Beschlussvorlage - 0732/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Erweiterung eines Verwaltungsgebäudes um ein Geschoss und Neubau eines 5-geschossigen Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Feldmühlenstraße 55
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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31.08.2016
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Geplant
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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20.09.2016
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Sachverhalt
Begründung:
Dem Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung liegt folgende Bauvoranfrage vor:
Erweiterung des Verwaltungsgebäudes um ein Geschoss und der Neubau eines 5-geschossigen Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Feldmühlenstraße 55.
Im Detail:
Geplant ist die Erweiterung der Hauptverwaltung um ca. 2.800,00 m² Bürofläche.
Das dort bestehende Verwaltungsgebäude soll um ein Geschoss aufgestockt und im Anschluss in nord-östlicher Richtung mit einem Neubau vergrößert werden. Aufgrund der im Neubau gewünschten Bürostruktur in Form eines kommunikativen Kombibüros mit möglichst kurzen Wegen und zukunftsfähiger Flexibilität, ergibt sich ein quadratischer Baukörper, der mit mittiger Atriumzone an die bestehende Erschließungsachse angeschlossen werden soll. (siehe Anlage Lageplan)
Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich von zwei nebeneinanderliegenden Bebauungsplänen
Nr. 12/61 Teil und Nr. 12/61 Teil - 1. Änderung.
Das Bauvorhaben entspricht in 2 Punkten nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne:
- Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche (Bebauungsplan
Nr.: 12/61 Teil II).
- Tlw. Überbauung der festgesetzten privaten Verkehrsfläche, Überschreitung der Baugrenze und textliche Festsetzung nach Nr. 4/Wenden von Schwerlastverkehr (Bebauungsplan Nr. 12/61 Teil II 1. Änderung).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Baugrenzenüberschreitung
Zu 1. Der Baukörper überschreitet in Teilen die festgesetzte Baugrenze (ca. 20qm). Für die Baugrenzenüberschreitung kann eine Befreiung gemäß § 31(2) BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen städtebaulich vertretbar ist.
Befreiung nach § 31 (2) BauGB bzgl. der Überbauung der Baugrenze und der privaten Verkehrsfläche
Zu 2. Der Baukörper ragt in die private Verkehrsfläche (ca. 130 qm). Grundsätzlich werden hier durch die Überbauung der privaten Verkehrsfläche die Grundzüge der Planung berührt. Nur über eine Bebauungsplanänderung könnte dieses Bauvorhaben positiv beurteilt werden.
Da die Änderung eines Bebauungsplanes sehr zeit-, kosten- und personalintensiv ist und aufgrund der Priorisierung der Bebauungsplanverfahren im Fachbereich kurzfristig die Durchführung eines Änderungsverfahrens nicht möglich ist, wird seitens der Verwaltung mit Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Mitte eine Befreiung vorgeschlagen. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Der direkte Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.
Das Wenden von Schwerlastverkehr ist weiter gewährleistet und muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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754,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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728,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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394,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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3 MB
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