Beschlussvorlage - 0732/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die geplante Erweiterung des Verwaltungsgebäudes um ein Geschoss und der Neubau eines 5-geschossigen Neubaus auf dem Feldmühlenstraße 55 wird zur Kenntnis genommen und den Befreiungen nach § 31 (2) BauGB zugestimmt.

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Dem Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung liegt folgende Bauvoranfrage vor:

Erweiterung des Verwaltungsgebäudes um ein Geschoss und der Neubau eines 5-geschossigen Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Feldmühlenstraße 55.

Im Detail:

Geplant ist die Erweiterung der Hauptverwaltung um ca. 2.800,00 m² Bürofläche.

Das dort bestehende Verwaltungsgebäude soll um ein Geschoss aufgestockt und im Anschluss in nord-östlicher Richtung mit einem Neubau vergrößert werden. Aufgrund der im Neubau gewünschten Bürostruktur in Form eines kommunikativen Kombibüros mit möglichst kurzen Wegen und zukunftsfähiger Flexibilität, ergibt sich ein quadratischer Baukörper, der mit mittiger Atriumzone an die bestehende Erschließungsachse angeschlossen werden soll. (siehe  Anlage Lageplan)

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich von zwei nebeneinanderliegenden Bebauungsplänen

Nr. 12/61 Teil und  Nr. 12/61 Teil - 1. Änderung.

 

Das Bauvorhaben entspricht  in 2  Punkten nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne:

  1. Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche (Bebauungsplan

Nr.: 12/61 Teil II).

  1. Tlw. Überbauung der festgesetzten privaten Verkehrsfläche, Überschreitung der Baugrenze und  textliche Festsetzung nach Nr. 4/Wenden von Schwerlastverkehr (Bebauungsplan Nr. 12/61 Teil II 1. Änderung).

 

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Befreiung nach § 31(2) BauGB bzgl. der Baugrenzenüberschreitung

 

Zu 1. Der Baukörper überschreitet in Teilen die festgesetzte Baugrenze (ca. 20qm). Für die Baugrenzenüberschreitung kann eine Befreiung gemäß § 31(2) BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen städtebaulich vertretbar ist.

 

 

Befreiung nach § 31 (2) BauGB bzgl. der Überbauung der Baugrenze und der privaten Verkehrsfläche

 

Zu 2. Der Baukörper ragt in die private Verkehrsfläche (ca. 130 qm). Grundsätzlich werden hier durch die Überbauung der privaten Verkehrsfläche die Grundzüge der Planung berührt. Nur über eine Bebauungsplanänderung könnte dieses Bauvorhaben positiv beurteilt werden.

Da die Änderung eines Bebauungsplanes sehr zeit-, kosten- und personalintensiv ist und aufgrund der Priorisierung der Bebauungsplanverfahren  im Fachbereich   kurzfristig die Durchführung eines Änderungsverfahrens nicht möglich ist,  wird seitens der Verwaltung mit Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Mitte eine Befreiung vorgeschlagen. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

 

Der direkte Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Das Wenden von Schwerlastverkehr ist weiter gewährleistet und muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

31.08.2016 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Erweitern

20.09.2016 - Stadtentwicklungsausschuss