Beschlussvorlage - 0192/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesellschaftsvertrag der agentur mark GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
- Beteiligt:
- HVG GmbH
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.03.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2016
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der agentur mark GmbH, wie er als Anlage Bestandteil dieser Vorlage ist, zu. Die Zustimmung erfasst auch noch eventuelle, sich aus der Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern der agentur mark GmbH sowie aus dem Anzeigeverfahren der Stadt Hagen mit der Kommunalaufsicht ergebende Anpassungen, sofern diese nicht wesentlich sind.
- Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, alle erforderlichen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu 1. zu treffen und Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat am 26.03.2015 zur agentur mark GmbH wie folgt beschlossen (vgl. DS 0235-1/2015):
… die Punkte 1 – 6 betreffen ausschließlich die HAGENagentur …
7. Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Erwerb des von der Stadt Hagen an der agentur mark GmbH (agentur mark) gehaltenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 15.500 € (=50 % des Stammkapitals) durch die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) zu einem Kaufpreis von 1 € zu.
8. Der Rat stimmt zu, dass die Stadt Hagen sicher stellt, dass der HVG und den HVG-Gesellschaften durch die Eingliederung der agentur mark bzw. den Anteilskauf keine finanziellen/ wirtschaftlichen Verluste und Nachteile entstehen. Die Stadt Hagen wird daher zukünftig entsprechende Ausgleiche, z.B. in Form von Liquiditäts- bzw. Verlustausgleichen/ Gesellschafterzahlungen, für die HVG vornehmen.
Der Rat stimmt daher zu, dass die HVG ab ihrer Gesellschafterstellung an der agentur mark die bisherige Verpflichtung der Stadt Hagen, den Liquiditätsbedarf der agentur mark durch Zahlung eines entsprechenden Betriebskostenzuschusses sicher zu stellen, übernimmt und umsetzt. Die Stadt Hagen wird der HVG die hierfür erforderliche Liquidität im Rahmen einer Verpflichtungserklärung zur Verfügung stellen (Liquiditätszahlung).
9. Der Rat stimmt zu, dass die Stadt Hagen in ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der HVG eine Weisung an den Geschäftsführer der HVG erteilt, dass die HVG in ihrer Funktion als Gesellschafterin der agentur mark dieser den für die Führung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Betriebskostenzuschuss zur Verfügung stellt, sofern die Stadt Hagen gegenüber der HVG eine entsprechende Liquiditätszahlung vornimmt.
10. Nach Eintritt der HVG als Gesellschafterin sollen für die HVG durch die Stadt Hagen zu bestimmende Vertreter in die Gesellschafterversammlung der agentur mark entsendet werden. Die HVG soll daher nach Anteilserwerb die im Ratsbeschluss vom 03.07.2014 (0323/2014) bestimmten Vertreter in die Gesellschafterversammlung der agentur mark entsenden. Der Rat stimmt zu, dass die Stadt Hagen in ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der HVG jeweils eine entsprechende Weisung in Form eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses erteilt, entsprechende Entsendungen vorzunehmen.
11. Der Rat Stadt Hagen beauftragt die gewählten städtischen Vertreter/ Vertreterinnen in der Gesellschafterversammlung der agentur mark, bei der Abstimmung entsprechend der Ziffern 7 bis 10 zu votieren.
12. Der Rat ermächtigt den Oberbürgermeister, den Beschluss zu Ziff. 7 bis Ziff. 10 durch einen entsprechenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss auf Seiten der HVG umzusetzen. Er ist zudem ermächtigt, alle weiteren zur Umsetzung der Beschlüsse nach Ziff. 7 bis Ziff. 10 erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen sowie das notwendige Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsicht gem. § 115 Abs. 1 lit. b) GO NRW umzusetzen.
Die beschlossene Anteilsübertragung geht einher mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der agentur mark GmbH. Ein entsprechender Entwurf dieses Vertrages ist als Anlage Bestandteil dieser Vorlage. In dem Entwurf sind
a. die seitens der Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsicht geltend gemachten Anpassungen im Hinblick auf Einhaltung von Vorschriften der GO NRW,
b. die im Hinblick auf die zukünftig neue Gesellschafterstruktur nach Eintritt der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH anstelle der Stadt Hagen erforderlichen Regelungen,
c. die Regelungen zum Betriebskostenzuschuss seitens der Stadt Hagen und
d. Regelungen, die wegen des Fehlens eines Aufsichtsrates bei der agentur mark GmbH erforderlich sind,
eingearbeitet.
Zu c.: Hinsichtlich des Betriebskostenzuschusses hat die Bezirksregierung den oben genannten Beschluss zu 8. beanstandet, weil ein genereller unbegrenzter Verlustausgleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO NRW darstellt. Die seitens der Stadt Hagen beantragte Ausnahmegenehmigung hat die Bezirksregierung nicht erteilt. Daher wurde der Vorschlag der Kommunalaufsicht aufgenommen, den Rat der Stadt Hagen im Ergebnis jährlich neu über den zu leistenden Betriebskostenzuschuss entscheiden zu lassen (sh. § 19 Gesellschaftsvertrag). Vorliegend wurde ein Modell gewählt, nach dem die HVG den Zuschuss an die agentur mark GmbH leistet. Für eine Zahlung der HVG ist aufschiebende Bedingung / Voraussetzung, dass durch den Rat der Stadt Hagen zuvor eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt. Die HVG soll zur Umsetzung eine entsprechende Gesellschafterweisung der Stadt Hagen erhalten.
Zu d.: Entsprechend obigem Beschluss zu 10. sind weiterhin ständige Vertreter in die Gesellschafterversammlung der agenatur mark GmbH zu entsenden. Die entsprechenden Ausführungen finden sich in § 9 Abs. 10 des Vertragsentwurfs.
Zudem ist der Gesellschaftsvertrag – sofern möglich - an die Struktur und die Inhalte des Gesellschaftsvertrages der HVG angepasst worden. Damit wird das Ziel verfolgt, zukünftig für die städtischen Beteiligungen ein einheitliches, den gemeindeordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechendes „Muster“ zu verwenden. Dieses „Muster“ ist der Gesellschaftsvertrag der HVG, da dieser umfänglich und bereits mehrfach mit der Kommunalaufsicht abgestimmt wurde. Darüber hinaus sind allgemeine Regelungen zur Teilung, Verfügung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Zwangsabtretung und Einziehungsvergütung neu aufgenommen worden. Die entsprechenden Paragrafen sind auch im neu gefassten Gesellschaftsvertrag der Kongress- und Eventpark Stadthalle Hagen GmbH eingefügt worden, der mit der Bezirksregierung Arnsberg intensiv abgestimmt wurde.
Weitere Änderungen und Hinweise sind der Anmerkungsspalte der Synopse zu entnehmen.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 24.10.2015 die DS 0890/2015 zur Wahrung der Rechte des Rates durch die Konzentration der städtischen Beteiligungen auf die HVG zur Beratung und Beschlussfassung in die Kommission für Beteiligungen und Personal verwiesen. In die weitere Diskussion hat die Verwaltung die Berichtsvorlage DS 0908/2015 mit folgendem Beschlussvorschlag eingebracht:
- Die Kommission für Beteiligungen und Personal nimmt zur Kenntnis, dass die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt Hagen auf die
a) Kongress- und Eventpark Stadthalle Hagen GmbH,
b) agentur mark GmbH und
c) HAGENagentur Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und Tourismus mbH HAGENagentur,
die durch Anteilsübertragungen auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-
GmbH (HVG) übergegangen sind, gewahrt bleiben.
2. Die Kommission für Beteiligungen und Personal nimmt ferner zur Kenntnis, dass
a) im Hinblick auf die vor Umsetzung der unter Ziff. 1 bezeichneten Anteilserwerbe bereits bestehenden Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungen der HVG die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt Hagen unverändert bleiben,
b) der Gesellschaftsvertrag der HVG für den Fall weiterer Übertragungen städtischer Anteile von anderen Gesellschaften auf die HVG ausreichende Möglichkeiten vorsieht, die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt Hagen auf die „übertragenen“ Gesellschaften zu wahren. Das gilt auch für den Fall, dass Tochtergesellschaften im Rahmen von auf die HVG zu verschmelzenden Gesellschaften mit der HVG übergehen.
3. ... Punkt 3 betrifft ausschließlich die HEB GmbH …
4. Bei künftigen Anteilsübertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen
kommunaler Unternehmen wird die Verwaltung die hieraus etwaig resultierenden Veränderungen auf den steuernden Einfluss des Rates darlegen und ggf. Beschlussvorschläge zum substanziellen Erhalt des Einflusses zu unterbreiten.
Die Kommission für Beteiligungen und Personal hat am 08.12.2015 die Berichtsvorlage DS 0908/2015 ausführlich beraten und sich mit der Kenntnisnahme der Ansicht der Verwaltung, dass die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt Hagen auf die agentur mark GmbH nach der Anteilsübertragung gewahrt bleiben, angeschlossen. Entsprechend dem Beschlussvorschlag zu 4. wird die Verwaltung bei künftigen Anteilsübertragungen auf die HVG die Wahrung der Rechte des Rates explizit thematisieren.
Die agentur mark GmbH führt derzeit noch eine Abstimmung mit ihren übrigen Gesellschaftern zum angepassten Gesellschaftsvertrag durch. Sich hieraus noch evtl. ergebende Anpassungen sollten von der unter Ziff.1 des Beschlussvorschlags einzuholenden Zustimmung des Rates erfasst werden, sofern diese nicht wesentlich sind. Gleiches gilt für etwaige Anpassungen aus dem seitens der Stadt Hagen noch durchzuführenden Anzeigeverfahren mit der Kommunalaufsicht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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212 kB
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