Beschlussvorlage - 0099/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zur weiterführenden Erfassung der lokalen Insektenfauna auf dem Hagener Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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03.02.2016
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09.03.2016
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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11.02.2016
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16.03.2016
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Herr Dr. Bücker erfasst seit einigen Jahren in Zusammenarbeit mit dem „Senckenberg Deutsches Entomologisches Institut Müncheberg“ und der „Arbeitsgemeinschaft Rheinisch-Westfälischer Lepidopterologen“ (Schmetterlingskundler) fotodokumentarisch die lokale Insektenfauna. Ergebnisse seiner Kartierung trug er dem Landschaftsbeirat bereits vor. Für die Fortführung der Erfassung hat Herr Dr. Bücker eine Verlängerung bis Ende 2020 beantragt.
Die Kartierungen erstrecken sich auf das gesamte Hagener Stadtgebiet, wobei er sich in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen auch abseits der vorhandenen Wege und Straßen aufhält. Die Erfassung erfolgt mittels Licht-, Köder- und Pheromonfang. Die Untersuchungen geschehen teilweise mit und an Tieren, die zu den besonders geschützten und streng geschützten Arten gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehören.
Neben einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den u.g. allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes ist daher ebenfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 3 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG erforderlich.
Das Regionalforstamt Ruhrgebiet erteilt seine Zustimmung unter der Bedingung der privatrechtlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer. Die untere Jagdbehörde ist ebenfalls beteiligt.
Die Kartierungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen widersprechen den folgenden allgemeinen Verboten:
Verbot Nr. 2: „Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beeinträchtigen“.
Verbot Nr. 29: „Das Naturschutzgebiet / Den geschützten Landschaftsbestandteil außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und zu befahren sowie Hunde und andere Haustiere in ihm frei (unangeleint) laufen zu lassen“.
Es besteht in diesem Fall ein allgemeines wissenschaftliches Interesse, da mit den Erhebungen der Fortbestand der Arten geschützt und gefördert werden kann und die Daten für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellt werden können. Daher liegt hier die Voraussetzung zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vor.
Die landschaftsrechtliche Befreiung soll unter folgenden Auflagen erteilt werden:
- Störungen und Beeinträchtigungen der Flora und Fauna aller Art sind auf ein Minimum zu begrenzen.
- Die Befreiung umfasst nicht das Fahren außerhalb der dafür hergerichteten Wege und Straßen sowie das freie Laufenlassen von Hunden und anderen Haustieren.
- Die Vorgaben des vom Bundesfachausschuss für Entomologie des NABU verfassten „Ehrenkodex zur Feldarbeit“ sind einzuhalten.
- Das Entnehmen von Belegexemplaren ist auf das wissenschaftlich notwenige Maß zu beschränken.
- Die Kartierergebnisse sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen.
- Die Befreiung ist befristet bis zum 31.12.2020.
