Beschlussvorlage - 0706/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Mechthild Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.09.2016
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Beschlussvorschlag
Im Einvernehmen mit der Personalvertretung (Gesamtpersonalrat) wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung
Herr Rechtsanwalt Gerd Pfeiffer, Hagen, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt.
Herr Christoph Köther, Geschäftsführer der Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (HVG), zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt.
Auf die namentliche Benennung der Beisitzer wird verzichtet, da nach Novellierung des LPVG im Jahr 2011 die Benennung der Beisitzer anlassbezogen erfolgt.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Nach § 67 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung bei der Obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet.
Sie besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und Beisitzer/innen.
In den Vorgesprächen zwischen der Verwaltung und der gewählten Personalvertretung konnte Einigung über die Vorschläge, wie sie im Beschlussvorschlag benannt sind, erzielt werden.
Mit der Novelle des LPVG NRW 2011 wurde die Bestellung der Beisitzer/innen grundlegend neu geregelt. Das Gesetz verabschiedete sich von dem Erfordernis der Aufstellung von Listen der Beisitzer/innen. Nunmehr erfolgt die Benennung der Beisitzer/innen anlassbezogen für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, so dass die Aufstellung von Listen der Beisitzer zu Beginn der Wahlperiode entbehrlich geworden ist.
Wegen der nur anlassbezogen vorzunehmenden Benennung von Beisitzer/innen müssen die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung erst nach Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens festlegen, wen sie als Beisitzer/in in die Einigungsstelle entsenden wollen.
Das ermöglicht die Möglichkeit, sich bei der Auswahl der Beisitzer/innen an dem Gegenstand des jeweiligen Einigungsstellenverfahrens zu orientieren.
