Beschlussvorlage - 0460/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

1.               Die Stadt Hagen tritt auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurfs mit Wirkung zum 15.08.2016 dem zu gründenden Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke bei, der Träger der vereinigten Sparkasse werden soll, und beschließt die Satzung für den Zweckverband in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

2.               Die Stadt Hagen überträgt mit Wirkung zum 31.08.2016 (Vereinigungsstichtag) die Trägerschaft für die Sparkasse Hagen auf den Sparkassenzweckverband.

 

3.               Die Sparkasse Hagen und die Stadtsparkasse Herdecke werden mit Wirkung zum 31.08.2016 (Vereinigungsstichtag) auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vereinigt. Die Vereinigung soll in der Weise stattfinden, dass die Stadtsparkasse Herdecke gemäß § 27 Abs. 1 SpkG von der Sparkasse Hagen aufgenommen wird, auf die das Vermögen der Stadtsparkasse Herdecke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

 

4.               Dem als Entwurf beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 2) zwischen den Städten Hagen und Herdecke wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Vertrag zu schließen und ermächtigt, noch notwendigen Änderungen des Vertragsinhaltes, die nicht wesentlicher Natur sind, zuzustimmen.

 

5.              In die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes werden die nachfolgend aufgeführten 27 Vertreter und Stellvertreter gewählt als

          sachkundige Mitglieder                Stellvertreter/in

1. Erik O. Schulz                                   Christoph Gerbersmann

2. ____________________________ _________________________

3. ____________________________ _________________________

4. ____________________________ _________________________

5. ____________________________ _________________________

6. ____________________________ _________________________

7. ____________________________ _________________________

8. ____________________________ _________________________

9. ____________________________ _________________________

10. ___________________________ _________________________

11. ___________________________ _________________________

12. ___________________________ _________________________

13. ___________________________ _________________________

14. ___________________________ _________________________

15. ___________________________ _________________________

16. ___________________________ _________________________

17. ___________________________ _________________________

18. ___________________________ _________________________

19. ___________________________ _________________________

20. ___________________________ _________________________

21. ___________________________ _________________________

22. ___________________________ _________________________

23. ___________________________ _________________________

24. ___________________________ _________________________

25. ___________________________ _________________________

26. ___________________________ _________________________

27. ___________________________ _________________________

 

6. Die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter werden angewiesen, bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstehers und des Verwaltungsrates der Sparkasse in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes so zu wählen, wie es in den §§ 4, 5 und 6 des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen den Städten Hagen und Herdecke vereinbart wurde.

 

7. Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 31.08.2016

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Begründung

Die Verwaltungsräte der Sparkassen Hagen und Herdecke haben Mitte Januar 2016 beschlossen, Verhandlungen zur Gründung eines Sparkassenzweckverbandes aufzunehmen und einen Zusammenschluss der beiden Institute auszuloten.

 

Die Notwendigkeit der Prüfung der strategischen Handlungsoption eines Zusammenschlusses ergibt sich aus den aktuellen Trends und Herausforderungen für Kreditinstitute. Dabei stellen insbesondere die anhaltende Niedrigzinsphase, die zunehmende Regulatorik, die demographische Entwicklung sowie die Digitalisierung die bedeutenden Herausforderungen dar. Vor diesem Hintergrund müssen insbesondere alle Regionalinstitute, d.h. alle Sparkassen und Genossenschaftsbanken, ihre Geschäftsmodelle deutlich an die neuen Anforderungen anpassen. Dies hat die Bundesbank kürzlich erst zum Ausdruck gebracht. Das niedrige Zinsniveau belastet alle Sparkassen in Deutschland massiv. Verschiedenste Analysen zeigen, dass hierdurch das Ergebnis bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken in den nächsten fünf Jahren deutlich zurückgehen wird, sofern keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden. Zusätzlich zum bereits angespannten Marktumfeld nehmen die regulatorischen Herausforderungen für die Bankenlandschaft weiter zu. Dieser Trend wird nachhaltig bestehen bleiben und den Instituten dauerhaft erhebliche Anpassungsaufwände abverlangen. Zu nennen sind an dieser Stelle wesentliche Auswirkungen durch zusätzliche Verbraucherschutzregularien, verschärfte Liquiditätsanforderungen sowie erweiterte Eigenkapitalbestimmungen. Dabei haben die regulatorischen Initiativen auch zunehmend Einfluss auf die strategische Geschäftsausrichtung von Banken. Des Weiteren stehen die Städte Hagen und Herdecke vor der Herausforderung des demografischen Wandels und den damit verbundenen Folgen für die Bevölkerungs- und Kundenstruktur. Nach vorliegenden Berechnungen werden beide Städte von einem überdurchschnittlichen Bevölkerungsrückgang betroffen sein. Bis zum Jahr 2035 ist demnach mit einer Verringerung der Bevölkerung um fast 16 % zu rechnen. Damit einhergehend steigt der Anteil der über 65jährigen Einwohner deutlich an. Respektive sinkt der Anteil der Bevölkerung unter 65 Jahren. Sparkassen sind Marktführer in der Betreuung und Beratung des breiten Privatkundengeschäftes.

 

Insbesondere hier wird der Wettbewerbsdruck weiter zunehmen, unter anderem durch neue Anbieter außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche, die durch Dienstleistungen beispielsweise im Bereich Zahlungsverkehr (z. B. paypal), bestehende Wertschöpfungsketten aufbrechen. Darüber hinaus steigt die Preissensibilität vor allem der Privatkunden, und die Loyalität der Kunden gegenüber ihrer „Hausbank“ nimmt tendenziell ab. Die Herausforderung für Regionalinstitute ist daher, neben bestehenden Kundenbindungsstrategien neue Wege zu kreieren, um dieser veränderten Situation zu begegnen und sich gegenüber einer Vielzahl an Wettbewerbern zu positionieren. Der Wandel zu einem echten multikanalintegrierten Geschäftsmodell stellt eines der wichtigsten Zukunfts- und Investitionsprojekte für die Sparkassen dar. Erfahrungsgemäß gelingt es größeren Sparkassen leichter sich den enormen wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und auch kulturellen Herausforderungen erfolgreich zu stellen. Zusammengefasst werden die dargestellten Herausforderungen einen unmittelbaren Druck auf das Betriebsergebnis der beiden Sparkassen (wie bei allen anderen Sparkassen und Genossenschaftsbanken auch) ausüben. Aus diesem Grunde sind aktuell zahlreiche Institute in strategischen Überlegungen. Fusionen sind in diesem Spannungsfeld, z. B aufgrund von Größenvorteilen, eine Option. Erfolgreiche Sparkassen positionieren sich dabei frühzeitig als Gestalter von Strukturveränderungen in ihrer Region. Letztendlich kommt der Zusammenschluss daher der gesamten Region zugute, in dem die wirtschaftliche Solidität der lokalen Sparkasse gefestigt wird und als wichtiger Partner für die Träger, Bevölkerung, Unternehmen, Vereine, Mitarbeiter etc. in der gewohnten Form erhalten bleibt.

 

2. Rechtliche Ausgangssituation

Nach den Regelungen des § 27 Abs. 1 S. 1 Sparkassengesetzes NRW (SpkG) können benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertretung ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes vereinigt werden. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen empfiehlt mit Beschlussfassung vom 11. Mai 2016 dem Rat der Stadt Hagen als Vertretung des Sparkassenträgers, die Sparkasse Hagen mit der Stadtsparkasse Herdecke zum 31.08.2016 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 zu vereinigen. Die Fusion wird formaljuristisch durch Aufnahme der Stadtsparkasse Herdecke durch die Sparkasse Hagen (§ 27 Abs. 1 SpkG ) unter dem Rechtskonstrukt der Gründung eines Sparkassenzweckverbandes erfolgen.

 

Der Empfehlung des Verwaltungsrats liegen die wesentlichen Eckpunkte für einen Zusammenschluss der beiden Institute zugrunde, die von den Kommissionen des Verwaltungsrats der Sparkasse Hagen und des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Herdecke erarbeitet wurden. Diese Eckpunkte bilden die Basis für die dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Satzung des Sparkassenzweckverbands und den als Anlage 2 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag.

 

3. Ziel und Mehrwert der vereinigten Sparkasse

Das Ziel der Fusion ist die Sicherstellung einer dauerhaften und qualitativ hochwertigen Beratung der Privat- und Firmenkunden im Geschäftsgebiet der jetzigen Sparkasse Hagen und Stadtsparkasse Herdecke. Für Mitarbeiter entsteht durch den Zusammenschluss ein größerer, zukunftsfähiger und wirtschaftlich erfolgreicherer Arbeitgeber. Das sichert Arbeitsplätze und bietet Entwicklungsperspektiven. Die Leistungsfähigkeit für Kunden und die angebotene Qualität verbessert sich insbesondere beim Handlungsfeld Digitalisierung. Die zunehmende Größe ermöglicht eine bessere Marktbearbeitung in einzelnen Geschäftsfeldern. Die finanziellen Belastungen aus der Regulatorik und anderen größenunabhängigen Kosten wirken sich mit zunehmender Größe nicht mehr so stark aus. Durch die Senkung der Verwaltungskosten wird die Ertragskraft gestärkt und das Gewerbesteueraufkommen gesichert.

 

4. Eckdaten der vereinigten Sparkasse

Die Geschäftsgebiete der Sparkasse Hagen und Herdecke grenzen unmittelbar an-einander. Der folgende Überblick verdeutlicht wichtige Geschäftszahlen der vereinigten Sparkasse zum 31.12.2015.

 

 

Die vereinigte Sparkasse soll den Namen „Sparkasse HagenHerdecke“ tragen. Als juristischer Sitz ist Hagen vorgesehen.

Für den Verwaltungsrat gelten für alle künftigen Wahlperioden folgende Regelungen: - Verwaltungsratsvorsitzender: wird aus Hagen benannt

- 1. Stellvertreter: wird aus Herdecke benannt

- 2. Stellvertreter: wird aus Hagen benannt

- Beanstandungsbeamter: Hauptverwaltungsbeamter der Stadt Hagen

- Stellvertreter: Hauptverwaltungsbeamter der Stadt Herdecke

 

Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht zum Vorsitzenden, Mitglied oder Beanstandungsbeamten des Verwaltungsrates gewählt wurden. Für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates gelten folgende Regelungen:

 

 

 

5. Errichtung des Sparkassenzweckverbandes

Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können sich Gemeinden und Gemeindeverbände zu Zweckverbänden zusammenschließen, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen oder durchzuführen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, so weit sich aus ihnen oder aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit nichts anderes ergibt.

 

Der Sparkassenzweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts kennt keine Kapitalanteile. Eine Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der Satzung des Sparkassenzweckverbands festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der Sparkasse an den Zweckverband auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen sind, wie bei einer theoretischen Auflösung der Sparkasse der Liquidationserlös auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen ist und wie etwaige Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im Innenverhältnis der Verbandsmitglieder geregelt werden. Sie ist ferner Orientierungsmaßstab für die Gremienbesetzung. Die Bemessung der Verhältnisse erfolgte unter Berücksichtigung von Ertragskraft, Vermögenslage und Kundengeschäftsvolumen. Danach empfiehlt der Verwaltungsrat für das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands die folgenden Quoten:

 

Stadt Hagen 87,2 %

Stadt Herdecke 12,8 %

 

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Sparkassenzweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten gewählt. Zum Verbandsvorsteher ist im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen und der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Herdecke, beginnend mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen, zu wählen; zu seinem Stellvertreter ist der Hauptverwaltungsbeamte der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Herdecke zu wählen. Die Verbandsversammlung besteht aus 35 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder:

 

Stadt Hagen 27 Vertreter

Stadt Herdecke 8 Vertreter

 

Die Vertreter der Stadt Herdecke verfügen über jeweils eine Stimme, die Vertreter der Stadt Hagen verfügen über jeweils zwei Stimmen. Die Stimmabgabe kann von einem Vertreter nur einheitlich erfolgen. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung ist im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen und ein Vertreter der Stadt Herdecke, beginnend mit einem Vertreter der Stadt Herdecke, zu wählen; zu seinem Stellvertreter ist ein Vertreter der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Hagen zu wählen.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtige Person zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:

 

a)               Dienstkräfte der Sparkasse,

b)                             Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbundstehenden Unternehmen.

c)                             Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Post AG.

d)                             Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

e)                             Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, sowie § 4 Abs. 2 der zu verabschiedenden Zweckverbandssatzung, muss der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreise der Bediensteten in die Verbandsversammlung entsandt werden. Die weiteren 26 Vertreter in der Verbandsversammlung werden unter Anwendung des in §  50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dargestellten Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer ermittelt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.06.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen