Mitteilung - 0418/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2015 berichtete die Verwaltung über den Regionalplan Ruhr, der derzeit vom RVR neu aufgestellt wird und für die Kommunen die Ziele der Raumordnung für die künftige Entwicklung der Metropole Ruhr darstellt. Die Inhalte des Regionalplans geben den Kommunen verbindliche Aussagen, auf die Flächennutzungspläne, Bebauungspläne oder auch Planfeststellungsverfahren auszurichten sind.

 

Angesichts der aktuellen Flüchtlingsentwicklung und der damit verbundenen siedlungsräumlichen Herausforderungen hat der RVR eine Anpassung der bisherigen Siedlungsflächenbedarfsermittlung für den Regionalplan Ruhr für geboten gehalten. Zudem sah sich der RVR an die Vorgaben des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes gebunden, Siedlungsbereiche bedarfsgerecht bereitzustellen. Da derzeit noch keine – die aktuellen Entwicklungen berücksichtigende – Bevölkerungs- bzw. Haushaltsvorausberechnung des Landes NRW vorliegt, ist eine Neuberechnung der tatsächlichen Bedarfe auf der Basis aktueller Grundlagen vorerst nicht möglich. Um die Kommunen der Metropole Ruhr zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben weit möglichst zu unterstützen, sollen die Festlegungen der Siedlungsbereiche daher einen flexibleren Gestaltungsspielraum ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wurden, nach Rückkopplung mit der Landesplanungsbehörde, vorbehaltlich weitergehender Prüfungen und einer eventuellen Einbindung aktualisierter Grundlagen, folgende Parameter bei der Bedarfsberechnung geändert:

  • Der Planungshorizont des Regionalplans Ruhr wurde auf das Jahr 2034 verlängert. Dies führt zu einer proportionalen Erhöhung der lokalen Siedlungsflächenbedarfe bei allen 53 Kommunen des Planungsraumes.
  • Der Netto-Grundmindestbedarf von 5 ha wurde auf 10 ha  erhöht.
  • Die Regelungen betreffen die Siedlungsbedarfsermittlung für den Regionalplan Ruhr, demzufolge für Allgemeine Siedlungsbereiche und für Bereiche für industrielle und gewerbliche Nutzungen. Bei Verfahren nach § 34 LPlG (Anpassung der Bauleitplanung) gelten die bisher ermittelten Bedarfe zunächst weiter.
  • Diese Regelungen bilden ab sofort die Grundlage für alle Kommunalgespräche, die im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanes zwischen der Regionalplanungsbehörde und den Kommunen geführt werden.

 

Für die Stadt Hagen bedeutet dies, dass sich der Bruttowohnbaulandbedarf im FNP von 15,6 ha auf 31,4 ha und der Bruttobaulandbedarf für Gewerbe von 72,7 ha auf 113,1 ha erhöht haben. Die Veränderung der Bedarfsberechnung durch die Anpassung des Planungshorizonts auf 2034 ist der Anlage zu entnehmen.

 

Am 29.06.2016 ist die Stadt Hagen zum Kommunalgespräch beim RVR eingeladen, in welchem die für die Kommune vorgesehenen Darstellungen im Rohentwurf zum Regionalplan erörtert werden sollen. Vorab werden die Unterlagen, die seit dem 27.04.2016 vorliegen,  geprüft und es wird eine Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen und städtischen Gesellschaften erfolgen.

Die Verwaltung wird nach der Sommerpause über das Kommunalgespräch berichten.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

10.05.2016 - Stadtentwicklungsausschuss

Erweitern

28.06.2016 - Stadtentwicklungsausschuss