Beschlussvorlage - 0420-1/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratungszuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität für die Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.09.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.09.2016
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB der Rat den jeweiligen Bebauungsplan ohne Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität beschließt und dass eine Vorberatung nur im Stadtentwicklungsausschuss und, soweit erforderlich, in der jeweils zuständigen Bezirksvertretung erfolgt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Im Zusammenhang mit der Beratung der Verwaltungsvorlage betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9/10 (624) - Wohnbebauung Tiefendorfer Str./Auf dem Burhof - Verfahren nach § 13 a BauGB - wurde in der Sitzung des StEA am 05.04.2016 von einem Ausschussmitglied kritisiert, dass die Verwaltungsvorlage vom 19.02.2016 (Drucks.-Nr. 0097/2016) vor der abschließenden Beratung im Rat nur zur Vorberatung in der BV Hohenlimburg und im Stadtentwicklungsausschuss konzipiert und eine (Vor-) Beratung im Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität nicht vorgesehen war. Der Vorsitzende des StEA regte in der Diskussion an, dass das Rechtsamt die Zuständigkeitsfrage für künftige Fälle näher prüfen und begutachten sollte. Das Rechtsamt kommt zu dem Ergebnis, dass für die Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB eine Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.
Begründung
Die Frage der Zuständigkeit einzelner Gremien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist von Fall zu Fall zu prüfen. Die Aufstellung eines B-Plans der Innenentwicklung kann unter den Voraussetzungen des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen. Diese bundesrechtliche Vorschrift regelt jedoch nur die sog. materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Die Zuständigkeit der politischen Gremien für das B-Planaufstellungs- und Beschlussverfahren richtet sich ausschließlich nach dem (landesrechtlichen) Kommunalverfassungsrecht, d. h. nach den Bestimmungen der GO NRW sowie nach den maßgeblichen Vorschriften der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rdnr. 33 zu § 10 BauGB).
Nach der GO NRW ist rechtlich zwingend nur vorgesehen, dass der Beschluss über den Bebauungsplan, der nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen ist, durch den Rat der Stadt erfolgen muss (siehe § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) GO NRW). Eine Beteiligung vorberatender Gremien ist in der GO NRW für das B-Planaufstellungsverfahren nicht verbindlich vorgeschrieben. In § 37 Abs. 5 GO NRW ist lediglich bestimmt, dass die Bezirksvertretungen zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören sind. Insbesondere ist den Bezirksvertretungen über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In § 10 Abs. 5 Satz 2 Buchst. h) der Hauptsatzung der Stadt Hagen ist - insoweit ergänzend - geregelt, dass die Bezirksvertretungen vor der Beschlussfassung im Rat anzuhören sind bei Bauleitplanverfahren einschl. Veränderungssperren, bei Satzungen nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie bei sonstigen städtebaulichen Satzungen.
Dementsprechend ist in dem o. a. konkreten Fall, in dem das B-Planverfahren den Bezirk der BV Hohenlimburg betrifft, der BV Hohenlimburg sowohl bei der Einleitung des B-Planverfahrens (Vorlage vom 23.11.2010, Drucks.-Nr. 1046/2010) als auch bei
der aktuellen Vorlage vom 19.02.2016 (Drucks.-Nr. 0097/2016) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse sind im Einzelnen geregelt in der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 15. Nachtrags vom 28. August 2014.
Nach der Zuständigkeitsordnung haben die Ausschüsse Entscheidungsbefugnis in den Fällen, in denen sie ihnen durch Gesetz oder durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen ist (§ 2 Abs. 1 S. 1). Weiterhin haben die Ausschüsse die Aufgabe, „… in dem Geschäftsbereich, der sich aus ihrer Bezeichnung, den in Abs. 4 genannten Zuständigkeiten oder dem Gesetz ergibt, alle Angelegenheiten zu beraten und bis zur Entscheidungsreife zu klären, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. Dies gilt auch für Angelegenheiten, die der Entscheidung der Bezirksvertretungen unterliegen.“ (§ 2 Abs. 2).
Unter Berücksichtigung dieser Regelung ist hier zunächst festzustellen, dass dem Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen in § 2 keine spezielle Beratungs- oder Entscheidungskompetenz zugewiesen ist. Insbesondere enthält der „Aufgabenkatalog“ des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in § 2 Abs. 4 Nr. 7 der Zuständigkeitsordnung insoweit keine explizite Aufgabenzuweisung, zumal in diesem Aufgabenkatalog nur die Angelegenheiten aufgelistet sind, in denen der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität „entscheidungsbefugt“ ist. Die Regelung in § 2 der Zuständigkeitsordnung enthält im Übrigen auch keine der o. a. Bestimmung des § 10 Abs. 5 Buchst. h) der Hauptsatzung - Anhörungsrecht der BV’en in Bauleitplanverfahren - ähnliche Regelung. Es kann daher nach dem geltenden Ortsrecht nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in Bebauungsplanverfahren in jedem Fall in die politische Beratung einzubeziehen ist.
Fraglich ist nach alledem allein, ob eine (Vorberatungs-) Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität für das beschleunigte B-Planverfahren nach § 13 a BauGB herzuleiten ist aus dem vg. allgemeinen Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsordnung - Beratung von Aufgaben in dem Geschäftsbereich, der sich aus der Bezeichnung ergibt -. Dies ist nach diesseitiger Auffassung nicht der Fall. Die für den Umweltausschuss vom Rat vor einiger Zeit gewählte Bezeichnung als „Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität“ lässt – anders als z. B. beim Landschaftsplan oder bei einer Baumschutzsatzung - nicht zwingend die Annahme zu, dass dieser Ausschuss von seiner Aufgabenstellung her dafür prädestiniert ist, in jedem Bebauungsplanverfahren vorberatend tätig zu sein. Die Zuständigkeitsordnung ist nach diesseitiger Auffassung vielmehr so zu verstehen und auszulegen, dass die (Vor-) Beratung von B-Plänen jedweder Art in die Zuständigkeit des Stadtentwicklungsausschusses (früher „Stadtplanungsausschuss“) fällt. Der Stadtentwicklungsausschuss ist zweifelsfrei auch in die (Vor-) Beratung von
Bebauungsplänen der Innenentwicklung einzubeziehen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Von einer Einbeziehung des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in den politischen Beratungsgang im beschleunigten Verfahren kann nach diesseitiger Auffassung im Übrigen auch deshalb abgesehen werden, weil sich das beschleunigte Verfahren durch folgende Besonderheiten auszeichnet:
Die Regelung des § 13 a BauGB ist das Herzstück des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGB 2007), das die Inanspruchnahme von Flächen vermindern und Planungsvorhaben insbesondere zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Infrastruktureinrichtungen vereinfachen und beschleunigen soll (Battis/Krautzberger/Löhr, Rdnr. 1 zu § 13 a BauGB). Die Vorschrift modifiziert für den Sonderfall des B-Plans der Innenentwicklung die allgemeinen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften, die für den „Normalfall“ des qualifizierten oder auch einfachen Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gelten.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des BauGB für das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB). Die Bebauungspläne der Innenentwicklung bedürfen keiner förmlichen Umweltprüfung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rdnr. 1 zu § 13 a BauGB), d. h. es besteht
- keine Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),
- keine Notwendigkeit eines Umweltberichts und es bedarf
- keines landschaftspflegerischen Begleitplans und keiner Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Landschaft, da weniger als 20.000 qm überbaubare Fläche festgesetzt werden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sieht die Verwaltung - jedenfalls für den Regelfall - in Bezug auf B-Pläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden, keine zwingende Notwendigkeit, dass der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in den politischen Beratungs- und Entscheidungsprozess einbezogen wird. Bei der hier anzustellenden Gesamtbetrachtung kommt im Übrigen noch hinzu, dass von einem beschleunigten Verfahren nach allgemeinem Begriffsverständnis auch nur dann gesprochen werden kann, wenn eine „Verschlankung“ des Verfahrensablaufs in der Weise stattfindet, dass ein B-Planentwurf im politischen Beratungsgang nur die Stationen durchläuft, die er bis zur Planreife und bis zur Beschlussfassung durch den Rat kraft Gesetzes unabweisbar durchlaufen muss.
Selbstverständlich werden auch bei der Aufstellung und Änderung von B-Plänen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren die Belange der Umwelt, soweit erforderlich, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. So sind bspw. in dem eingangs genannten B-Plan in der Vorlage der Verwaltung vom 19.02.2016 die Umweltbelange geprüft und in der Begründung zum B-Plan Nr. 9/10 (624) vom
08.02.2016 durch den Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung vom 08.02.2016 im Einzelnen dargestellt worden. Unter der Ziff. 7. auf S. 7 ff. setzt sich die Begründung eingehend mit den in Betracht kommenden Umweltbelangen auseinander und nimmt insbesondere zu den Stichworten Bodenbelastungen (7.1), Natur-, Arten- und Biotopschutz (7.2) und Lärmschutz (7.3)
im Detail Stellung. Das Erfordernis, die maßgeblichen Umweltbelange zu berücksichtigen, ergibt sich ganz unabhängig von formal- und verfahrensrechtlichen Normen aus dem allgemeinen Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans alle maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat der „Urprungsvorlage“ mit der Drucksachen-Nr. 0420/2016, die im Wesentlichen denselben Inhalt hatte, in der Sitzung am 10.05.2016 einstimmig zugestimmt.
Demgegenüber hat sich der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität in seiner Sitzung am 23.06.2016 dafür ausgesprochen, dass auf eine Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität nicht verzichtet werden sollte und hat nach Diskussion einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
„Der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität bittet den Rat der Stadt Hagen, die Verwaltung anzuweisen, in den Beratungsgang zu Bebauungsplänen auf der Grundlage des § 13 a BauGB zukünftig auch den UWA einzubinden.“
Die Verwaltung geht indessen nach entsprechender Beratung im Verwaltungsvorstand davon aus, dass aus den oben dargelegten Gründen keine Notwendigkeit besteht, den Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität zukünftig in das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB einzubinden. Insbesondere spricht nach Ansicht der Verwaltung der Gesichtspunkt der beschleunigten Abwicklung des Bebauungsplanverfahrens dafür, dass ein B-Planentwurf im politischen Beratungsgang nur die Stationen durchlaufen sollte, die er bis zur Planreife und bis zur abschließenden Beschlussfassung durch den Rat kraft Gesetzes zwingend durchlaufen muss.

20.09.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität ist bei allen Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Die Hauptsatzung mit Zuständigkeitsordnungen sind entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 5 |
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CDU |
| 5 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD |
| 1 |
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FDP |
| 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 7 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
22.09.2016 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität ist bei allen Bebauungsplanverfahren vorberatend zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
| 1 |
|
SPD | 17 |
|
|
CDU |
| 20 |
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 4 |
|
|
Hagen Aktiv | 4 |
|
|
Die Linke | 3 |
|
|
AfD | 1 |
|
|
FDP |
| 3 |
|
BfHo/Piraten Hagen | 2 |
|
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Pro Deutschland | 1 |
|
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fraktionslos | 1 |
|
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| |||
x | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 33 | ||
Dagegen: | 24 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||