Beschlussvorlage - 0708/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung Zufahrt Gewerbegebiet Wandhofener Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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31.08.2016
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der
Zufahrt zum Gewerbegebiet
Wandhofener Straße
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Boele, Flur 32, Flurstücke 330 tlw. und 335 tlw.).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
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Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Das Gewerbegebiet hat mit seiner Nutzungsänderung eine neu angelegte Zufahrt zur Wandhofener Straße/ L674 erhalten. Nach den Vorgaben des Landesbetriebs Straßenbau NRW ist es zwingende Voraussetzung, dass die Anbindung eines Privatgrundstückes auf eine Landesstraße über eine öffentliche Straße erfolgt.
Die Herstellung der Zufahrt zum Gewerbegebiet Wandhofener Straße erfolgte aufgrund einer Straßenrechtlichen Vereinbarung. Die öffentliche Anbindung bleibt vertraglich gleichwohl im Eigentum, der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast des Eigentümers.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Da der Eigentümer per Vertrag seine Zustimmung zur Widmung erteilt hat, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW jedoch weiterhin dem Eigentümer.
Anlage: Widmungsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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466,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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492,6 kB
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