Beschlussvorlage - 0587/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zur weiteren Bejagung von Nutria und Bisam im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“ für den Zeitraum bis zum 31.03.2019 zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Der Eigentümer hat am 20.06.2016 beantragt, die am 29.02.2016 ausgelaufene Befreiung zur letalen Vergrämung von Nutrias und Bisamratten im Naturschutzgebiet Kaisbergaue zur verlängern. Aufgrund der bereits ausgelaufenen Befreiung wurde der Antrag als Neuantrag gewertet.

 

Nutria (Myocastor coypus) und Bisam (Ondrata zibethicus) unterliegen nicht dem Jagdrecht, sodass für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderlich ist. Es handelt sich um invasive Arten. Sie zählen nicht zu den besonders geschützten Arten nach § 7 (2) Nr. 13 BNatSchG. Zur Bestandslenkung von Nutria und Bisam gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und die Bestimmungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. Der Nutria steht auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung der Europäischen Kommission, die am 13. Juli 2016 zum ersten Mal veröffentlicht wurde.

 

Bei dem Fang und der Tötung der im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“ vorkommenden Nutrias und Bisamratten handelt es daher weiterhin um eine Vorsorgemaßnahme zum Schutz der heimischen Vegetation; hier insbesondere der geschützten Pflanzenbestände der Gewässer. Der besondere Schutzzweck des Naturschutzgebietes bezieht sich hier insbesondere auf den Erhalt der seltenen und wertvollen Röhrichte.

 

Bei dem Schutz und dem Erhalt der heimischen Pflanzenbestände im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“ handelt es sich um ein überwiegendes öffentliches Interesse, so dass die Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG unter Einhaltung der bisherigen Auflagen erteilt werden kann.

 

Um die beabsichtigte Wirkung zu überprüfen, wird die Befreiung bis zum 31.03.2019 befristet. Die Abschusszahlen sind jährlich der unteren Landschaftsbehörde zu melden. Die Entwicklung der Vegetation an den Stillgewässern im Naturschutzgebiet ist weiterhin im Rahmen eines Montorings zu begleiten 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez.

 

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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14.09.2016 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat fasst den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage mit folgenden Zusätzen:

 

  • Der Landschaftsbeirat empfiehlt, auch die Bejagung auf der Wasserfläche zuzulassen.

 

  • Der Landschaftsbeirat empfiehlt, die Zulässigkeit der Fallenjagd aus dem Bescheid herauszunehmen, da diese nach den vorliegenden Erfahrungen im beantragten Gebiet nicht praktikabel ist.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

      11

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        0

 

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15.09.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen