Beschlussvorlage - 0260/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)

die Widmung der Straße

 

Auf der Rolandshöh

(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Haspe, Flur 52, Flurstücke 177, 207 tlw.)

 

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.

Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

Begründung

 

Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 03/95 „Rolandstraße/Auf der Rolandshöh" als öffentliche Straße festgesetzt. Nach Herstellung durch die Stadt sollen die Straßen nunmehr förmlich gewidmet werden.

 

Da die tatsächliche Verkehrsübergabe bereits erfolgt ist, muss nunmehr auch die förmliche Widmung  nach § 6 Abs. 1 StrWG NW vollzogen werden.

Durch Eigentumsübergang der Straßenflächen auf die Stadt sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.

Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung obliegt der Stadt Hagen die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.09.2016 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen