Beschlussvorlage - 0439/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Neufassung des HVG-Gesellschaftsvertrages, wie er als Anlage 1 Bestandteil dieser Vorlage ist. Sofern sich aus dem kommunalaufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahren oder aus formellen Notwendigkeiten Änderungsbedarfe ergeben, sind diese von dem Ratsbeschluss ebenfalls erfasst, sofern diese nicht wesentlich sind.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung des Beschlusses rechtlich notwendig oder sachgerecht sind.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

 

Begründung

Der Aufsichtsrat der HVG hat am 23.05.2016 über den Entwurf einer Neufassung des HVG-Gesellschaftsvertrages beraten und wie folgt beschlossen:

 

1. Der Aufsichtsrat der HVG erteilt nach entsprechender Vorberatung seine Zustimmung

 

a)       zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages der HVG auf Grundlage des mit der Drucksache übersandten Entwurfs (Synopse) des Gesellschaftsvertrages,

 

b)       zu sich vor der notariellen Beurkundung noch möglicherweise ergebenden Anpassungen im Gesellschaftsvertrag der HVG, z.B. aus dem Anzeigeverfahren an die Kommunalaufsicht oder aus formellen Notwendigkeiten, sofern die Anpassungen nicht wesentlicher Natur sind,

 

c)        dazu, dass die Geschäftsführung der HVG in Abstimmung mit den Beteiligten alle Vorbereitungen und Maßnahmen für eine endgültige Beschlussfassung in den zuständigen Organen und für eine abschließende Umsetzung trifft.

 

  1. Der Aufsichtsrat schlägt der Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der HVG vor,

 

a)       der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der HVG ebenfalls zuzustimmen und alle erforderlichen weiteren Beschlüsse zur Umsetzung zu fassen und

 

b)       mit der abschließenden Umsetzung (notarielle Beurkundung des angepassten Gesellschaftsvertrages) abzuwarten bis die Verschmelzung der Hagener Service GmbH auf die HVG abgeschlossen ist.

 

In die Neufassung eingearbeitet sind insbesondere

 

  • der geänderte Gesellschaftszweck infolge der Verschmelzung auf die Hagener Service GmbH und
  • die Bestimmungen des § 108a GO NRW.

Die geänderten Regelungen sind in der dieser Vorlage als Anlage beigefügten Neufassung des Satzungstextes (Anlage 1) und in der ebenfalls anliegenden Synopse (Anlage 2) fett und kursiv gedruckt. Daneben sind weitere Textpassagen kursiv und gesperrt gedruckt. Diese Änderungen hat der Rat bereits in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen (vgl. DS 0878/2015); sie sind allerdings noch nicht in Kraft gesetzt worden.

 

Die Kommission für Beteiligungen und Personal hatte sich in 2015 in zwei Lesungen mit der Frage befasst, ob und inwieweit durch die Übertragung von städtischen Beteiligungen auf die HVG Rechte des Rates geschmälert würden (vgl. DS 0890/2015 und 0908/2015) und inwieweit daraufhin Anpassungsnotwendigkeiten bei den Gesellschaftsverträgen, insbesondere beim HVG-Gesellschaftsvertrag, bestehen. Im Ergebnis hat die Kommission für Beteiligungen und Personal in ihrer Sitzung am 08.12.2015 zwar keinen Änderungsbedarf festgestellt, sich für den Fall einer Anpassung des HVG-Gesellschaftsvertrages aber eine nochmalige Befassung mit dem Thema vorbehalten. Derzeit ergeben sich aus Sicht der Verwaltung allerdings keine über die seinerzeitige Diskussion hinausgehenden Argumente, so dass in den Entwurf der Neufassung nur die o.g. Änderungsbedarfe eingearbeitet sind.  

 

Der obige Aufsichtsratsbeschluss ist in der Aufsichtsratssitzung am 23.05.2016 um den Beschlusspunkt zu 2b) erweitert worden. Die Kommunalaufsicht hat allerdings eine Umsetzung des § 108a GO NRW bis zum 31.12.2016 gefordert. Die Verwaltung hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Neufassung des HVG-Gesellschaftsvertrages der Kommunalaufsicht gegenüber deutlich gemacht, dass eine Umsetzung noch in 2016 nicht opportun ist und sich dabei im Wesentlichen auf die in der als Anlage beigefügten Vorlage für die Sitzung des HVG-Aufsichtsrates am 23.05.2016 gestützt (Anlage 3). Eine Antwort der Bezirksregierung in dieser Frage steht zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch aus.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass sich aus dem kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren heraus noch Änderungsbedarfe ergeben. Sofern diese nicht wesentlich sind, sollte der Ratsbeschluss diese einschließen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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08.09.2016 - Haupt- und Finanzausschuss

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22.09.2016 - Rat der Stadt Hagen