Beschlussvorlage - 0013/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag ergibt sich aus der Beratung..

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Sachverhalt

Kurzfassung

Mit einer Anregung/Beschwerde vom 25.10.2015 wandte sich eine Anwohnergemeinschaft der Goebenstraße an den Oberbürgermeister. Die Anregung/Beschwerde wurde zunächst von 82 Anwohnerinnen und Anwohnern unterstützt, am 29.10.2015 wurden weitere fünf Unterschriften eingereicht. Die Anwohnergemeinschaft beklagt die Verkehrs-und Parksituation in der Goebenstraße, seitdem das zuvor praktizierte, aufgeschulterte  Parken auf dem Gehweg durch Überwachungsmaßnahmen des Ordnungsamtes unterbunden  wurde. Die Anwohnergemeinschaft fordert in ihrem Schreiben nun konkrete Maßnahmen, um die jetzt bestehende, aus ihrer Sicht prekäre Situation zu ändern.

 

Begründung

Die Anwohnergemeinschaft schildert in der Begründung zu ihrer Anregung/ Beschwerde (siehe Anlagen I und II) deutlich, wie sich die Situation des ruhenden Verkehrs in der Goebenstraße inzwischen darstellt. Bei einer Straßenbreite von insgesamt 10 Metern (beidseitig 2 Meter Gehweg, 6 Meter Fahrbahn) könne nunmehr nur einseitig geparkt werden, um die notwendige Breite von 3 Metern für den Rettungsdienst und die Versorgungsfahrzeuge freizuhalten. Dies führe zum Wegfall einer erheblichen Zahl von Parkplätzen und bei den betroffenen Anwohnern(innen) zu erheblichem Ärger. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine über Jahre funktionierende Regelung ohne Not und zum Nachteil der Anwohner(innen) von der Stadt geändert worden sei.

 

Der Querschnitt und die Ausstattung der in den 1950er Jahren erbauten Straße entsprächen nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Während bei anderen (Erschließungs-)  Straßen jedoch Maßnahmen wie z.B. Geschwindigkeitsreduzierungen, Änderungen des Querschnitts oder Regelungen des ruhenden Verkehrs ergriffen würden, um die Situation den aktuellen verkehrlichen Erfordernissen anzupassen, habe man dies in der Goebenstraße bisher versäumt. Erst kürzlich sei eine Gehwegsanierung erfolgt, innerhalb derer man Bordsteinabsenkungen hätte vornehmen können, um das aufgeschulterte Parken zu ermöglichen bzw. zu legalisieren. Dass man in dieser Hinsicht keinen Handlungsbedarf gesehen habe, sei eine deutliche Fehleinschätzung gewesen.

 

Die Anwohnergemeinschaft stellt daher (Wortlaut gemäß Schreiben vom 25.10.2015) folgenden Antrag:

 

„Der mit 2 Metern überdimensionierte Gehweg (Fußgänger im Begegnungsverkehr benötigen lt. Verordnung 1,60 Meter) wird, wohl gemerkt, nur an den „Engstellenauf 1,2 Meter eingeengt. Nur an den Stellen, an denen keine Grundstückszufahrten vorhanden sind, ist die Straßenaufteilung wie folgt: Gehweg 1,2 Meter, Parken 2 Meter, Gehweg 1,2 Meter. An diesen Stellen wird das aufgeschulterte Parken mit dem entsprechenden Verkehrszeichen deutlich gemacht und/oder ggf. auf dem Boden markiert, wie bereits in anderen Straßen/Wohngebieten der Stadt erfolgt.

 

Dort, wo Grundstücksausfahrten vorhanden sind, wird gegenüber der Zufahrten auf der Fahrbahn geparkt. Die Fußgänger haben hier einen überdimensionierten Gehweg von 2 Metern für den Fußgängerverkehr (nur wenn sich hier das Erfordernis einer Ausweich- bzw. Begegnungsstelle für den PKW- Begegnungsverkehr ergibt, wird aufgeschultert geparkt). Es verbleibt in diesem Fall auf der Fahrbahn eine für alle Belange akzeptable Breite für den Begegnungs- und Erfordernissen des Rettungsverkehrs von 5,2 Metern bzw. beim Parken am Fahrbahnrand (2 Meter Bürgersteig) von etwas mehr als 4 Metern.

 

Sollte dem Antrag aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Beschädigung der Gehwege oder Schadensersatzansprüche an die Stadt seitens der Fahrzeugnutzer (die aufgeschultert auf dem Gehweg parken) nicht zugestimmt werden, so wird hiermit beantragt, dass dem obigen Antrag mit einer zeitlichen Befristung zugestimmt wird. Nach Ablauf einer angemessenen Frist (6 bis 12 Monate) wird mit den Anwohnern das Ergebnis erörtert.“

 

Aus Anlage 1 des Schreibens vom 25.10.2015 gehen die 82 Unterschriften von Anwohnerinnen und Anwohnern hervor, die diesen Antrag tragen. Zudem werden mit Anlage 2 mehrere Beispiele aus Hagen dokumentiert, in denen das aufgeschulterte Parken auch bei hohem Bordstein erlaubt ist. Diese Beispiele zeigen aus Sicht der Anwohnergemeinschaft auf, dass eine entsprechende Regelung in der Goebenstraße möglich wäre und im Falle der Goebenstraße keinen Präzedenzfall darstellen würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zur Vorgeschichte: Mit einer Mail vom 30.06.2015 an den Oberbürgermeister beschwerte sich ein Anwohner  unter anderem darüber, dass die Gehwege der Goebenstraße auf beiden Straßenseiten gerade kostenaufwändig saniert und die Grundstückseinfahrten mit kleineren Steinen neu gepflastert würden. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme werde bezweifelt.  Das eigentliche Ärgernis sei aber, dass die teuer bearbeiteten „Gehwege“ ihre Bezeichnungen deshalb nicht verdienten, da sie seit langem zu reinen Parkstreifen umfunktioniert seien. Fußgängern sei es nur schwer möglich, sich an den aufgeschultert parkenden Fahrzeugen vorbeizudrängen, für Mütter mit Kinderwagen oder ältere Menschen mit Gehhilfen sei dies unmöglich. Letztere müssten notgedrungen auf die Fahrbahn ausweichen, was angesichts des  desolaten Zustands der Fahrbahndecke zu einem Geländelauf werde. Hier setze die Stadt Hagen das Geld ihrer Bürger in den Sand. Man müsse nur einige Jahre warten, bis die aufgeschultert  parkenden Fahrzeuge die Gehwegplatten wieder eingedrückt hätten und das teure Spiel erneut beginne.

 

Aufgrund dieser Mail erfolgte im Juli 2015 sowohl eine Anfrage bei der Bauverwaltung  bezüglich der Straßenbaumaßnahme  als auch die Bitte an die Straßenverkehrsbehörde, die Verkehrs-und Parksituation in der Goebenstraße zu prüfen. Diese Prüfung  erfolgte im Rahmen der regelmäßigen Rundfahrt von Straßenbaulastträger, Polizei und Verkehrsbehörde im September 2015. Dabei bestätigten sich die Aussagen des Beschwerdeführers. Auf den Gehwegen wurde durchgängig geparkt und dabei der Fußgängerverkehr teilweise massiv behindert. Zudem wurde festgestellt, dass die Gehwegplatten, die im Rahmen einer Sanierung gerade erst aufgenommen und neu verlegt wurden, für das Parken nicht geeignet sind und daher Schäden  zu erwarten wären, wenn weiterhin aufgeschultert geparkt würde.

 

Zwar hat das aufgeschulterte Parken auf dem Gehweg in der Goebenstraße jahrelang funktioniert, dennoch ist dieses Verhalten ordnungswidrig. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind  nicht nach Belieben einzuhalten oder nicht einzuhalten. Allerdings besteht für die Ordnungsbehörde  in der Regel kein Grund, in Erschließungsstraßen verstärkte Überwachungen vorzunehmen, so lange dies nicht geboten erscheint. In diesem Fall beschwerte sich der betroffene Anwohner jedoch zu Recht.

 

Aufgrund der geringen Straßenbreite  besteht in der Goebenstraße ein gesetzliches Haltverbot (§ 12 Abs.1 Nr.1 STVO). Danach ist in engen Straßen so zu parken, dass eine Durchfahrbreite von 3 Metern aufrecht  erhalten bleibt. Im Grunde bleibt daher nur das alternierende,  wechselseitige Parken oder das einseitige Parken möglich. In der Goebenstraße war nach Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu beobachten, dass zwar weniger auf dem Gehweg geparkt wurde, es gab jedoch Hinweise, dass es nun Probleme mit dem Begegnungsverkehr gäbe. Bei den  Kontrollen bestätigte sich dies jedoch nicht.

 

Die Goebenstraße weist eine Brutto- Querschnittsbreite von 10,00 m auf. Sie ist beidseitig ausgebaut, so dass auch auf beiden Seiten ein Gehweg angelegt ist. Bei vorhandenen Straßen geht man von einer notwendigen Gehwegbreite für Fußgänger von 1,20 m aus. Beim Neu- und Ausbau von Straßen ist von einer Breite nicht unter 1,50 m auszugehen, in Hagen ist eine Breite von 1,65 m üblich.

 

Da die Goebenstraße eine „vorhandene“ Straße ist, ergeben sich folgende Maße:

10 m Straßenbreite  abzüglich 2,40 m Gehwegbreite (beidseitig 1,20 m) abzüglich 4,00 m zum Parken ergibt eine verbleibende Fahrbahnbreite von 3, 60 m. Die  gesetzlichen Haltverbote sind daher dringend einzuhalten, wenn weiterhin beidseitig geparkt werden soll. Aufgeschultertes Parken wird aus haftungsrechtlichen Gründen  nur dort angeordnet, wo die Bordsteinhöhe 7 cm nicht überschreitet und der Gehwegbelag zum Parken geeignet ist. Dies ist keine gesetzliche Regelung, sondern entstammt der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Empfehlungen der Kommunalversicherer. In der Tat gibt es im Hagener Stadtgebiet einige Stellen, an denen aufgeschultertes Parken trotz höherer Bordsteine und nicht geeigneter Gehwegbeläge erlaubt ist. Diese Anordnungen wurden in der Regel getroffen, bevor es Erkenntnisse über mögliche Schadensersatzfälle gab. Unter dem derzeitigen Kenntnisstand wird die Straßenverkehrsbehörde keine Anordnung für das aufgeschulterte Parken treffen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. In der Goebenstraße kommt hinzu, dass die Gehwege erst kürzlich erneuert wurden.

 

Um die Parksituation in der Goebenstraße unter den derzeitigen baulichen Gegebenheiten zu regeln, kommen folgende Lösungen in Betracht:

 

  • Beibehalten der jetzigen Regelung (Parken am rechten Fahrbahnrand) mit der Erwartung, dass die gesetzlichen Haltverbote in Zukunft eingehalten werden.
  • Mit Einrichtung von Haltverboten und entsprechender Beschilderung das Parken nur noch in dafür ausgewiesenen  Bereichen bzw. nur noch einseitig zuzulassen. Beim „alternierenden Parken“ wird die Anzahl der Parkplätze allerdings stark reduziert.

 

Sofern entsprechende investive Mittel zur Verfügung gestellt würden, kämen (nach eingehender Prüfung und Abstimmung zwischen allen Beteiligten) folgende Maßnahmen in Betracht:

 

  • Anordnung des aufgeschulterten Parkens in  den Gehwegbereichen, die über abgesenkte Bordsteine vor Grundstückszufahrten zu erreichen sind. Notwendig wäre der teilweise Austausch des vorhandenen Gehwegbelags, das Anbringen von Markierungen, um eine Gehwegbreite von 1,20 m für Fußgänger zu gewährleisten sowie eine entsprechende Beschilderung.

 

  • Anordnung des aufgeschulterten Parkens in allen übrigen Bereichen. Notwendig hierfür wäre der Einbau von Bordsteinabsenkungen, der Austausch des vorhandenen Gehwegbelags und das Anbringen von Schildern und Markierungen, um eine Gehwegbreite von 1,20 m für Fußgänger und eine Fahrbahnbreite von 3,00 m zu gewährleisten.

 

  • Umbau der Goebenstraße als Mischfläche zu einem verkehrsberuhigten Bereich, damit könnten gesonderte Gehwege entfallen. Die Querschnittsaufteilung wäre dann: Beidseitig 50 cm Sicherheitsabstand zu den anliegenden Grundstücken, beidseitig 2,00 m Parken in markierten Bereichen, somit verblieben 5,00 m Bewegungsfläche. Allerdings muss bei verkehrsberuhigten Zonen die Aufenthaltsqualität überwiegen (zum Beispiel durch eine Begrünung), was zum Wegfall von Parkmöglichkeiten führt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Oberbürgermeister Erik O. Schulz

gez. Beigeordneter Thomas Huyeng, VB 4

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.01.2016 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften betrachtet die heutige Beratung als 1. Lesung. Die Verwaltung wird gebeten, vor der nächsten Sitzung einen gemeinsamen Ortstermin durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

 

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24.02.2016 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Anregung/Beschwerde wird an die Bezirksvertretung Mitte überwiesen.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

2

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

Hagen Aktiv

2

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

 

1

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0