Beschlussvorlage - 0042/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 25 Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Markus Gruß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.02.2016
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen schlägt als ordentliche Mitglieder des bei der Agentur für Arbeit Hagen gebildeten Verwaltungsausschusses
1. Herrn Reinhard Goldbach, Leiter des Fachbereiches Jugend und Soziales der Stadt Hagen und
2. __________________________________
vor.
Der Beschluss wird am Tag nach der Ratssitzung umgesetzt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für die neue 13. Amtsperiode des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Hagen vom 01.07.2016 bis 30.06.2022 sind von der Stadt Hagen 2 ordentliche Mitglieder vorzuschlagen.
Begründung
Die Amtsdauer der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Hagen (AA) endet am 30.06.2016.
Zurzeit gehören diesem Gremium Herr Reinhard Goldbach, Leiter des Fachbereiches Jugend und Soziales (Beschluss des Rates vom 13.12.2013) und das Ratsmitglied Frau Melanie Purps (Ratsbeschluss vom 03.07.2014) als ordentliche Mitglieder an.
Gem. § 377 Abs. 2 Satz 1 SGB III erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der AA durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierzu bedarf es entsprechender Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Stellen.
Der Verwaltungsrat der BA hat die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse für die 13. Amtsperiode auf einheitlich 4 je Gruppe (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer/ Arbeitgeber/ öffentliche Körperschaften), festgesetzt (§ 374 Abs. 4 Satz 1 SGB III).
Vorschlagsberechtigt für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bereich der AA gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände = Stadt Hagen und Ennepe-Ruhr-Kreis.
Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden/ Gemeindeverbände sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der AA befindet und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind (§ 379 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB III).
Nach § 378 Abs. 1 SGB IIII können als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der AA nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmer und Beamte der BA können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses der AA sein (§ 378 Abs. 2 SGB III).
Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben enthalten:
- Persönliche Angaben der Vorgeschlagenen (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Berufs- oder Amtsbezeichnung, vollständige Postanschrift),
- Doppelbenennungen nach § 379 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BGremBG.
Außerdem ist schriftlich zu erklären, dass die Vorgeschlagenen die Voraussetzungen für die Berufung nach § 378 SGB III erfüllen.
Die vorschlagsberechtigten Stellen haben nach § 379 Abs. 4 SGB III unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann (Doppelbenennung) vorzuschlagen, soweit ihr Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen,.
Eine Doppelbenennung kann gem. Abs. 2 unterbleiben, wenn einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in einem Gremium zustehen und gleich viele Männer und Frauen vorgeschlagen werden oder der vorschlagenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Doppelbenennung nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht bezogenen Gründen unzumutbar ist.
Mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis wurde in der Vergangenheit vereinbart, dass die Stadt Hagen und der EN jeweils 2 ordentliche Vertreter in den Verwaltungsausschuss vorschlagen. Der EN wird darüber hinaus die Stellvertreter für alle 4 ordentlichen Sitze vorschlagen.
Herr Goldbach ist mit seiner Wiederwahl einverstanden. Für den zweiten Sitz ist nach den Vorgaben des BGremBG eine Frau vorzuschlagen.
Die endgültige Wahl wird dann durch den Verwaltungsausschuss der BA durchgeführt.
Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, die beiden ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses der AA unter Berücksichtigung der Doppelbenennung des BGRemBG vorzuschlagen.
