Beschlussvorlage - 0293/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 05.02.2016 zu und beschließt die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/16 (671) –Sondergebiet Revelstraße / Ophauser Straße- gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt an der Ophauser Straße / Revelstraße und beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Vorhalle, Flur 5, Flurstücke 43, 44, 290, 294, 295, 422, 424 und 425.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Verfahrensschritt wird im Sommer 2016 die Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Der Vorhabenträger, Herr Manfred Meyer, plant die Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters (EDEKA) inklusive Backshop, die Standortverlagerung und Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters (ALDI), sowie die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in der Altimmobilie des bisherigen ALDI-Lebensmitteldiscounters

Begründung

 

Zu a)

Anlass und Vorhabenbeschreibung

Die Verwaltung hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhalten. Der Vorhabenträger, Herr Manfred Meyer, plant auf den o.g. Flurstücken an der Ophauser Straße / Revelstraße die Ansiedlung eines EDEKA Vollsortimenters inklusive Backshop mit rd. 1.650 m² Verkaufsfläche, die Standortverlagerung des Aldi Lebensmitteldiscounters im Standortbereich mit einer Verkaufsflächenerweiterung um rd. 400 m² auf 1.200 m² Verkaufsfläche, sowie die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in der Altimmobilie des bisherigen ALDI Lebensmitteldiscounters.

Um die Voraussetzungen im Rahmen der Planungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung für Hagen-Vorhalle unter Berücksichtigung der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Hagen zu schaffen ist die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendig.

Das Plangebiet an der Ophauser Straße / Revelstraße ist verkehrlich sowohl fußläufig, als auch mit dem PKW gut erreichbar, auch im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur BAB-Anschlußstelle „Hagen-West“. Das Entwurfskonzept (siehe Anlage) sieht eine Ein- und Ausfahrt in bzw. von der Ophauser Straße vor. Die dazugehörige Stellplatzanlage wird ebenfalls direkt über die Ophauser Straße erreicht.

Das Plangebiet liegt im „Zentralen Versorgungsbereich Vorhalle“, welcher in der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Hagen vom April 2015 definiert ist.

 

Einzelhandels- und Zentrenkonzept

Am 17.03.2016 wurde die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes vom Rat der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Fortschreibung sind die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet als Grundlage für die strategische Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet auf Basis der aktuellen landesplanerischen Rahmenbedingungen überarbeitet und festgeschrieben worden. Der Standortbereich des derzeitigen ALDI-Standortes wurde gemäß Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2009 bereits aufgrund der geringen Distanz (rd. 200 m) bis zum beginnenden stärker verdichteten Einzelhandelsbereich, als möglicher „Ergänzungsbereich“ eingeordnet. Der Bereich des derzeitigen ALDI-Marktes, mit seiner zentralen Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung in Vorhalle, und seiner fußläufigen Anbindung an den Ortskern stellt eine realistische, langfristig nachhaltige Standortsicherung der Nahversorgung für den Stadtteil Vorhalle dar. Die CIMA Beratung + Management GmbH hat diesen Entwicklungsbereich nun in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes integriert. Der Vorhabenstandort stellt die östliche Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches Hagen-Vorhalle dar. Eine nachhaltige Absicherung des zentralen Versorgungsbereiches Vorhalle wurde durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters eingefordert. In der Warengruppe „Gesundheits- und Körperpflege“ beherbergt der Stadtteil-Vorhalle lediglich eine Verkaufsfläche von rd. 135 , davon entfallen 110 auf das entsprechende Randsortiment der Lebensmittelanbieter. Die hinzukommende zusätzliche Ansiedlung des geplanten Drogeriefachmarktes mit einer Größe von ca. 700,- Verkaufsfläche stellt, unter Einbeziehung des ermittelten Kaufkraftabflusses für diesen Bereich, gemäß Gutachten eine verträgliche Dimensionierung dar.

 

 

Planungsrechtliche Grundlagen

Regionalplan

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen) stellt den Bereich als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar.

Im derzeitigen Entwurfsstadium des Regionalplans Ruhr ist nach Auskunft des RVR vorgesehen, den Geltungsbereich des Plangebietes nahezu komplett in den ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) zu überführen.

 

Flächennutzungsplan

Der FNP stellt den Bereich als Fläche für „Gewerbliche Baufläche“ dar. Auf ein FNP-Teiländerungsverfahren mit der Zielsetzung Sonderbaufläche wird verzichtet, weil der FNP auf der Grundlage von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens angepasst werden kann.

Zu b)

 

Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB ist möglich, weil:

 

-            das Plangebiet im Innenbereich liegt und als Maßnahme der Innenentwicklung einzustufen ist.

 

-            der Geltungsbereich des zu ändernden Plangebietes eine Größe von
ca. 14.300 aufweist und damit unter dem Schwellenwert von 20.000,- Grundfläche liegt, bei dem das beschleunigte Verfahren anwendbar ist. Der in diesem Zuge aufzustellende und direkt angrenzende Bebauungsplan Nr. 2/16 (670) –Gewerbegebiet Ophauser Straße- zur Steuerung von Einzelhandel ist hier nicht im räumlichen Zusammenhang hinzuzurechnen, da ein Zusammenhang nur zwischen Bebauungsplänen der Innenentwicklung besteht, nicht aber im Zusammenhang mit einem einfachen Bebauungsplan nach § 13 BauGB.

 

-            durch den Bebauungsplan keine UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht begründet werden.

 

-            keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

 

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung / Monitoring) ist nicht anzuwenden.

 

Nach der Einleitung des Verfahrens findet als nächster Schritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit statt.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können dann die Planinhalte diskutiert bzw. Stellungnahmen von den Bürgern abgegeben werden.

 

 

Verfügbarkeit der Flurstücke

Die Verfügbarkeit der Flurstücke Gemarkung Vorhalle, Flur 5, Flurstücke 43, 44, 290, ist im Schreiben vom 20.10.2016 durch die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG zugesichert. Bezüglich der Verfügbarkeit der weiteren Flurstücke Gemarkung Vorhalle, Flur 5, Flurstücke 295, 422, 424 liegt eine notariell beglaubigte Urkunde vom 26.03.2015 zwischen dem Investor und der Erbbauberechtigten dieser Flurstücke vor.

 

Bestandteile der Vorlage

  • Übersichtsplan zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

  • Antrag vom 05.02.2016 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich eines Entwurfkonzeptes und kurzer Projektbeschreibung

 

  • Gutachterliche Stellungnahme zur Etablierung eines Nahversorgungszentrums in Hagen-Vorhalle von Mai 2014

 

Das Gutachten wurde für die Beschlussvorlage nicht mitgedruckt. Es kann im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

i.V. Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

13.04.2016 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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10.05.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.05.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen