Berichtsvorlage - 1191/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Irene Heidasch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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03.02.2016
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.02.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.02.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.02.2016
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Stadt Hagen ist aufgefordert zum geänderten Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP NRW) im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens Stellung zu nehmen. In der Vorlage werden die aus Sicht der Verwaltung wesentlichen geänderten Punkte für die Stadt Hagen erläutert
Begründung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans durchzuführen. Die Stadt Hagen war aufgefordert bis zum 15.01.2016 zum geänderten Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) Stellung zu nehmen. Aufgrund der Sitzungstermine ist die Stellungnahme fristgemäß vorbehaltlich der Zustimmung des Rates versandt worden.
Übersicht über die beschlossenen Änderungen (Quelle: Eva Maria Niemeyer, Städtetag NRW)
In Folge der Auswertung der von den Trägern öffentlicher Belange, den Interessensverbänden und den Bürgern abgegebenen 1.400 Stellungnahmen (mit insgesamt 10.000 Anregungen) hat die Landesplanungsbehörde sowohl in der Begründung des LEP-Entwurfs als auch in allen 10 Kapiteln des Planentwurfs Änderungen vorgenommen.
Schwerpunkt Siedlungsraum
Eine aus kommunaler Sicht wesentliche Änderung betrifft die Neufassung des Kapitels zum Siedlungsraum: Die Verringerung der Flächeninanspruchnahme ist eines der zentralen Ziele des Planentwurfs. Die im ersten LEP-Entwurf von 2013 besonders umstrittenen Ziele 6.1-1 und 6.1-11 ("5 ha-Ziel") wurden zusammengelegt und neu formuliert. Das 5 ha-Ziel wurde nun als Grundsatz formuliert, allerdings wurde nun neben der Regionalplanung auch die Bauleitplanung ausdrücklich adressiert, die die flächensparende Siedlungsentwicklung mit "umsetzen" soll. In der Steuerung der Siedlungsentwicklung wird eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung gesehen. Erweiterungen von Siedlungsbereichen sollen räumlich so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere Bedeutung haben. Auch soll der Umfang der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden.
Nach den landesplanerischen Zielen hat deshalb die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in den Regionalplänen bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu.
Im Rahmen der Stellungnahme zum LEP hatte die Stadt Hagen das Fehlen einer landeseinheitlichen Methodik zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe auf einer geeigneten, allgemein akzeptierten fachlichen Grundlage bemängelt. In dieser Hinsicht wurde der LEP ergänzt.
Die Bedarfsermittlung wurde auf der Grundlage des vom Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen (ISB) erstellten Gutachtens – ergänzt um die Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings – entwickelt und ist nunmehr in den Erläuterungen des neugefassten Kapitels 6.1-1 ausführlich dargelegt.
Die Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen hat das Ziel, ein ausreichendes Flächenangebot für die Versorgung der Haushalte mit Wohnraum in der Zukunft sicherstellen. Der Bedarf setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- dem Neubedarf der (noch) zunehmenden Zahl der Haushalte,
- dem Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen Gründen nicht mehr nutzbare Wohnungen und
- der Fluktuationsreserve zur Gewährleistung eines ausreichenden Wohnungsangebots für Um- bzw. Zuzugswillige.
Leerstehende Wohnungen und gegebenenfalls rückläufige Haushaltszahlen werden teilweise auf den Bedarf angerechnet; in jedem Fall soll der Gemeinde aber ein angemessener Grundbedarf verbleiben. Somit wurde die Forderung der Stadt Hagen, dass schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf, wie es in der Stadt Hagen der Fall ist, einer Mindestausstattung an Flächenpotentialen bedürfen, entsprechend berücksichtigt.
Der Bedarf neuer Wirtschaftsflächen ergibt sich nach dem Modellansatz durch die Verlagerung oder Erweiterung von ortsansässigen Betrieben und die Neuansiedlung von Betrieben. Dabei werden die Entwicklungstrends der Branchen und ihre unterschiedlichen Flächenansprüche berücksichtigt. Für die Berechnung liegen zurzeit jedoch nur eingeschränkt tragfähige empirische Grundlagen vor. Mittelfristig (sobald ausreichend lange Zeitreihen verfügbar sind) soll die Bedarfsermittlung deshalb auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings, wie auch seitens der Stadt Hagen vorgeschlagen, erfolgen. Schon jetzt kann als Bedarf die tatsächliche Inanspruchnahme der letzten Jahre zugrunde gelegt werden, wenn aus dem Monitoring über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren die entsprechenden Daten vorliegen.
Die nach der vom Gutachter empfohlenen Methode berechneten Ergebnisse stellen Orientierungswerte für den Bedarf dar; die Regionalplanungsbehörden können anhand regional verfügbarer Daten abweichende Bedarfe nachweisen. Um die neu festzulegenden Siedlungsflächen zu ermitteln, werden die Bedarfe zunächst um einen Planungszuschlag von 20 Prozent erhöht. Davon werden dann die Siedlungsflächenreserven abgezogen. Soweit die Siedlungsflächenreserven die Siedlungsflächenbedarfe überschreiten, ist bei Regionalplanfortschreibungen eine Rücknahme von über den Bedarf hinausgehenden Siedlungsflächen zu berücksichtigen, die – soweit entschädigungslos möglich – in Gesprächen mit den Kommunen umzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Wirtschaftsflächenreserven werden betriebsgebundene Erweiterungsflächen und Brachflächen angemessen berücksichtigt.
Werden bei einer Regionalplanänderung Siedlungsbereiche neu festgelegt, sollen nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen zurückgenommen werden, soweit die Summe aus neu festgelegten Flächen und Reserven den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Planungszeitraums überschreitet. Falls die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten Siedlungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen sind, kann die Kommune eine Regionalplanänderung beantragen.
Vorläufige Bewertung
Die Neustrukturierung des Kapitels zum Siedlungsraum ist zu begrüßen, ob damit auch eine Erleichterung bei den Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung verbunden ist, erscheint zweifelhaft. So wird insbesondere die Rücknahmepflicht von Darstellungen im FNP für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht (bisheriges Ziel 6.1-2) nicht aufgehoben, außerdem fehlt ein vertieftes Auseinandersetzen mit den auf die Städte noch wegen der anstehenden Wohnraumversorgung von Flüchtlingen zusätzlich zukommenden Flächenbedarfe.
Einer kritischen Überprüfung bedarf auch das Ziel 7.4-6 "Überschwemmungsbereiche" mit seiner neugefassten Begründung daraufhin, dass dadurch nicht über die wasserrechtlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkungen für die Siedlungsentwicklung festgelegt werden.
Weitere wesentliche Änderungen des LEP-Entwurfs
- Ziel 4-3: Klimaschutzplan wird gestrichen.
- Ziel 8.2-2: Erdverkabelung der Hochspannungsleitungen wird Grundsatz.
- Ziel 8.2-3: Höchstspannungsleitungen: Bei vorhandenen Trassen Abstandsregelung als Grundsatz.
- Ziel 9.2-3 und Grundsatz 9.2-4: Tabugebiete: Rohstoffgewinnung wird gestrichen.
- Ziel 10.2-2: Windenergie: Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und Grundsatz für die Flächenvorgaben.
Die nachfolgende Darstellung skizziert zusammenfassend die Festlegungen des Planentwurfs, zu denen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2014 ebenfalls Änderungen gefordert hat, die von der Landesregierung aber nicht aufgegriffen worden sind. Die wichtigsten unberücksichtigten Forderungen sind folgende:
- Grundsatz 2-2 Daseinsvorsorge: Darstellung der Aufgabenzuständigkeit des Landes für die Daseinsvorsorge (neben den Kommunen)
- Grundsatz 7.4-2 Oberflächengewässer: Klarstellung in den Erläuterungen, dass anlagen- und stoffbezogene Anforderungen an Oberflächengewässer bundesweit abschließend im WHG und in der Oberflächengewässerverordnung geregelt sind
- Kapitel 8.1 Verkehr und Transport: Anregung zur Aufnahme eigenständiger Ziele und entsprechender Erläuterungen zum Radverkehr und zur Nahmobilität bzw. Ergänzung dieser Aspekte in den raumordnerischen Festlegungen dieses Unterabschnitts
- Grundsatz 8.1-10: Güterverkehr auf Schiene und Wasser: Forderung zur Anpassung von Kanalbrücken und Schleusensystemen von Kanälen
- Ziel 8.1-12 Erreichbarkeit: Erweiterung der Pflicht, die Erreichbarkeit von Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten mit dem ÖPNV in angemessener Zeit zu gewährleisten, auf das Land (neben den Kommunen und den Aufgabenträgern des ÖPNV), da das Land mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion an eine Gemeinde zugleich die Pflicht übernommen hat, die Gemeinde finanziell so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann
- Ziel 8.3-1 Standorte für Deponieren: Vorrangige Einbeziehung von vorhandenen, stillgelegten Deponien in notwendige Suchverfahren für neue Deponiestandorte
- Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung: Streichung der Aussage im Festlegungstext, dass die vorrangige Orientierung an den erneuerbaren Energien einer sicheren und kostengünstigen Energieversorgung dient
- Ziel 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung: Festlegung als Grundsatz der Raumordnung, um eine Abwägung der örtlichen zu ermöglichen
- Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien: Abstufung zu einem Grundsatz, um im Einzelfall auch sinnvolle konkurrierende Nutzungen wie Kultur und Tourismus zu ermöglichen
- Grundsatz 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte: Streichung der vorgegebenen Mindestwirkungsgrade von Kraftwerken aus rechtlichen Gründen

03.02.2016 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz:
Der Landschaftsbeirat wünscht sich zukünftig eine frühzeitige Beteiligung im Verfahren.
Abstimmungsergebnis:
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 15 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||