Beschlussvorlage - 0454/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die im vereinfachten Verfahren zur 9. Änderung des Landschaftsplans vom 10.09.1994 vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Kenntnis. Ein Beschluss über die einzelnen Anregungen und Hinweise ist nicht erforderlich.

2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Schutzstatus der im Landschaftsplan gem. Ziffer 1.4.3 als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesenen Obstwiese „Heiler Weg 7“ aufzuheben. Als Ersatz für den aufzuhebenden geschützten Landschaftsbestandteil ist eine gleichgroße Obstwiese in der näheren Umgebung, siehe Kartenausschnitt, neu anzulegen. Die Fläche der bisherigen Obstwiese verbleibt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.19 „Tücking, Auf der Halle und Umgebung“.

3. Die 9. Änderung des Landschaftsplans wird beschlossen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0454/2016 ist.

 

Nächster Verfahrensschritt: Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 9. Landschaftsplanänderung in Kraft.   

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Einleitung des 9. Landschaftsplanänderungsverfahren beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 29 Abs. 2 LG beauftragt.

Das Änderungsverfahren hat die Aufhebung des Schutzstatus „geschützter Landschaftsbestandteil“ nach Ordnungsnummer 1.4.3 des Landschaftsplans Hagen für die Obstwiese Heiler Weg 7 zum Inhalt.

 

Auf der Obstwiese ist die Neuerrichtung von Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes geplant. Die beantragte Nutzung ist mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht vereinbar und auch nicht über eine Ausnahme oder Befreiung realisierbar, da der Schutzzweck nach Errichtung der beantragten Bebauung nicht mehr gegeben sein wird. Da sich die Fläche aufgrund ihrer räumlichen Lage für die Neuerrichtung anbietet und sie ausgelichtet ist, wird der Status als geschützter Landschaftsbestandteil mit diesem Änderungsverfahren aufgehoben, es verbleibt der Schutzstatus Landschaftsschutzgebiet.

 

Zur Aufhebung der Schutzfestsetzung ist ein Änderungsverfahren erforderlich. Die Grundzüge der Landschaftsplanung werden durch diese Änderung im Hinblick auf die Gesamtkonzeption nicht berührt. Aus diesem Grunde ist eine vereinfachte Änderung nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 (GV.NRW.S. 568/SGV.NRW 791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010 S. 185), erforderlich.

 

Die Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens wurde vom Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am 16.05.2013 beschlossen. Der Beschluss erfolgte vorbehaltlich der Durchführung eines Ortstermins zwecks einer zu bestimmenden Fläche für die notwendige Ausgleichsmaßnahme. Ein Ortstermin erfolgte am 03.07.2013 gemeinsam mit Vertretern des Landschaftsbeirates, im Nachgang erfolgten noch weitere Ortstermine ohne Beteiligung des Landschaftsbeirates zur genauen Festlegung der Fläche.

 

Parallel zum Verfahren wurde zur Kompensation dieses Verlustes die Neupflanzung und dauerhafte Pflege einer Obstwiese am 03.05.2016 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart (s. Anlage 2). Die Pflanzung wurde bereits im Februar 2016 durchgeführt und vor Ort kontrolliert.

 

Nach § 4 a UVPG NRW ist auch für Pläne und Programme des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn

 

diese einen Rahmen setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in
Anlage 1 des UVPG oder in Anlage 1 des UVPG NRW aufgeführten Vorhaben.

 

Da mit der Landschaftsplanänderung Nr. 9 keine solche Anlagen oder über solche Vorhaben entschieden wird, ist eine SUP nicht erforderlich. Darüber hinaus sind erhebliche Umweltauswirkungen, die durch diese Landschaftsplanänderung entstehen, ausgeschlossen (vgl. § 4 a (3)).

 

Den Eigentümern sowie den von den Änderungen betroffenen  Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 07.07.2015 bis zum 21.08.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Eingegangen sind Stellungnahmen ohne Bedenken bzw. mit Hinweisen folgender Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

GASCADE Gastransport GmbH vom 28.07.2015

- Keine Bedenken –

 

PLEDoc GmbH (vormals E.ON Ruhrgas AG)  vom 10.07.2015

- Keine Bedenken –

 

Enervie – Netze GmbH vom 10.08.2015

- keine Bedenken - mit Hinweis, dass sich Versorgungsleitungen (Wasser und
  Strom) im Bereich der geplanten Obstwiese befinden können, deren Lage
  nicht bekannt ist.

 

Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR vom 13.08.2015

- Keine Bedenken -

 

Landwirtschaftskammer  NRW vom 09.07.2015

              - Keine Bedenken -

 

Regionalverband Ruhrgebiet vom 23.07.2015

- Keine Bedenken –

 

Bezirksregierung Arnsberg vom 22.07.2015

- Keine Bedenken –

 

LWL-Archäologie für Westfalen vom 04.08.2015

- Keine Bedenken – mit Hinweis, dass im Gebiet bei Erdarbeiten jeglicher Art
nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden können.

 

Wirtschaftsbetrieb Hagen vom 13.08.2015

- Keine Bedenken –

 

Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HEG) vom 13.08.2015

- Keine Bedenken -

 

Seitens der beteiligten Eigentümer wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Die vorgebrachten Hinweise beziehen sich nicht auf die aufzuhebende Obstwiese, sondern auf den Standort der neu anzulegenden Obstwiese, die aufgrund der Größe und der Lage im Landschaftsschutzgebiet wieder gem. Ziffer 1.4.3 des Landschaftsplans als geschützter Landschaftsbestandteil gilt. Die Hinweise wurden an die Eigentümerin weitergegeben.

 

Es wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht, die der Aufhebung des Schutzstatus und der Festlegung der Kompensationspflanzung entgegenstehen.

 

Eine Anzeige der Landschaftsplanänderung bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 28 LG ist nicht erforderlich, da die Grundzüge der Planung (hier: Landschaftsplan Hagen) nicht berührt werden und von den Beteiligten der Änderung nicht widersprochen wurde (vgl. § 29 (2) LG). Eine Änderung der textlichen und kartografischen Festsetzungen des Landschaftsplanes Hagen ist ebenfalls nicht erforderlich.

 

Diese Änderung des Landschaftsplans tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.                              

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.06.2016 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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21.06.2016 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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23.06.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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28.06.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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30.06.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen