Beschlussvorlage - 0754/2016

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Errichtung einer 110 kV-Schaltanlage der RWE Deutschland GmbH in Hagen-Garenfeld im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.12 „Garenfeld“ zu.

Reduzieren

Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Die Fa. RWE Deutschland GmbH beantragt die Errichtung einer 110kV- Schaltanlage auf einer Fläche von ca. 7.600 m² in Garenfeld. Das Vorhaben wird hier in einem Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Bauausführung soll im Zuge des Gesamtvorhabens der Umspannanlage Garenfeld erfolgen. Durch eine gemeinsame Außeneinzäunung entsteht eine bauliche Einheit mit der Umspannanlage der Fa. Amprion GmbH.

 

Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Kompensationsmaßnahmen werden eingriffsnah auf der Garenfelder Terrassenfläche umgesetzt. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.12 „Garenfeld“ ist eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderlich.

 

 

Begründung

 

Bereits bei dem Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Umspannanlage Garenfeld der Fa. Amprion GmbH ist auf die erforderliche 110 kV-Schaltanlage der RWE hingewiesen worden.

 

Bei der hier beantragten 110kV-Schaltanlage handelt es sich um einen separat eingezäunten Bereich von ca. 7.600 m² im Südosten innerhalb des Gesamtvorhabens der Umspannanlage Garenfeld (s. Kartenausschnitt, Anlage 1; die farbige Kartendastellung ist online im Bürgerinformationssystem einsehbar). Die Anlage soll auf einer ehemaligen Ackerfläche realisiert werden. Die Bauausführung erfolgt im Zuge des Gesamtvorhabens, aufgrund der gemeinsamen Außeneinzäunung bildet es eine bauliche Einheit. Für die 110kV-Schaltanlage ist ein Bauantrag gestellt worden. Anders als bei der Errichtung der Umspannanlage der Fa. Amprion wird dieses Vorhaben nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt.

 

Das Bauvorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz dar. Bereits im Genehmigungsverfahren der Umspannanlage der Fa. Amprion GmbH ist diese Fläche im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mituntersucht und bewertet worden. Erforderliche Kompensationsmaßnahmen sind in dem gesamten Grünflächenkonzept erarbeitet worden und mit der Bürgerinitiative “Menschen unter Strom“ sowie dem Regionalforstamt Ruhrgebiet und der Stadt Hagen abgestimmt worden. Durch dieses umfangreiche Grünflächenkonzept erfolgt eine landschaftliche Einbindung des Vorhabens in die Umgebung und Neugestaltung des Landschaftsbildes.

 

Die Fläche befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagen, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.12 „Garenfeld“. Die Errichtung einer Schaltanlage widerspricht den Festsetzungen und dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Folgende allgemeine Verbote für alle Landschaftsschutzgebiete werden berührt:

 

Verbot Nr. 6:Es ist nicht erlaubt, “bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen.“

Verbot Nr. 8:Es ist nicht erlaubt, „Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.“

Verbot Nr. 11:Es nicht erlaubt, „Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen“.

Verbot Nr. 12:Es ist nicht erlaubt, “oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern.“

Verbot Nr. 15:Es ist nicht erlaubt, „Stoffe oder Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können.“

Verbot Nr. 27:Es ist nicht erlaubt, „auf Flächen des Landschaftsschutzgebietes außerhalb der befestigten Straßen und Fahrwege, der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen“.

 

 

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann eine landschaftsrechtliche Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Diese Voraussetzung ist in diesem Falle gegeben. Seitens der Bundesregierung ist festgelegt worden, dass die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen weiter ausgebaut werden soll. In diesem Zusammenhang ist der Ausbau der Übertragungsnetze sowie der Umspannanlagen erforderlich. Aufgabe dieser zu errichtenden Umspannanlage ist es, die Versorgungssicherheit der ENERVIE AG und ihrer nachgegliederten Versorger an deren Netzknotenpunkt Garenfeld auch nach dem Netzausbau auf die 380 kV-Spannungseben zu gewährleisten. Da die Fläche der vorhandenen Umspannanlage für die durch den Netzausbau erforderlich werdende 380kV-Schaltanlage nicht ausreicht, ist eine räumliche Erweiterung erforderlich.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

14.09.2016 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.09.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen