für das verbleibende Defizit von 27 ha soll gem. den Vorgaben
des LG NRW ein Ersatzgeld von ca. 1,06 Mio € an das Forstamt Schwerte
gezahlt werden.
Nachdem seitens der Antragsstellerin zunächst Teile der eingereichten
Unterlagen nachgebessert wurden, sind die gem. § 72 Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW (VwVfG. NRW) notwendigen Schritte, wie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen durch
die uLB eingeleitet worden. Während bereits Stellungnahmen von Fachbehörden und
Einwendungen aus der Bürgerschaft bei der uLB eingegangen sind, liegen Anträge
von Trägern öffentlicher Belange auf Fristverlängerung für ihre Stellungnahme
vor.
Antragsstellung/-gegenstand
Am 25.04.2005 hat
die Fa. Rheinkalk Hagen Halden GmbH & Co. KG den Antrag zur Erweiterung
ihres Steinbruchs “Donnerkuhle” durch Flächenausdehnung und
Vertiefung in ihrem Werk Hagen-Halden bei der Stadt Hagen eingereicht.
Folgende Vorhaben umfasst der Antrag:
· Erweiterung des Dolomitsteinbruchs “ Donnerkuhle” in den Gemarkungen Herbeck, Flur 3 und Holthausen, Flur 3 der Stadt Hagen auf verschiedenen Grundstücken.
· Die Sümpfung von Grundwasser aus dem Bereich des Tiefenabbaus des Steinbruchs “Donnerkuhle” in den Gemarkungen Herbeck und Holthausen der Stadt Hagen und die Ableitung desselben in die Vorflut “Lenne” über den “Ölmühlenbach”, im Endausbau in einer Höhe bis zu 6.000.00 m³/Jahr
· Die Herstellung eines Grundwassersees als Folgenutzung des aufgelassenen Steinbruchs.
· Aufhebung, Einziehung und Neubau von Wanderwegen in den Gemarkungen Herbeck und Holthausen der Stadt Hagen.
Rechtsgrundlagen/Verfahren
Folgende Rechtsbereiche werden u.a. durch das Vorhaben berührt:
·
§§ 31 und 7
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gewässerausbau, Entnahme von Grundwasser
sowie Einleitung in ein Gewässer
·
§ 16
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – wesentliche Änderung einer
nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage
·
§§ 3, 4, 7
Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG) – Genehmigungspflicht von Abgrabungen
·
§§ 3 und 5
Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) – Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der zu erwartenden
Auswirkungen auf die im Gesetz benannten Schutzgüter
·
§§ 18 und 34
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Eingriffe in Natur und Landschaft und
Zulässigkeit von Projekten aufgrund ihrer Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiet)
·
§§ 4 ff und
48 ff Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) – Eingriffe in Natur und
Landschaft und Regelungen zu FFH-Gebieten
·
§§ 72
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VerVfG NRW) – Regelungen zur
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Bei dem Vorhaben ist geplant, Gestein unterhalb des Grundwasserniveaus
abzubauen (Nassabgrabung). Während der Abbauphase soll das anfallende
Grundwasser mittels Pumpen gehoben werden (Sümpfung) und über den
“Ölmühlenbach” der “Lenne” zugeführt werden. Da nach
Beendigung der Abgrabungstätigkeit die Sümpfung eingestellt wird, bildet sich
in Teilbereichen der ehemaligen Abgrabungsfläche ein See. Diese Herstellung
eines Gewässers bedarf einer Genehmigung gem. § 31 WHG wofür ein
Planfeststellungsverfahren gem. den Vorgaben der §§ 72 ff
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW) durchzuführen ist.
Das Planfeststellungsverfahren hat von den o.g. Genehmigungsverfahren die
größte Bündelungswirkung, sämtliche o.g. Genehmigungstatbestände werden in ihm
abgearbeitet. Gem. der Zuständigkeitsverordnung ist der Oberbürgermeister der
Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde, hier als untere Landschaftsbehörde,
zuständig für die Durchführung des Verfahrens.
Eckdaten zum Vorhaben
Insgesamt soll der Dolomit-Steinbruch “Donnerkuhle” um ca. 21
ha lateral in Richtung Norden, Osten und Süden erweitert werden und
gleichzeitig bis zu einem einheitlichen Endniveau von + 42 m NN vertieft
werden.
Ca. 17 ha der Erweiterungsfläche sind im Landschaftsplan Hagen als
Naturschutzgebiet Nr. 1.1.2.15a “Temporäres Naturschutzgebiet Mastberg
(Teilgebiet)” festgesetzt.
Von der Erweiterung sind insgesamt ca. 19 ha des gemeldeten FFH-Gebietes “Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg” (DE-4611-301) unmittelbar betroffen. Davon entfallen ca. 10,7 ha auf den Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald im Erhaltungszustand B (guter Erhaltungszustand), ca. 0,5 ha auf den Lebensraumtyp Orchideen-Kalkbuchenwald im Erhaltungszustand C (durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand) und der Rest auf sogenannte Pufferflächen (keine volle Ausprägung eines Lebensraumtypes, jedoch mit dem Standortpotential).
Aufgrund der o.g. Eingriffe ergeben sich Kompensationsbedarfe gem. der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), dem Landschaftsgesetz NRW und dem Landesforstgesetz NRW (LFoG).
Als FFH-Ausgleich sollen
insgesamt ca. 75 ha Maßnahmen (z.B. Entwicklung von Kalkbuchenwäldern auf
geeigneten Ackerstandorten oder durch Umbau von Fichtenwald) durchgeführt
werden. Neben der Erstaufforstung zweier landwirtschaftlicher Flächen in
unmittelbarer Nähe des Erweiterungsvorhabens, soll der Großteil des
FFH-Ausgleichs im Bereich des “Hönnetals” in den Gemeinden Hemer
und Balve auf Eigentumsflächen der Antragsstellerin realisiert werden.
Für den Eingriff in
Natur und Landschaft gem. LG NW und den Eingriff in Wald gem. LFoG NRW wird ein
Kompensationsbedarf von insgesamt ca. 54 ha berechnet. Ca. 27 ha dieses
Kompensationsbedarfs soll durch Maßnahmen in Iserlohn/Letmathe – Bereich
“Ahm” an der Stadtgrenze zu Hagen realisiert werden. Das
verbleibende Kompensationsdefizit von ca. 27 ha soll durch die Zahlung eines
Ersatzgeldes in einer Höhe von ca. 1,06 Mio € beglichen werden. Da es
sich um einen Eingriff in Wald handelt, erhält gem. § 5 LG NRW der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Schwerte, ein solches Ersatzgeld, um
damit waldbauliche Maßnahmen im Benehmen mit der uLB Hagen durchzuführen.
Verfahrensstand
Das Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff VwVfG. NRW umfasst im
Wesentlichen die Schritte
·
Prüfung der
Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
·
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange
·
Veranlassung
der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden, in denen das Vorhaben Auswirkungen
hat mittels ortsüblicher Bekanntmachung – hier neben Hagen auch
Iserlohn, Hemer und Balve aufgrund der geplanten Kompensationsmaßnahmen in den
Nachbargemeinden
·
Nach Ablauf
der Fristen zur Stellungnahme und der Einspruchsfristen, Aufbereitung der
Einwendungen zur Vorbereitung des Erörterungstermins
·
Innerhalb
von 3 Monaten nach Ablauf der v.g. Fristen Durchführung eines
Erörterungstermins nach ortsüblicher Bekanntmachung unter Beteiligung sämtlicher
Einwender
·
Aufbereitung
der Ergebnisse des Erörterungstermins zur Gremienberatung und zur
abschließenden Entscheidung. - Im vorliegenden Fall ist derzeit noch nicht
klar ob nach diesem Schritt eine Beteiligung der Europäischen Kommission notwendig
ist. Hierzu sind die Stellungnahmen der entsprechenden Fachbehörden
abzuwarten
Im Folgenden werden die im laufenden Verfahren bereits durchgeführten und
noch ausstehenden Schritte chronologisch aufgeführt:.
25.04.2005 Eingang der Antragsunterlagen bei der Stadt Hagen
27.05.2005 Aufforderung zur Nachbesserung der Antragsunterlagen nach Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
27.07.2005 Ergänzung der Antragsunterlagen durch die Fa. Rheinkalk
10.08.2005 Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
31.08.2005 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahmen bis zum 04.11.2005
06.09.2005 Übersendung der Antragsunterlagen an die Gemeinden Iserlohn, Hemer und Balve zur dortigen öffentlichen Auslegung – die Gemeinden haben 3 Wochen Zeit zur ortsüblichen Bekanntmachung)
10.09.2005 Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ab dem 19.09.2005 für die Dauer eines Monats in Hagen
19.09.2005 Beginn der öffentlichen Auslegung in der Stadt Hagen
04.10.2005 Beginn der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer
19.10.2005 Ende der öffentlichen Auslegung in der Stadt Hagen
04.11.2005 Fristende zur Stellungnahme der Träger öffentliche Belange.
Ende der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer
16.11.2005 Ende der Einwendungsfrist im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Hagen um 24:00 Uhr
02.12.2005 Ende der Einwendungsfristen im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Gemeinden Iserlohn, Balve und Hemer um 24:00 Uhr
Bis
02.03.2006 Vorbereitung des Erörterungstermins - ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins eine Woche vorher - Erörterungstermin - gem. § 73 Abs. 6 VwVfG-NRW soll die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen sein
Danach Aufbereitung der Ergebnisse zur Gremienberatung mit abschließender politischer Entscheidung. - Gem. § 6 LG NRW ist bei den Eingriffen in Natur und Landschaft der vorliegenden Art das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Das Einvernehmen mit der Gemeinde gem. § 36 BauGB muss im vorliegenden Fall nicht eingeholt werden, es greift § 38 BauGB, wonach bei Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird
Wie zu ersehen ist, ist die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen in Hagen abgeschlossen und läuft derzeit noch in den Gemeinden Iserlohn, Hemer und Balve. Ferner läuft die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Während einige Fachbehörde bereits Stellungnahmen zum Vorhaben abgegeben haben und Einwendungen aus der Bürgerschaft vorliegen, liegen der uLB bereits Anträge von Trägern öffentlicher Belange auf Fristverlängerung vor, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gewährt werden soll. Es ist somit abzusehen, dass die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht am 04.11.2005 abgeschlossen sein wird, sondern voraussichtlich Ende November/Anfang Dezember 2005.
Eine Beteiligung der politischen Gremien erfolgt nach der Auswertung der Ergebnisse des Erörterungstermins (s.o.).

08.11.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat nimmt
den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und meldet für die kommende
Sitzung Beratungsbedarf zu den Inhalten des Planvorhabens an.