Beschlussvorlage - 0752/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 8 ( Eilpe, Selbecke, Delstern, Dahl, Priorei, Rummenohl )
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Melanie Langer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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31.08.2016
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende Schiedsperson Herr Hans Werner Hiermer erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen eine Stellungnahme für entbehrlich hielt und der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerte, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 8 und schlägt vor, Herrn Hans Werner Hiermer für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist aktuell in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endete im Juni 2016.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2012 mit Wirkung vom 25.02.2012 ( GV. NRW S. 97 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Eilpe/Dahl, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 8 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Eilpe/Dahl überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
- das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
- durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk 8 amtierende Schiedsmann - und Vertreter des Bezirks 3 ( Fleyer Viertel, Eppenhausen, Emst ) -
Herr Hans Werner Hiermer
An der Spechtert 1, 58091 Hagen
Telefonanschluss und E-Mail-Adresse vorhanden
Diplomingenieur, Unternehmensberater
erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis der Schiedsperson.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 18.04.16 und 20.06.2016 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Hiermer für den Bezirk 8 Stellung zu nehmen.
Der BDS vertrat in den Schreiben vom 19.07. und 03.08.2016 die Auffassung, dass eine Stellungnahme wegen Amtszeitablauf nicht erforderlich sei bzw. sich erübrige. Der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen äußerte in seinem Schreiben vom 19.04.16 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 8 verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
