Beschlussvorlage - 0011/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Umlegung für den Geltungsbereich des aufgestellten Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung Niederkattwinkel. Hier: Beschluss zur Anordnung der Umlegung gem. § 46 (1) BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
- Bearbeitung:
- Susanne Grimm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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02.02.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.02.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.02.2016
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Sachverhalt
Kurzfassung
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 15/98 (504) sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Es liegen Grundstücks- und Eigentümerstrukturen vor, die der Planung entgegenstehen.
Durch die Umlegung werden sowohl die privaten als auch die städtischen Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage Form und Größe für eine bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Zudem werden die für öffentliche Zwecke erforderlichen Flächen bereitgestellt, wodurch enteignende Maßnahmen vermieden werden.
Begründung:
Die Notwendigkeit der Bodenordnung ist bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.
Gerade im Stadtbezirk Eilpe/Dahl stehen nur geringe Flächenreserven für den Wohnungsbau zur Verfügung. Der Bebauungsplan ermöglicht die Bereitstellung neuer Wohnbauflächen und deckt somit die bestehende Nachfrage.
Privatrechtliche Einigungsversuche der Eigentümer, die es seit Beschluss des Bebauungsplans 2006 gab, waren nicht erfolgreich. Nach § 46 (1) BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Die Umlegung ist wie die Planung bei gegebener Sachlage eine Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Im vorliegenden Plangebiet sind zur Realisierung der städtebaulichen Planung weitgehende bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Im Wesentlichen gilt es hierbei,
• die Bauflächen den Umlegungsbeteiligten und der Gemeinde entsprechend ihres Einwurfanteils zuzuteilen,
• die Gemeinbedarfs- und Gemeingebrauchsflächen der Gemeinde bzw. dem Erschließungsträger zur Verfügung zu stellen,
• die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sicherzustellen,
um für die bauliche und sonstige Nutzung gem. § 45 (1) BauGB zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen.
Die bei der Realisierung des Bebauungsplans unweigerlich auftretenden konkurrierenden Interessen können durch die Umlegungsprinzipien weitestgehend ausgeglichen werden. Die Erschließungslast (Bereitstellung der Erschließungsflächen durch die Grundstückseigentümer) wird auf alle Beteiligten gleichmäßig verteilt, wodurch enteignende Maßnahmen vermieden werden. Gem. § 47 (1) BauGB erfolgt die Einleitung und Abgrenzung des Umlegungsgebiets nach Anhörung der Eigentümer durch Beschluss des Umlegungsausschusses. Der Umlegungsausschuss führt das gesamte Umlegungsverfahren durch.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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71,5 kB
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