Beschlussvorlage - 0128/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BNatSchG für die Durchführung von maximal 6 Halbtagsexkursionen jeweils im Sommersemester 2016 bis 2018 im Naturschutzgebiet 1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“ zu.

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

Die Ruhr-Universität Bochum beantragt erneut zwecks Unterrichtung ihrer Studierenden der Fakultät für Biologie und Biotechnologie die Durchführung von maximal 6 Halbtagsexkursionen in das Naturschutzgebiet 1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“ / FFH-Gebiet DE-4611-301 „Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg“ in den Jahren 2016 – 2018. Die Veranstaltungen sind jeweils im Sommersemester in der Zeit von Mitte bis Ende April geplant. Die Route ist auf der beigefügten Karte (Anlage 1) dargestellt.

 

In Kleingruppen erforschen die Studierenden die typische Vegetation dieses Kalkstandortes – und hier besonders den Frühjahrsgeophytenaspekt. Eine Entnahme der Pflanzen erfolgt nicht. Ebenfalls werden kurzzeitig wildlebende kleine Tiere, Fluginsekten, Mollusken und Bodenarthropoden, zwecks Bestimmung gefangen und anschließend wieder freigelassen. Es erfolgt keine Tötung der Tiere. Lediglich tot aufgefundene Tiere und deren Teile werden zur Dokumentation aufgenommen und konserviert. Die Teilnehmer halten sich überwiegend auf den Wegen auf; ein großflächiges Durchstreifen des Waldes ist nicht vorgesehen.

 

Wie auch in der Vergangenheit, erfolgen die Veranstaltungen in gegenseitiger Kenntnisnahme und Zustimmung mit der unteren Jagdbehörde, dem zuständigen Regionalforstamt Ruhrgebiet sowie dem Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

 

Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur kurzzeitigen Entnahme der genannten Tiere bedarf es für die Durchführung der Exkursionen einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und Nr. 29 für alle Naturschutzgebiete. Gemäß Verbot Nr. 2 ist es nicht erlaubt, „wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen“. Gemäß Verbot Nr. 29 ist es nicht erlaubt, „das Naturschutzgebiet außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straße und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten …“.

 

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BNatSchG kann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist. In diesem Falle ist die Voraussetzung zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gegeben, da es sich um Veranstaltungen der universitären Lehre handelt, und somit hier ein überwiegend öffentliches Interesse vorhanden ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

gez.

 

Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.03.2016 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.03.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen