Beschlussvorlage - 0240/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Benutzungsordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen in städtischen Schulgebäuden vom 15. April 1989Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen in städtischen Schulgebäuden sowie für die außersportliche Nutzung von städtischen Mehrzweckhallen und der Karl-Adam-Halle vom 28. Oktober 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB65 - Gebäudewirtschaft; FB48 - Bildung und Kultur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.03.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2016
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12.05.2016
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Beschlussvorschlag
- Die derzeit gültige Benutzungsordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen in städtischen Schulgebäuden wird wie folgt geändert:
Die Regelung in § 2 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:
„Für die Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien, politische Vereinigungen und sonstige politische Gruppierungen oder politisch tätige Einzelpersonen werden Schulräume und Schulgelände der Stadt Hagen nicht zur Verfügung gestellt.“
- Die Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen in städtischen Schulgebäuden sowie für die außersportliche Nutzung von städtischen Mehrzweckhallen und der Karl-Adam-Halle vom 28. Oktober 2014 wird entsprechend angepasst, indem in der Ermäßigungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 die Worte „politische Parteien“ gestrichen werden.
- Der Widmungszweck von Schulen, die sich in Trägerschaft der Stadt Hagen befinden, wird für die Zukunft entsprechend eingeschränkt. Bei seiner Entscheidung macht sich der Rat die im Begründungsteil dieser Vorlage enthaltenen Ermessenerwägungen zu Eigen.
4. Die Änderungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der
neu gefassten Regelungen in Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Die in Trägerschaft der Stadt Hagen befindlichen Schulen gelten grundsätzlich als ein Ort der weltanschaulichen, religiösen und politischen Neutralität. Um diesem Gedanken sowie dem Widmungszweck von Schulen Rechnung zu tragen, hält die Verwaltung es für geboten, dass in der Benutzungsordnung klargestellt wird, dass Schulräume und Schulgelände der Stadt Hagen für die Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien, politische Vereinigungen, sonstige politische Gruppierungen sowie politisch tätige Einzelpersonen künftig generell nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist es nicht möglich, nur einzelne Parteien oder politische Vereinigungen und Gruppierungen von der Benutzung auszuschließen (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep, Erl. II.1. zu § 8 GO NRW). Es muss daher ein Ausschluss aller politischen Parteien etc. erfolgen. Diesen ist es unter den gegebenen Umständen generell zuzumuten, zur Durchführung von Veranstaltungen auf andere Räumlichkeiten im Stadtgebiet auszuweichen.
Die vorgeschlagene Neuregelung ist nicht nur grundgesetz-, sondern auch gemeinderechtskonform. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach grundsätzlich alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dieser Rechtsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf Zulassung zur Benutzung nur im Rahmen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung besteht (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep, a.a.O.). Die Schulen sind öffentliche Einrichtungen, deren Widmungszweck in erster Linie darin besteht, dass vom Schulträger die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Schulanlagen, Einrichtungen und Lehrmittel bereitgestellt werden (§ 79 Schulgesetz). Grundsätzlich liegt es im freien Ermessen der Gemeinde, die Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung festzulegen. Es liegt auch in ihrem Ermessen, ob sie die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für bestimmte Zwecke von vornherein ausklammert (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep, Erl. I.3. zu § 8 GO NRW).
In Ausübung ihres Ermessens ist sich die Stadt durchaus bewusst, dass durch die hier in Rede stehende Maßnahme der grundrechtsrelevante Bereich tangiert sein kann, denn das Recht der politischen Parteien etc. wird hier in gewisser Weise eingeschränkt, insbesondere was die politische Versammlungsfreiheit anbelangt. Die politische Versammlungsfreiheit ist zweifelsfrei als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Darüber hinaus ist nicht nur dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), sondern auch der Sondervorschrift des § 5
Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz Rechnung zu tragen, wonach alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Unter den derzeit gegebenen Umständen und aus gegebenem aktuellen Anlass (Demonstration gegen AfD-Veranstaltung in der Ricarda-Huch-Schule am 19.01.2016 löste Polizeieinsatz aus) ist jedoch eine sach- und interessengerechte Abwägung des Interesses der politischen Parteien an der Nutzung schulischer Räume und Anlagen auf der einen Seite mit dem Gemeinwohlinteresse auf der anderen Seite vorzunehmen, dass der ursprüngliche und eigentliche Widmungszweck der Schulen vorrangig zu erhalten und zu schützen ist. Diesen Widmungszweck sieht die Stadt Hagen als Schulträgerin darin, dass der gesetzliche Auftrag zur Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen und die Bereitstellung der Schulen für einen ordnungsgemäßen Unterricht rechtssicher und störungsfrei an solchen Orten wahrgenommen werden kann, an denen eine weltanschauliche, religiöse und politische Neutralität weitestgehend sichergestellt ist. Außerordentlich wichtig ist darüber hinaus, dass der Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung an den Schulen zu jeder Zeit die ihm gebührende Beachtung findet. Dies gilt auch außerhalb der Kernzeiten des eigentlichen Schulbetriebs und der Unterrichtszeiten, vor allem, um die Klassenräume, sonstige Räume und Anlagen vor Vandalismus- und anderen Schäden zu bewahren. Dieser Schutzgedanke ist gerade im Hinblick auf die aufs Äußerste angespannte Haushaltslage der Stadt Hagen von außerordentlich hoher Bedeutung. Die Durchführung von politischen Veranstaltungen in Schulen birgt heutzutage nach allgemeiner Lebenserfahrung das nicht zu unterschätzende Risiko in sich, dass es insbesondere aufgrund von politischen Protestkundgebungen zu nicht versicherten bzw. nicht versicherbaren erheblichen Sachschäden am Gebäude und am Inventar der Schulen kommen kann. Unabhängig von dem Risiko materieller Schäden droht den Schulen und ihren „regulären Benutzern“ auch ein erheblicher immaterieller Schaden dergestalt, dass durch radikales Gedankengut und im schlimmsten Fall durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen der Ruf und das Ansehen einer Schule in der Öffentlichkeit in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Darüber hinaus kann es für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrerschaft an einer Schule unabsehbare Folgen haben, wenn die Stadt es zulässt, dass die Sicherheit und Ordnung an „ihrer Schule“ leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird.
Die hier zu treffende Ermessensentscheidung bzgl. der Einschränkung des Widmungszwecks von städt. Schulen ist, wenn man so will, letztendlich eine Folge der in den letzten Jahren festzustellenden zunehmenden Radikalisierung von bestimmten politischen Parteien und anderen Gruppierungen, die ursächlich mit der drastischen Zunahme der Anzahl von Flüchtlingen und asylsuchenden Personen aus den Ländern des Nahen Ostens und afrikanischer Länder zusammenhängt. Dem o. a. Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG und nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz kann sich rechtssicher und „gerichtsfest“ nur dadurch entsprochen werden, dass die Nutzung von Schulräumen und Schulgelände für die Durchführung von Veranstaltungen künftig für alle politischen Parteien etc. ausnahmslos ausgeschlossen wird.
Die Einschränkung des Widmungszwecks aus den vg. Gründen hält sich zweifelsfrei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Parteiengesetzes, sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiernach ist es als
eindeutig geklärt anzusehen, dass eine Kommune nicht verpflichtet ist, ihre Räumlichkeiten für politische Veranstaltungen von Parteien zur Verfügung zu stellen. Die insoweit bestehende Entscheidungsfreiheit ist allein durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 4 B 140/12, it. nach JURIS, Rdnr. 9; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.09.2014, Az.: 6 K 1670/14, zit. nach JURIS, Rdnr. 11; OVG Münster, Beschluss vom 07.09.1979, Az.: II B 1224/79, NJW 1980, S. 901). Da für die Einschränkung des Widmungszwecks im vorliegenden Fall die o. a. sachlichen Gründe angeführt werden können, kann von einem Verstoß gegen das Willkürverbot hier keine Rede sein.
Im Einzelnen ergeben sich für die Benutzungsordnung bzw. für die Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen in städt. Schulgebäuden hiernach folgende Änderungen:
§ 2 Abs. 4 Benutzungsordnung alt | § 2 Abs. 4 Benutzungsordnung neu |
Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen. Dieses gilt auch für einzelne Personen, die den Strafgesetzen zuwider oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung handeln. | Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßig Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen. Dieses gilt auch für einzelne Personen, die den Strafgesetzen zuwider oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung handeln. Für die Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien, politische Vereinigungen und sonstige politische Gruppierungen oder politisch tätige Einzelpersonen werden Schulräume und Schulgelände der Stadt Hagen nicht zur Verfügung gestellt.
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§ 3 Abs. 1 Satz 3 Entgeltordnung alt | § 3 Abs. 1 Satz 3 Entgeltordnung neu |
Dieselbe Ermäßigung gilt für politische Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, öffentlich anerkannte Jugendverbände gem. § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. | Dieselbe Ermäßigung gilt für politische Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, öffentlich anerkannte Jugendverbände gem. § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. |
