Beschlussvorlage - 0652/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028; ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 731)  aus Gründen der fehlenden Verkehrsbedeutung die

 

beabsichtigte Einziehung eines Teils der Gerberstraße

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück T.a. Gemarkung Hagen Flur 47 Flurstück 101  mit einer Größe von ca. 150 m².

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der einzuziehende Bereich der Gerberstraße ist im Bebauungsplan Nr. 2/67 als öffentliche Parkplatzfläche festgesetzt und kragt in einer Breite von ca. 5 m und einer Länge von ca. 30 m aus der ausgebauten Straßenflucht heraus Richtung Bunkergrundstück.

Die tatsächliche Situation stellt sich in der Örtlichkeit wie folgt dar:  Der Ausbau der Gerberstraße ist hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückgeblieben. Der durch Beschilderung definierte heutige Parkbereich befindet sich innerhalb der ausgebauten Straßenflucht. Die gesamte Straßenbreite von ca. 11 m bietet dabei genügend Platz für die Stellplätze in Senkrechtaufstellung sowie der verbleibenden Fahrbahnbreite von ca. 6 m. Im weiteren Verlauf der Gerberstraße in Richtung Volme befinden sich seitenversetzt ebenfalls weitere gleichgelagerte Stellplätze.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Parkfläche ist Teil der Straßenparzelle Flst. 101, gleichwohl aber in Teilen durch Poller von der tatsächlich öffentlich genutzten Parkplatzfläche abgetrennt und jedenfalls seit Ausbau der Gerberstraße nie der Nutzung für den öffentlichen Verkehr zugeführt worden.

Eine Hinzunahme dieses jetzt einzuziehenden Bereiches würde aufgrund der räumlichen verkehrstechnischen Situation keine zusätzlichen Stellplätze bieten.

Die förmliche Widmung dieses Teils der Gerberstraße erfolgte 1983 in Ausdehnung der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche.

Der tatsächliche Ausbau hat jedoch dazu geführt, dass die Fläche keine Verkehrsbedeutung erhalten hat.

Rechtsgrundlagen:

Die Gerberstraße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.

Ein öffentliches Interesse an der Nutzung und Aufrechterhaltung dieses Teils der Gerberstraße als öffentliche Straße ist nicht mehr vorhanden, der Straßenbereich hat wegen des Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses jegliche Verkehrsbedeutung verloren.

 

Anliegerinteressen sind durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung vor.

 

 

 

Verfahren:

 

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.

Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige

Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.09.2016 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen