Beschlussvorlage - 0654/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)

die Widmung des

 

Weges zw. Hagener Straße und Wilhelm-Hecking-Straße

(Hagener Str. 59-63b)

 

 

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück

Gemarkung Boele, Flur 22, Flurstücke 939, 788)

 

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.

Die Widmung des im Plan gestreift markierten Bereiches (Flst. 788) ist auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung

 

Da die tatsächliche Verkehrsübergabe bereits erfolgt ist, soll nunmehr auch die förmliche Widmung  nach § 6 Abs. 1 StrWG NW vollzogen werden.

Durch Eigentumsübergang der Straßenflächen auf die Stadt sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.

Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung obliegt der Stadt Hagen die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.08.2016 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen