Beschlussvorlage - 0641/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

I. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung und dessen Stellvertreter nach § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

 

A)              Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:

 

              Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person

 

 

B)              Stellvertretender Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:

 

              Oberbürgermeister Erik O. Schulz

 

 

II. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter nach § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

 

A)      Verbandsvorsteher:

              Oberbürgermeister Erik O. Schulz

 

 

B)              Stellvertretende Verbandsvorsteherin:

              Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster

 

 

III. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

 

A)         als vorsitzendes Mitglied:

 

___________________________________________________

 

B)         zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person

 

 

C)    zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

              ____________________________________________________

 

 

 

IV. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder und deren Stellvertretern die im folgenden benannten Personen für den (einheitlichen) Wahlvorschlag zu benennen und für diesen Wahlvorschlag zu stimmen:

 

D)              als sachkundige Mitglieder           Stellvertreter/in

 

1.              _________________________      _________________________

 

2.              _________________________      _________________________   

 

3.              _________________________      _________________________

 

4.              _________________________      _________________________

 

5.              _________________________      _________________________

 

6.              _________________________      _________________________

 

7.              _________________________      _________________________

 

8.              _________________________      _________________________

 

9.              _________________________      _________________________

 

 

V. Darüber hinaus weist der Rat der Stadt Hagen die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder und deren Stellvertretern für die vom Rat der Stadt Herdecke benannten Personen im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlags zu stimmen.

 

VI. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des/der Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

 

A)              Beanstandungsbeamter:

              Oberbürgermeister Erik O. Schulz

 

 

B)              Stellvertretende Beanstandungsbeamtin:

              Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster

 

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit entsprechendem Beschluss zu dieser Vorlage werden die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens beauftragt. Der Beschluss zu DS 0460/2016 wird um die mit dieser Vorlage gefassten Beschlüsse ergänzt.

 

Begründung

 

1. Vorsitzender der Verbandsversammlung

In § 4 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist festgelegt, dass zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen und ein Vertreter der Stadt Herdecke, beginnend mit einem Vertreter der Stadt Herdecke, zu wählen ist. Zu seinem Stellvertreter ist ein Vertreter der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Hagen, zu wählen. Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter sind entsprechend anzuweisen.

 

2. Verbandsvorsteher

Zum Verbandsvorsteher ist im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen und der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Herdecke, beginnend mit dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Hagen, zu wählen. Zu seinem Stellvertreter ist der/die Hauptverwaltungsbeamte der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Herdecke, zu wählen.

 

3. Verwaltungsrat

Nach § 6 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages soll der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke vorbehaltlich einer vom Finanzministerium gemäß § 28 Abs. 1 SpkG zu erteilenden Ausnahmegenehmigung während der laufenden Kommunalwahlperiode aus 24 Mitgliedern bestehen, und zwar aus dem Vorsitzenden, 15 sachkundigen Mitgliedern und acht Dienstkräften der Sparkasse sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Von den sachkundigen Mitgliedern (einschl. Vorsitzendem) sowie Stellvertretern stellen die Stadt Hagen zehn Vertreter, die Stadt Herdecke sechs Vertreter.

 

Von den 8 Dienstkräften und deren Stellvertretern sollen, soweit der Vorschlag der Personalversammlung es zulässt, aus dem Bereich der ehemaligen Sparkasse Hagen fünf Vertreter und dem der ehemaligen Stadtsparkasse Herdecke 3 Vertreter gewählt werden.

 

Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist für die laufende Periode und den nachfolgenden Perioden ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen. Zum ersten Stellvertreter ist jeweils ein Vertreter der Stadt Herdecke und zum zweiten Stellvertreter ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen.

 

Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die regionale Verteilung der Verwaltungsratssitze auf die am Zweckverband beteiligten Kommunen festgelegt. In der Zweckverbandsversammlung sollte daher durch einen einheitlichen Wahlvorschlag festgelegt werden, dass die den beiden Kommunen nach der Zweckverbandssatzung zustehenden Sitze mit den von ihnen vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitgliedern besetzt werden. Die Vertreter der Stadt Hagen werden angewiesen, den vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen sachkundigen Mitgliedern sowie Stellvertretern zu wählen.

 

Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:

 

              Dienstkräfte der Träger oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c,

              Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Reprä-sentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankge-schäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleis-tungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

              Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

              Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

              Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Darüber hinaus müssen die zu wählenden Personen nach § 12 Abs. 1 SpkG über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des Landes NRW definiert).

 

Weitere Anforderungen zur Sachkunde und Zuverlässigkeit definiert die BaFin in einem  Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB, das bei Bedarf einge-sehen werden kann. 

 

 

 

 

 

4. Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat

Nach § 6 Abs. 5 nimmt der/die Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen die Funktion des Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat war und wird in dieser Funktion vertreten durch den Hauptverwaltungsbeamten/die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

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Beschlüsse

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30.06.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen