Beschlussvorlage - 0457/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt, für die Stadt Hagen die Ausübung des Wahlrechts für eine weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage einmalig und einheitlich bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Kurzfassung entfällt!

 

Begründung

 

  1. Gesetzliche Änderung zur Neuordnung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde u.a. die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand neu geordnet und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst.

 

Die neue Rechtslage tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Bis zum 31.12.2016 kann für die Stadt Hagen einheitlich und einmalig die Option ausgeübt werden, das bisherige Recht weiter bis zum Ende des Jahres 2020 anzuwenden.

 

Es besteht die Möglichkeit des Widerrufes der Option für nachfolgende Kalenderjahre. Eine darüberhinausgehende erneute Rückkehr zum alten Recht ist ausgeschlossen. Von der Stadt unabhängig agierende juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), wie z.B. der WBH, haben ggf. eigenständig die Option auszuüben.

 

Die neue Vorschrift beinhaltet eine nicht unerhebliche Anzahl neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung sich erst in Zukunft verdichten wird. Insoweit ist bereits heute ein erläuterndes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) angekündigt, mit dem allerdings voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen ist.

 

  1. Änderungen zum Status quo

 

2.1  Tätigkeiten aufgrund privatrechtliche Verträge

 

Mit dem Systemwechsel zur neuen Rechtslage sind alle Leistungen auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen umsatzsteuerbar und werden auch umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht einzelnen Befreiungstatbeständen unterliegen. Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an. Außerdem entfällt auch die bisherige Aufgriffsgrenze von 35.000 € (ab Veranlagungszeitraum 2015, vorher 30.678 €).

 

2.2 Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

 

Tätigkeiten einer jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuerbarkeit, sofern diese nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Das Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfordert dabei ein Tätigwerden auf Basis eines Gesetzes, einer Satzung oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Sonderregelung.

 

2.3 Beistandsleistungen – Interkommunale Zusammenarbeit

 

Nicht unter die Umsatzsteuer fallen soll, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei fehlenden größeren Wettbewerbsverzerrungen, zudem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen. Dabei sind ausschließlich Kooperationen von jPdöR untereinander betroffen.

 

2.4 Vorsteuerabzug

 

Die Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht eröffnet auf der anderen Seite auch Chancen zum Vorsteuerabzug für Sachverhalte, die nach derzeitiger Rechtslage nicht dazu berechtigen. Diese Chancen werden die Belastungen durch die Änderung der Rechtslage jedoch aller Voraussicht nach nicht aufwiegen können.

 

  1. Handlungsbedarf

 

Der Gesetzgeber hat mit Bedacht eine großzügige Übergangsregelung eingeräumt, da die Veränderungen in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erheblichen Einfluss auf das Verwaltungshandeln haben werden.

 

Erforderlich ist

  1. die grundsätzliche Analyse der privatrechtlichen Vertragsverhältnisse der Stadt Hagen,
  2. die Erträge und Einzahlungen auf etwaige neue Umsatzsteuerpflichten zu untersuchen,
  3. zu prüfen, inwieweit bislang privatrechtlich geregelten Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Regelung zugeführt werden können und damit eine nicht gewünschte Umsatzsteuerpflicht vermeidbar ist,
  4. zu prüfen, ob neu entstandene Vorsteuerabzugsoptionen genutzt werden können,
  5. die Ergänzung von Verträgen mit entsprechenden Umsatzsteuerklauseln mit Blick auf die noch unsichere Rechtsauslegung,
  6. neu festzulegen, in welchen Prozessen und durch wen die steuerliche Verantwortung der Stadt Hagen zukünftig wahrzunehmen ist, da Umsatzsteuer zukünftig nicht mehr nur in den klar abgrenzbaren Bereichen der BgA entstehen wird,
  7. zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung gesicherte Beauftragung des WBH mit der Wahrnehmung von städtischen Aufgaben auch nach neuem Recht noch umsatzsteuerfrei bleiben kann.

 

Vor diesem Hintergrund hat ein externer Steuerberater der Stadt Hagen (und dem WBH) in einem ersten Abstimmungsgespräch empfohlen, jeweils von ihrem Wahlrecht zur Anwendung der bisherigen Rechtslage Gebrauch zu machen.

 

 

 

Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen für die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den Systemwechsel wird vorgeschlagen, die Option für eine weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage für die Stadt Hagen einmalig und einheitlich bis zum 31.12.2016 durch Erklärung des Oberbürgermeisters auszuüben.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Christoph Gerbersmann

Oberbürgermeister

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

Erweitern

16.06.2016 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.06.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen